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title: "Reglement über die Einwasserung von Schiffen"
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provisions: 10
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# Reglement über die Einwasserung von Schiffen

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren
Gewässer vor der Einbringung invasiver aquatischer Neobiota durch gewässerwechselnde Schiffe.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons
Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge,
soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen
der interkantonalen Vereinbarungen.

## Artikel 3 {#art_3}

Meldepflichten
1 Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV)
vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff:
a) zum ersten Mal eingewassert wird
b) in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung)
c) eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer eingewassert war
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.2117 Kanton Uri
2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs
b) Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der
Schiffsführenden
c) Ausgangs- und Zielgewässer

## Artikel 4 d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung {#art_4}

Einwasserungsbewilligung
1 Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilligung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Kantons.
2 Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen
Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss
eingewassert wurde. *
3 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn:
a) die Einwasserung gemeldet worden ist und
b) ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt
4 Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

## Artikel 5 {#art_5}

Einwasserungsstellen
1 Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selbständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die
Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung
oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.

## Artikel 6 {#art_6}

Reinigungs- und Kontrollstellen
1 Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die
von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss gereinigt werden.
2 Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird
von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt.
Kanton Uri 50.2117
3 Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des
Amts für Umwelt.

## Artikel 7 {#art_7}

Amt für Umwelt
1 Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel 6 und führt ein Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen.
2 Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die
betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungsstellen
die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

## Artikel 8 {#art_8}

Amt für Strassen- und Schiffsverkehr
1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen.
2 Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

## Artikel 9 {#art_9}

Übergangsbestimmung
1 Alle Schiffshaltenden eines im Kanton Uri immatrikulierten Schiffs sind verpflichtet, bis am 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsbewilligung zu erlangen.
2 Diese erstmalige Einwasserungsbewilligung wird ohne Reinigungsnachweis erteilt, wenn vorgängig kein Gewässerwechsel erfolgt.

## Artikel 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 am 1. August
2024 in Kraft.
2 Artikel 4 Absatz 2 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
50.2117 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung AB 12.07.2024
25.06.2024 01.10.2024 Artikel 4 Abs. 2 eingefügt AB 12.07.2024
Kanton Uri 50.2117
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung AB 12.07.2024
Artikel 4 Abs. 2 25.06.2024 01.10.2024 eingefügt AB 12.07.2024
