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title: "Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"
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provisions: 9
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# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

## Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

## Art. 2 {#art_2}

Heimaufenthalt
1 Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen
für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
2 Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die
Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
3 Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die
Standeskommission regelt die Einzelheiten.

## Art. 3 {#art_3}

Persönliche Auslagen
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt:
a) in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
831.200 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent
des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.

## Art. 4 {#art_4}

Vermögensverzehr
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden
Reinvermögens angerechnet.

## Art. 5 {#art_5}

Krankheits- und Behinderungskosten
1 Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen
der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen.
2 Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen
und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.

## Art. 6 II. Zuständigkeit und Finanzierung {#art_6}

AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh.
1 Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder
deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen.
2 Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse.
3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten
Personen.

## Art. 7 {#art_7}

Auskunft
1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 831.200 {#art_8}

Finanzierung
1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.

## Art. 9 III. Inkrafttreten {#art_9}

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem
Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.1)
1) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 14. Mai 2008.
831.200 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.04.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.200
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.04.2008 27.04.2008 Erstfassung -
