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title: "Richtlinie über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung"
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# Richtlinie über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

## § 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Richtlinie regelt die Bewilligung und Aufsicht sowie die Finanzierung von Angeboten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung.
2
Die Bestimmungen betreffen folgende Angebote, in denen Kinder im Vorschulalter und schulpflichtige Kinder ausserhalb der obligatorischen Unterrichtszeit regelmässig tagsüber betreut werden: vergl. KiBeG § 2 213.4 *
a) *
Kindertagesstätten,
b) *
...
c) *
Tagesfamilien,
d) *
schulergänzende Betreuung
3
Gemäss § 2 a KiBeG stellen die Einwohnergemeinden ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesstätten oder Tagesfamilien für Kinder ab Ende des Mutterschaftsurlaubs bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten sicher. *
4
Die Einwohnergemeinde Steinhausen beteiligt sich mittels Betreuungsgutscheinen an den Kosten der Erziehungsberechtigten. Die Betreuungsgutscheine können inner- und ausserkantonal eingelöst werden. *

## § 2 Zuständigkeit {#art_2}

1
Die Abteilung Soziales und Gesundheit führt eine Koordinationsstelle familienergänzende Kinderbetreuung. Diese ist zuständig für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Angeboten der Tagesbetreuung.

## § 3 Meldepflicht, Bewilligung und Aufsicht {#art_3}

1
Die Grundlagen zur Melde- und Bewilligungspflicht sowie zur Aufsicht im Rahmen der Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses sind in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO), im Kinderbetreuungsgesetz sowie in der Kinderbetreuungsverordnung (KiBeV) geregelt.
2
... *
3
Gemäss § 3 Abs. 6 KiBeG können die Aufsichtsbehörden in begründeten Fällen befristete Abweichungen von den Qualitätsanforderungen genehmigen, sofern das Kindeswohl gewährleistet ist. *
4
Die Koordinationsstelle familienergänzende Kinderbetreuung überprüft bei privaten und gemeindlichen Angeboten der Tagesbetreuung, mindestens alle zwei Jahre die Einhaltung der Qualitätsanforderungen im Rahmen eines Aufsichtsbesuchs. *
5
Der Gemeinderat kann erteilte Bewilligungen entziehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

## § 4 Qualitätsanforderungen {#art_4}

1
Die gesetzlichen Qualitätsanforderungen für private und gemeindliche Einrichtungen sind im KiBeV sowie im Anhang dessen abgebildet. *
2
Die Empfehlungen zu den Qualitätsanforderungen des Kantons Zug, welche die gesetzlichen Vorgaben erläutern und konkretisieren, sind für die Gemeinde Steinhausen verbindlich. Namentlich sind dies:
a)
Bewilligung und Aufsicht von familien- und schulergänzenden Kinderbetreuungsangeboten
b)
Aus- und Weiterbildung von Betreuungs- und Leitungspersonen
c)
Anforderungen an die Räume von Einrichtungen
d)
Hygiene und Sicherheit in Einrichtungen
e)
Ernährung und Bewegung in familien- und schulergänzenden Kinderbetreuungsangeboten

## § 5 Begriffe {#art_5}

1
Die in der vorliegenden Richtlinie verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a)
Erziehungsberechtigte sind Personen, welche die elterliche Sorge im rechtlichen Sinne ausüben
b)
Als gefestigte Lebensgemeinschaft gelten Partnerschaften im gleichen Haushalt, die seit zwei Jahren bestehen oder solche, die mindestens ein gemeinsames Kind haben
c)
Betreuungsgutscheine sind finanzielle Beiträge der Gemeinde, die eine vergünstigte Nutzung von familienergänzender Kinderbetreuung ermöglichen

## § 6 Betriebsbewilligung {#art_6}

1
Private Kindertagesstätten sind bewilligungspflichtig. Für das Gesuch ist das gemeindeeigene Formular zu verwenden. Für die Prüfung des Gesuchs muss mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 30 Tagen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen gerechnet werden.
2
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sofern die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und die in § 4 Abs. 2 KiBeG genannten Empfehlungen des Kantons Zug zu den Qualitätsanforderungen eingehalten werden. *
3
Das Vorliegen der Bewilligung ist Voraussetzung für die Betriebsaufnahme.

## § 7 Finanzielle Beiträge der Gemeinde {#art_7}

1
Beiträge der Gemeinde an die Betreuung in Kindertagesstätten werden in Form von Betreuungsgutscheinen direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
2
Kindertagesstätten, für die Betreuungsgutscheine geleistet werden, verfügen über eine gültige Betriebsbewilligung und haben die Mindestanforderungen a) bis e) zu erfüllen. Sie:
a)
halten die Lohnempfehlungen für Mitarbeitende gemäss Berufsverband ein
b)
machen statistische Angaben zu den Betreuungsverhältnissen unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes
c)
halten administrative Vorgaben für die Abwicklung der Gemeindebeiträge ein
d)
erbringen die Betreuung zu mindestens 50% in deutscher Sprache. Betreuungsangebote, die mehrsprachig geführt werden, verfügen über ein Sprachförderungskonzept für Deutsch
e)
sind damit einverstanden, dass die zuständige Abteilung zur Sicherung der Qualität Kontrollen durchführen kann
3
Die zuständige Abteilung schliesst eine Vereinbarung mit Kindertagesstätten ab, für die Betreuungsgutscheine geleistet werden. *

## § 8 Anspruchsberechtigung {#art_8}

1
Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Steinhausen für Kinder, die ebenfalls in Steinhausen wohnhaft sind. Der Anspruch besteht ab Vollendung des dritten Lebensmonats bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 2–4 erfüllt sind. *
2
Für Betreuungsgutscheine haben Erziehungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Pensum der Erwerbstätigkeit beträgt bei:
a)
zwei Erziehungsberechtigten zusammen mindestens 120% oder
b)
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person, die in einer gefestigten Lebensgemeinschaft lebt, zusammen mindestens 120% oder
c)
einer alleinerziehenden erziehungsberechtigten Person mindestens 20%
3
Einer Erwerbstätigkeit analog zu Abs. 2 gleichgestellt werden:
a) *
die Absolvierung einer beruflichen Aus- und Weiterbildung in Ausbildungsstätten,
b) *
die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung,
c) *
der Bezug von Sozialversicherungsleistungen unter Nachweis der Vermittelbarkeit.
4
Das Pensum der Erwerbstätigkeit oder einer gleichgestellten Tätigkeit muss belegt werden.
5
&hellip; *
6
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu erlassen.
7
Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid zugestellt. *

## § 9 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine {#art_9}

1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine (pro Kind) richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten. Die Berechnung des Betreuungsgutscheins zwischen dem minimalen und dem maximalen festgelegten massgebenden Einkommen erfolgt linear. Der Betreuungsgutschein beträgt im Minimum CHF 9.00 pro Tag. *
2
Der Betreuungsgutschein wird, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts, bei allfälliger Auszahlung einer Kantonspauschale so berechnet, dass keine Überfinanzierung entsteht. *
3
Das minimale massgebende Einkommen (Einkommensuntergrenze) beträgt CHF 40'000.00. Das maximale massgebende Einkommen (Einkommensobergrenze) beträgt CHF 120'000.00. *
4
Die Berechnung der Höhe der Betreuungsgutscheine erfolgt auf Grundlage von Normtarifen. Der Normtarif für Kinder bis 18 Monate beträgt CHF 159.38. Der Normtarif für Kinder ab 18 Monaten beträgt CHF 142.83. *
5
Wird das Kind halbtags betreut, halbiert sich die Höhe der Betreuungsgutscheine. *
6
Betreuungsgutscheine dürfen nicht höher sein als der Maximaltarif der Kindertagesstätte abzüglich der minimalen Eigenleistung nach Abs. 4 und der Kantonspauschale. *
7
Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Eigenleistung in der Höhe von CHF 10.00 pro Betreuungstag. *
8
&hellip; *
9
Bei Familien mit mehreren Kindern, die eine Kindertagesstätte besuchen, wird ein Geschwisterbonus gewährt von 30%. Für das erste Kind wird die Höhe der Betreuungsgutscheine ordentlich berechnet. Für jedes weitere Kind, das eine Kindertagesstätte besucht, werden die ordentlich berechneten Beiträge um 30% erhöht. *
10
Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr) richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit und ist aus der Tarifordnung im Anhang 1 ersichtlich. *
11
Es werden maximal 236 Betreuungstage pro Jahr ausbezahlt. Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden maximal so viele Betreuungstage gerechnet, wie effektiv bei der Kindertagesstätte verrechnet werden. Massgebend ist die Betreuungsvereinbarung. *
12
Finanzielle Beiträge von Arbeitgebern an die familienergänzende Kinderbetreuung werden nicht angerechnet. *

## § 10 Massgebendes Einkommen {#art_10}

1
Die Berechnung der Betreuungsgutscheine basiert auf der Steuererklärung Kanton Zug. Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen (Code 490 Kanton) zuzüglich:
a)
10% des steuerbaren Gesamtvermögens (Code 690)
b)
Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a (Code 220/221 Kanton) und in die berufliche Vorsorge 2. Säule (Code 250/251 Kanton), die den Gesamtbetrag von CHF 25'000.00 pro Steuerjahr übersteigen
c) *
&hellip;
2
Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten entspricht das massgebende Einkommen dem Bruttolohn abzüglich einer Pauschale von 70%. *
3
Bei Erziehungsberechtigten, die in ungetrennter Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft leben, gilt die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen.
4
Bei unverheirateten Erziehungsberechtigten, die in getrennten Haushalten leben, gilt in der Regel die Summe des massgebenden Einkommens beider Personen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil seinen Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Steinhausen hat.

## § 11 Antrag und Leistungsbeginn {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten reichen ihren vollständig ausgefüllten Antrag mit folgenden Unterlagen an die Gemeinde ein:
a)
Letzte Steuererklärung mit definitiver Veranlagung Kanton Zug (oder anderer Kanton), nicht älter als zwei Jahre, oder aktuelle Quellensteuerbestätigung mit Lohnausweis(en)
b)
Bestätigung des Betreuungsangebots über den zugesicherten Betreuungsplatz mit Angaben zum Betreuungsort, ‑umfang und den Tarifen
2
Mit dem Antrag ermächtigen die Erziehungsberechtigten die zuständige Abteilung und das Steueramt, alle notwendigen Daten auszutauschen, die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigt werden. Die Abklärungen werden dabei unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes vorgenommen.
3
Die Betreuungsgutscheine werden erstmals ab dem Monat ausgestellt, in dem der Antrag eingereicht wird oder ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, wenn dieser später erfolgt.
4
Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht rückwirkend nachgefordert werden.
5
Bei fehlenden Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.
6
Erfolgt der Kita-Eintritt während eines laufenden Monats, wird der Betreuungsgutschein frühestens ab Mitte des Monats oder ab dem Folgemonat berechnet. *

## § 12 Festsetzung der Höhe der Betreuungsgutscheine {#art_12}

1
Die zuständige Abteilung berechnet die Höhe der Betreuungsgutscheine jährlich wiederkehrend aufgrund der letzten Steuererklärung mit definitiver Veranlagung. Diese darf nicht älter als zwei Jahre sein.
2
Bei zugezogenen Erziehungsberechtigten ist die letzte Steuererklärung mit definitiver Veranlagung der vorigen Wohngemeinde massgeblich.
3
Liegt keine Steuererklärung mit definitiver Veranlagung vor oder haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, wird das massgebende Einkommen provisorisch berechnet.

## § 13 Auszahlung der Betreuungsgutscheine {#art_13}

1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Wenn nachgewiesen ist, dass Betreuungsgutscheine zweckentfremdet werden, können diese an das jeweilige Betreuungsangebot direkt überwiesen werden. Die Gemeinde behält sich vor, in Ausnahmesituationen die Beträge direkt an das Betreuungsangebot auszurichten. *

## § 14 Pflichten der Erziehungsberechtigten {#art_14}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Berechnung der Betreuungsgutscheine benötigten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu mitzuteilen sowie die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2
Sie müssen jede Veränderung der Verhältnisse gemäss § 15 innert zehn Tagen der zuständigen Abteilung mitteilen.
3
Ein Wegzug aus der Gemeinde muss 60 Tage im Voraus der zuständigen Abteilung gemeldet werden. *

## § 15 Veränderungen der Verhältnisse {#art_15}

1
Veränderungen, die Einfluss auf die Betreuungsgutscheine haben, müssen der Gemeinde unverzüglich gemeldet werden. Dazu gehören insbesondere: *
a) *
Änderungen der Erwerbstätigkeit,
b) *
Änderungen des Einkommens um mehr als 25 %,
c) *
Änderungen des Betreuungsumfangs,
d) *
die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sowie
e) *
der Wegzug aus der Gemeinde.
2
Bei einer Änderung des Einkommens um mehr als 25% werden die Betreuungsgutscheine ab dem Zeitpunkt der gemeldeten Änderung auf Grundlage der aktuellen finanziellen Verhältnisse neu festgesetzt. *
3
Die Berechnung erfolgt gestützt auf geeignete Nachweise, insbesondere aktuelle Einkommensunterlagen und die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. *
4
Erfolgt die Meldung verspätet, besteht kein Anspruch auf rückwirkend höhere Betreuungsgutscheine. *
5
Wurden aufgrund nicht oder verspätet gemeldeter Veränderungen zu hohe Betreuungsgutscheine ausgerichtet, werden diese zurückgefordert. *

## § 16 Rückerstattung und Leistungsausschluss {#art_16}

1
Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutscheine sind zurückzuerstatten.
2
Rückforderungen werden mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet.
3
Eine Pflichtverletzung kann zu einem Leistungsausschluss führen.

## § 17 Besondere Anspruchsberechtigungen {#art_17}

1
Erziehungsberechtigte ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf Betreuungsgutscheine, wenn:
a) *
eine Empfehlung einer Behörde oder Fachstelle zum Schutz oder Wohl des Kindes vorliegt,
b) *
die sprachliche Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen angezeigt ist,
c) *
eine wirtschaftliche Notlage verhindert werden soll, um das Familiensystem langfristig zu stabilisieren.
2
Für Kindergartenkinder können Betreuungsgutscheine für die Betreuung in einer Kindertagesstätte zugesprochen werden, wenn:
a) *
jüngere Geschwister oder Stiefgeschwister in der gleichen Kindertagesstätte betreut werden,
b) *
ein Kind vor dem Kindergarteneintritt bereits in einer Kindertagesstätte betreut wurde und damit ein bestehendes Betreuungsverhältnis fortgeführt wird,
c) *
die Öffnungszeiten der schulergänzenden Betreuungsangebote die Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten nicht abdecken,
d) *
die schulergänzenden Betreuungsangebote ausgebucht sind.

## § 18 Meldepflicht {#art_18}

1
Wer Kinder unter zwölf Jahren regelmässig gegen Entgelt tagsüber in seinem Haushalt betreut, muss dies der Koordinationsstelle familienergänzende Kinderbetreuung melden.

## § 19 Bewilligungspflicht {#art_19}

1
Tagesfamilien sind bewilligungspflichtig, wenn mehr als drei Kinder unter zwölf Jahren gleichzeitig betreut werden. Das Gesuch ist an die Koordinationsstelle familienergänzende Kinderbetreuung einzureichen.
2
Die Bewilligung wird erteilt, sofern die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt sind unter Einhaltung derjenigen unter § 4 Abs. 2 genannten Empfehlungen zu den Qualitätsanforderungen des Kantons Zug, welche die Tagesfamilien betreffen.

## § 20 Finanzielle Beiträge der Gemeinde {#art_20}

1
Die Gemeinde leistet im Rahmen ihrer Leistungsvereinbarung mit KiBiZ Kinderbetreuung Zug, der Organisation der Tagesfamilien, finanzielle Beiträge an die Tagesbetreuungsplätze.
2
Privat organisierte Tagesfamilien, die nicht bei KiBiZ Tagesfamilien angeschlossen sind, erhalten keine finanziellen Beiträge der Gemeinde an ihre Tagesbetreuungsplätze.

## § 21 Beiträge der Erziehungsberechtigten {#art_21}

1
KiBiZ Kinderbetreuung Zug ermittelt die Beiträge der Erziehungsberechtigten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es gilt die aktuelle Tarifordnung der KiBiZ Tagesfamilien.

## § 22 Betriebsbewilligung {#art_22}

1
Private Angebote von Mittagstisch und/oder Randzeitenbetreuung sind bewilligungspflichtig. Für das Gesuch ist das gemeindeeigene Formular zu verwenden. Für die Prüfung des Gesuchs muss mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 30 Tagen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen gerechnet werden.
2
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, sofern die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt sind unter Einhaltung der unter § 4 Abs. 2 genannten Empfehlungen zu den Qualitätsanforderungen des Kantons Zug.
3
Das Vorliegen der Bewilligung ist Voraussetzung für die Betriebsaufnahme.

## § 23 Angebote der Gemeinde {#art_23}

1
Die Gemeinde bietet an allen Schultagen die Betreuungsangebote Mittagstisch und Randzeitenbetreuung unter dem Namen Schule plus an. Die beiden Angebote können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.
2
Der Mittagstisch steht Kindern ab dem Kindergartenalter bis zum Abschluss der Oberstufe zur Verfügung. In der Randzeitenbetreuung werden Kinder ab dem Kindergartenalter bis zum Ende der Primarschulzeit aufgenommen.
3
Schule plus bietet für Kinder im ersten Kindergartenjahr am Mittwochmorgen von 08:00–11:30 Uhr eine Morgenbetreuung an. *
4
Schule plus bietet eine Ferienbetreuung an. Der Umfang der Ferienbetreuung wird durch den Gemeinderat jeweils im August für das folgende Kalenderjahr festgelegt. *
5
Ab Schuljahr 2021/2022 wird für Primarschülerinnen und Primarschüler eine Frühmorgenbetreuung von 07:00–08:00 Uhr angeboten. *
6
An die Kosten leisten die Erziehungsberechtigten Elternbeiträge. Die Höhe ist nach Einkommen abgestuft. Sie richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäss Tarifordnung Schule plus in Anhang 2. *

## § 24 Definition {#art_24}

1
Spielgruppen sind Angebote, die Vorschulkinder spielerisch auf den Kindergarten und die Schule vorbereiten. Die Spieleinheiten sind zeitlich begrenzt (Halbtage à max. 3 Stunden). Es wird keine Mittagsverpflegung und ‑betreuung angeboten. Spielgruppen sind daher weder bewilligungspflichtig noch unterstehen sie der Aufsicht.

## § 25 Finanzielle Beiträge der Gemeinde {#art_25}

1
Die Gemeinde Steinhausen leistet finanzielle Beiträge an Spielgruppen, ohne dass Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Gemeinderat abschliessend. Es gilt die aktuelle Regelung zur finanziellen Unterstützung von Spielgruppen gemäss Anhang 3. *
2
Unterstützte Spielgruppen müssen folgende Qualitätsanforderungen erfüllen:
a)
Spielgruppenleitung: Volljährigkeit sowie der Nachweis einer von der IG-Spielgruppen Schweiz anerkannten Fachausbildung oder einer pädagogischen Grundausbildung
b)
Gruppengrösse: Maximal 12 Kinder pro Gruppe und Halbtag; mit Kindern unter drei Jahren maximal 10 Kinder
c)
Betreuungsschlüssel: 1 ausgebildete Spielgruppenleitende für eine Gruppe bis 9 Kinder, zusätzlich 1 Begleitperson ab 10 Kindern; mit Kindern unter drei Jahren zusätzlich 1 Begleitperson ab 8 Kindern
d)
Räume: Die Spielgruppe findet in einem kindersicheren Raum mit genügend Tageslicht statt. Für jedes anwesende Kind steht mindestens 6 m&sup2; Fläche zur Verfügung (ohne Nebenräume). Zudem sind in der Nähe geeignete Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden
3
Die Auszahlung der finanziellen Beiträge erfolgt halbjährlich durch die Koordinationsstelle familienergänzende Kinderbetreuung.

## § 26 Förderbeiträge {#art_26}

1
Die Gemeinde kann Förderbeiträge an Betreuungsangebote ausrichten. Förderbeiträge sind zweckgebundene Mittel zur Unterstützung:
a)
der Qualitätssicherung und ‑entwicklung in den Betreuungsangeboten (z.B. Anbieten von anerkannten Ausbildungsplätzen im Fachbereich)
b)
von Spezialangeboten zur Förderung der Kinder gemäss § 1 Abs. 2 Bst. b und c Reglement
c)
eines erleichterten Zugangs zu den Förderangeboten durch entsprechende Gestaltung der Beiträge der Erziehungsberechtigten
2
Die Beitragshöhe richtet sich nach den vorhandenen Mitteln.
3
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.

## § A1-1 <strong>*</strong> {#art_A1_1}

1
&hellip; *
1.1
Erwerbspensum:
Erziehungsberechtigte in ungetrennter Ehe oder in gefestigter Lebensgemeinschaft
Alleinerziehende Erziehungsberechtige
Maximaler Anspruch Betreuungsgutscheine in Tagen pro Jahr
120%
20%
47
130%
30%
71
140%
40%
94
150%
50%
118
160%
60%
142
170%
70%
165
180%
80%
189
190%
90%
212
200%
100%
236

## § A2-1 <strong>*</strong> Tarifordnung Schule plus {#art_A2_1}

1
Allgemein: Die Tarife von Schule plus liegen zwischen dem Minimaltarif von CHF 20'000.00 und Maximaltarif von CHF 120'000.00. Der Tarifrechner auf der Website von Schule plus berechnet die Beiträge für Erziehungsberechtigte stufenlos. Die minimalen und maximalen Beiträge für die einzelnen Angebote können der nachfolgenden Auflistung entnommen werden (Tarifrechner Schule plus.
2
Morgenbetreuung für Kinder im ersten Kindergartenjahr am Mittwochmorgen: Beispielrechnung mit einem 1 Kind in der Familie:
Massgebendes Einkommen
Tarif
bis CHF 20'000.00 (Minimaltarif)
CHF 6.00
CHF 45'000.00
CHF 10.00
CHF 70'000.00
CHF 14.00
CHF 95'000.00
CHF 18.00
ab CHF 120'000.00 (Maximaltarif)
CHF 22.00
3
Mittagstisch inkl. Betreuung: Beispielrechnung mit einem 1 Kind in der Familie:
Massgebendes Einkommen
Tarif
bis CHF 20'000.00 (Minimaltarif)
CHF 10.00
CHF 45'000.00
CHF 12.00
CHF 70'000.00
CHF 14.00
CHF 95'000.00
CHF 16.00
ab CHF 120'000.00 (Maximaltarif)
CHF 18.00
4
Randzeitenbetreuung 1 (13:30–15:15 Uhr): Beispielrechnung mit einem 1 Kind in der Familie:
Massgebendes Einkommen
Tarif
bis CHF 20'000.00 (Minimaltarif)
CHF 3.00
CHF 45'000.00
CHF 5.00
CHF 70'000.00
CHF 7.00
CHF 95'000.00
CHF 9.00
ab CHF 120'000.00 (Maximaltarif)
CHF 11.00
5
Randzeitenbetreuung 2 (15:15–18:00 Uhr): Beispielrechnung mit einem 1 Kind in der Familie:
Massgebendes Einkommen
Tarif
bis CHF 20'000.00 (Minimaltarif)
CHF 6.00
CHF 45'000.00
CHF 10.00
CHF 70'000.00
CHF 14.00
CHF 95'000.00
CHF 18.00
ab CHF 120'000.00 (Maximaltarif)
CHF 22.00
6
Ferienbetreuung (Kosten für 1 Tag bzw. 1 Woche): Beispielrechnung mit einem 1 Kind in der Familie:
Massgebendes Einkommen
Tarif 1 Tag
Tarif 1 Woche
bis CHF 20'000.00 (Minimaltarif)
CHF 25.00
CHF 125.00
CHF 45'000.00
CHF 37.00
CHF 185.00
CHF 70'000.00
CHF 49.00
CHF 245.00
CHF 95'000.00
CHF 61.00
CHF 305.00
ab CHF 120'000.00 (Maximaltarif)
CHF 73.00
CHF 365.00
7
Frühmorgenbetreuung (07:00–08:00 Uhr) ab Schuljahr 2021/2022: Beispielrechnung mit einem 1 Kind in der Familie, für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe:
Massgebendes Einkommen
Tarif
bis CHF 20'000.00 (Minimaltarif)
CHF 2.00
CHF 45'000.00
CHF 2.75
CHF 70'000.00
CHF 3.50
CHF 95'000.00
CHF 4.25
ab CHF 120'000.00 (Maximaltarif)
CHF 5.00

## § A3-1 <strong>*</strong> {#art_A3_1}

1
Spielgruppen erhalten nach § 25 der Richtlinie über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung finanzielle Beiträge der Gemeinde Steinhausen.
2
Die Berechnung des Gemeindebeitrags stützt sich auf verschiedene Kriterien ab. Dabei handelt es sich um abschliessende Beiträge. Zusätzliche Kosten (z. B. für den Unterhalt) gehen nicht zu Lasten der Gemeinde.
3
Der Kriterienkatalog setzt sich wie folgt zusammen:
a) *
Mietanteil von 50% (ohne Nebenkosten und Garagen), max. CHF 20'000.00/Jahr
b)
Lohnanteil von CHF 1'000.00/Jahr pro Spielgruppenleitende mit Ausbildung
c)
Anteil von 50% der ausgewiesenen Weiterbildungskosten, max. CHF 3'000.00/Jahr
d)
Unterstützung von CHF 50.00/Semester pro Betreuungseinheit (Halbtag à 3 Stunden) für Kinder mit Wohnsitz in Steinhausen
4
Die Auszahlung des Gemeindebeitrags erfolgt jeweils für das aktuelle Semester. Für die Ermittlung des Beitrags sind jeweils nach Semesterbeginn folgende Unterlagen an die Koordinationsstelle familienergänzende Kinderbetreuung einzureichen:
a)
Kopie Mietvertrag (nur für die Erstberechnung)
b)
Kopie Formular Mietzinsänderung bei Anpassung des Mietzinses (Erhöhung / Senkung)
c)
Aufstellung der Spielgruppenleitenden mit entsprechendem Ausbildungsnachweis
d)
Rechnungskopien von besuchten Weiterbildungen
e)
Aufstellung der Kinder mit der jeweiligen Anzahl Betreuungseinheiten per Anfang des aktuellen Semesters
5
Bei der Erstauszahlung wird der Anteil an der Miete, am Lohn sowie an den Weiterbildungskosten pro rata und die Anzahl Betreuungseinheiten aufgrund der aktuellen Kinderliste berechnet.
