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title: "Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen"
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provisions: 20
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# Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz
über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz,
BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der
Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination
der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)1).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
1) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
412.108 Kanton Schaffhausen
2 Beitragsberechtigung

## Art. 3 {#art_3}

Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt
b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton
und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung
der Kostentransparenz ersichtlich ist und

## Art. 4 c) die Meldung des Standortkantons gemäss {#art_4}

2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines
Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur
Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad
gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3 Beiträge

## Art. 5 {#art_5}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines
Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
Kanton Schaffhausen 412.108
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen,
gilt als Wohnsitzkanton:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen und
d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz

## Art. 6 der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet {#art_6}

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1 gelten
folgende Grundsätze:
a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten
(Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer
(Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der
durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die
minimale Referenzklassengrösse festlegt
b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durchschnittlichen Kosten

## Art. 7 {#art_7}

Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der
Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von
maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro
Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich
im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
412.108 Kanton Schaffhausen
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1 ist von
der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der
Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.

## Art. 8 {#art_8}

Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende
beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens
dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge
für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4 Studierende

## Art. 10 {#art_10}

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den
Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Studierenden.

## Art. 11 {#art_11}

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen,
welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
Kanton Schaffhausen 412.108
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren
überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Art. 6 oder 7 entsprechen.
5 Vollzug

## Art. 12 {#art_12}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der
Vereinbarung, insbesondere:
a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und 7 fest
b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest
c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Art. 9 fest und
d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen
b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren
Fachschulen gemäss Art. 6 zu sorgen
c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten
d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu
überprüfen
e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen
412.108 Kanton Schaffhausen
f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und
Stichdaten festzulegen und
g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 14 {#art_14}

Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die
interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,
IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes2).
6 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten
sind3), frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/20144).
2) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110.
3) Beitritt des Kantons Schaffhausen mit RRB vom 3. Dezember 2013, Amtsblatt 2013
S. 1860.
4) In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (Beschluss EDK-Vorstand vom 24. Oktober
2013).
Kanton Schaffhausen 412.108
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 17 {#art_17}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 18 {#art_18}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.

## Art. 19 {#art_19}

Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen
dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder
noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

## Art. 20 {#art_20}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
412.108 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.03.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1853
Kanton Schaffhausen 412.108
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.03.2012 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1853
