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title: "Ombudsgesetz --> 181.1"
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# Ombudsgesetz --> 181.1

## Art. 1 {#art_1}

Form, Definition und Zweck
1 Als unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten im Sinne
von Artikel 119 KV wirkt eine kantonale Mediatorin oder ein kantonaler
Mediator.
2 Die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem
eine qualifizierte und unabhängige Person als Gesprächspartnerin zwischen
den Bürgerinnen und Bürgern und den kantonalen Verwaltungsbehörden
dient, um Konflikten vorzubeugen oder einvernehmliche Lösungen zu finden.
3 Sie hat zum Ziel:
a) die Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden zu unterstützen und in Streitfällen als Vermittlerin zu dienen;
b) Konflikten zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern vorzubeugen und darauf hinzuwirken, dass sie einvernehmlich gelöst werden;
c) die Behörden zu ermuntern, gute Beziehungen zu den Bürgerinnen
und Bürgern zu pflegen;
d) zur Verbesserung der Arbeit der Behörden beizutragen;
e) den Behörden unbegründete Vorwürfe zu ersparen.

## Art. 2 {#art_2}

Betroffene Behörden
1 Die Tätigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators
betrifft die Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Kantonsbehörden.
2 Als Kantonsbehörden gelten:
a) die Oberamtspersonen, ausser wenn sie:
1. in ihrer Eigenschaft als Strafjustizbehörde im Sinne von Artikel
3 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG) handeln, oder
2. in ihrer Eigenschaft als besondere Verwaltungsjustizbehörde handeln;
b) die Organe der Kantonsverwaltung;
c) die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
d) Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie von den
Kantonsbehörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.
3 Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators fallen Kontakte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und:
a) dem Grossen Rat;
b) dem Staatsrat;

## Artikel 3 c) den Gerichtsbehörden im Sinne von {#art_3}

JG;
d) den Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 63 JG;
e) den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.
Art. 3 Materieller Anwendungsbereich
1 Innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen dieses Gesetzes kann die
Tätigkeit der Kantonsbehörden nach Artikel 2 Abs. 2 Gegenstand eines Mediationsverfahrens in Verwaltungsangelegenheiten sein.
2 Das Gesetz ist nicht auf Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betreffen, anwendbar.
3 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann nicht in Bereichen, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet hat, oder in Bereichen, die im Verfahrensrecht des Bundes geregelt werden, handeln.
2 Kantonale Mediatorin oder kantonaler Mediator

## Art. 4 {#art_4}

Ernennungsvoraussetzungen
1 Zur kantonalen Mediatorin oder zum kantonalen Mediator kann ernannt
werden, wer:
a) in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist oder mit
ausländischer Staatsangehörigkeit über die Niederlassungsbewilligung
verfügt;
b) nicht wegen einer Handlung, die mit dem Amt unvereinbar wäre, verurteilt worden ist;
c) zahlungsfähig ist oder gegen den keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind;
d) über eine spezielle, von einem in der Schweiz anerkannten Verband
bescheinigte Ausbildung im Bereich der Mediation oder über ausgewiesene Fähigkeiten in Sachen Mediation verfügt;
e) über sehr gute Kenntnisse der beiden Amtssprachen verfügt.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen ausserdem seit mindestens fünf
Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

## Art. 5 {#art_5}

Ernennung
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird vom Staatsrat
auf unbestimmte Zeit ernannt.

## Art. 6 {#art_6}

Administrative Zuweisung
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ist administrativ
der Staatskanzlei zugewiesen.

## Art. 7 {#art_7}

Unabhängigkeit
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Sie oder er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.

## Art. 8 {#art_8}

Verhinderung
1 Bei dauerhafter Verhinderung der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators bezeichnet der Staatsrat eine Person, die das Amt interimis -
tisch ausübt.
2 Bei punktueller Verhinderung wird die kantonale Mediatorin oder der
kantonale Mediator von der zuständigen Mediationsbeauftragten oder vom
zuständigen Mediationsbeauftragten im Bereich des Zugangs zu Informatio -
nen 1) vertreten.

## Art. 9 {#art_9}

Abberufung
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann vom Staatsrat
abberufen werden:
a) wenn die Ernennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder wenn ein anderer Grund, der die
Belassung im Amt verunmöglicht, vorliegt.
2 Das Abberufungsverfahren wird vom Staatsrat eröffnet.
3 Der Staatsrat kann die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal, die sinngemäss gelten, vorläufig in ihrer oder seiner Tätigkeit suspendieren.
4 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die
Entlassung aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Organisation
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator bestimmt die Organisation zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe selbst.
2 Sie oder er verfügt über ein Globalbudget, dessen Betrag alljährlich bei
der Verabschiedung des Staatsvoranschlags festgelegt wird.
3 Sie oder er übt ihre oder seine Tätigkeit in Räumlichkeiten aus, die mit
dem Sekretariat der Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission gemein -
sam genutzt werden. Sie oder er spricht sich mit diesem ab und kann über
dessen Personal verfügen.

## Art. 11 {#art_11}

Zeugnisverweigerung
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator darf in einem Ver -
waltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren zu Feststellungen, die sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit gemacht hat, das Zeugnis verweigern, selbst wenn sie oder er vom Amtsgeheimnis entbunden worden ist.
2 Dies gilt ebenso für das Personal des Sekretariats der Öffentlichkeits- und
Datenschutzkommission, mit dem die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator beim Ausüben ihrer oder seiner Tätigkeit zusammenarbeitet.
1) Heute: die oder der kantonale Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator erfüllt namentlich
folgende Aufgaben:
a) Sie oder er informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Verwaltungsangelegenheiten.
b) Sie oder er interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine
einvernehmliche Lösung zu suchen .
2 Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben innerhalb angemessener Fristen.
3 Sie oder er informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre oder seine
Tätigkeit und legt dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates jährlich einen
Bericht vor, in dem sie oder er über ihre oder seine Tätigkeit Rechenschaft
abgibt. Die Anonymität der Personen, welche die Intervention der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators beantragt haben, wird
gewährleistet. Dasselbe gilt, ausser in Ausnahmefällen, auch für die Mitar -
beiterinnen und Mitarbeiter der beschuldigten Behörden.
3 Mediationsverfahren

## Art. 13 {#art_13}

Einleitung – Gesuch
1 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird auf Gesuch
der betroffenen Person oder der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde aktiv.
2 Sie oder er kann nicht von sich aus tätig werden.

## Art. 14 {#art_14}

Einleitung – Zulässigkeit
1 Bevor die betroffene Person ein Gesuch einreicht, muss sie die üblichen
Schritte zur einvernehmlichen Beilegung des Streitfalls bei den für das Dossier zuständigen Kantonsbehörden unternommen haben.
2 Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich formuliert werden. Die Identi -
tät des Gesuchstellers und der Gegenstand des Streitfalls sollen angegeben
werden.
3 Das Gesuch ist an keine Frist gebunden. In Anwendung von Artikel 42 des
Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann
jedoch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde das Verfahren einstellen, um eine Mediation zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann sie unter
Androhung einer Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens eine Frist
festsetzen, innerhalb derer die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator angerufen werden muss.

## Art. 15 {#art_15}

Verhältnis zu den Verwaltungsverfahren
1 Auf Antrag kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator
ausserhalb jeglichen Verfahrens, in jedem hängigen Verfahren oder nach
Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens intervenieren.
2 Ihre oder seine Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder
die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus und ersetzt erforderliche
gerichtliche Handlungen zur Wahrung der Parteienrechte oder zur Einhaltung von Pflichten nicht. Artikel 14 Abs. 3 über das Aussetzen der Fristen
durch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bleibt vorbehalten.
3 Die Kantonsbehörde bleibt in ihrem Entscheid und in der Verfahrensführung frei.

## Art. 16 {#art_16}

Ausstand
1 Für den Ausstand der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gelten die Artikel 21–25 VRG.
2 Der Staatsrat ist die vorgesetzte Behörde im Sinne dieser Bestimmungen.

## Art. 17 {#art_17}

Prüfung des Gesuchs
1 Nach Eingang eines Gesuchs entscheidet die kantonale Mediatorin oder
der kantonale Mediator, ob und gegebenenfalls wie sie oder er sich mit der
Angelegenheit befassen will.
2 Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt oder dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach Artikel 14 nicht erfüllt sind, so informiert sie oder er die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich
zu äussern.

## Art. 18 {#art_18}

Prüfung der Angelegenheit
1 Beschliesst die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator, ein Gesuch zu prüfen, so informiert sie oder er die anderen Parteien und gibt ihnen
Gelegenheit, sich zu äussern.
2 Sie oder er unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt fest -
zustellen und die Gründe des Gesuchs zu ermitteln.
3 Zur Abklärung des Sachverhalts kann die kantonale Mediatorin oder der
kantonale Mediator jederzeit:
a) bei jeder Kantonsbehörde im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieses Geset -
zes schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen;
b) Einsicht in die Akten, die im Besitz der Kantonsbehörden im Sinne
von Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind, nehmen und deren Herausgabe verlangen;
c) die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebenenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen;
d) einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen;
e) ausnahmsweise Fachpersonen für Geschäfte, zu deren Beurteilung
spezifische Kenntnisse erforderlich sind (Gutachten), beiziehen.
4 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator prüft, ob die für das
Dossier zuständige Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat.

## Art. 19 {#art_19}

Amtshilfe
1 Alle Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 VRG müssen bei der
Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
2 Sie sind gegenüber der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Mediator von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.

## Art. 20 {#art_20}

Ergebnis
1 Auf der Grundlage ihrer oder seiner Prüfung kann die kantonale Mediato -
rin oder der kantonale Mediator:
a) der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für
das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren;
b) eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.
2 Falls die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator das Scheitern
oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellt, schliesst
sie oder er das Mediationsverfahren ab und teilt dies den Parteien schriftlich
mit.
3 Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann weder Weisungen erteilen noch Verfügungen erlassen. Artikel 24 bleibt vorbehalten.

## Art. 21 {#art_21}

Empfehlung
1 Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Mediatorin
oder der kantonale Mediator zuhanden der für das Dossier zuständigen
Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben.
2 Die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bestimmt die aufgrund der
Empfehlung angezeigten Massnahmen.
3 Sie informiert unverzüglich die kantonale Mediatorin oder den kantonalen
Mediator über die getroffenen Massnahmen.

## Art. 22 {#art_22}

Kosten des Mediationsverfahrens – Prinzip der Unentgeltlichkeit
1 Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.

## Art. 23 {#art_23}

Kosten des Mediationsverfahrens – Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
1 Erhebliche Barauslagen können in Rechnung gestellt werden.
2 Zudem kann von der betroffenen Person eine Gebühr verlangt werden,
wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht
worden ist.

## Art. 24 {#art_24}

Kosten des Mediationsverfahrens – Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten werden in einer Verfügung der kantonalen Mediato -
rin oder des kantonalen Mediators festgelegt.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtsmittel
1 Die Handlungen der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators
können nicht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Entscheide der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators über die Verfahrenskosten (Art. 24). Gegen diese Entscheide kann in Anwendung der Artikel 114 Abs. 1 Bst. b oder 148 VRG Beschwerde oder Einsprache erhoben werden.
4 Schlussbestimmung

## Art. 26 {#art_26}

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht
dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017 (StRB 25.08.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.06.2015 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2015_066
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.06.2015 01.01.2017 2015_066
