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title: "Regionales Schulabkommen Zentralschweiz"
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provisions: 18
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# Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in
anderen Vereinbarungskantonen:
1. den interkantonalen Zugang,
2. die Stellung der Lernenden sowie
3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton
subventionierte Ausbildungsangebote.
2 Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und
gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt
wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen
Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
2 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung
unterstellt sind.
3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der
Schulen.
OGS 2012, 34
4 Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
a. der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
b. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in
einem anderen Kanton haben,
c. der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
d. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe f,
e. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
f. der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne
gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen
sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
g. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet
bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat
der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von
Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II1) nicht als beitragsberechtigt
anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.
3 Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge
besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende
Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
1) Die Anhänge I und II können auf der Webseite http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff
"Schulabkommen" oder beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden
(OGS 2021, 13)
4 Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
1 In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II2)) legen
die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden
mit einem Code vereinbart.

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das
Verfahren.
2 Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom
Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen
des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren
treffen.
2. Beiträge

## Art. 7 {#art_7}

Höhe der Beiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen
und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I3) aufgeführt.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen
Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen
angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie
Beiträge Dritter sind abzuziehen.
2) Die Anhänge I und II können auf der Webseite http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff
"Schulabkommen" oder beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden
(OGS 2021, 13)
3) Die Anhänge I und II können auf der Webseite http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff
"Schulabkommen" oder beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden
(OGS 2021, 13)
3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen,
von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet.
Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der
15. November eines Jahres.
5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13.
Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November
eines Jahres.
3. Lernende

## Art. 8 {#art_8}

Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,
die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

## Art. 9 {#art_9}

Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen
1 Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem
Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den
Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang
keine Beiträge leisten.
4. Vollzug

## Art. 10 {#art_10}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegt
a. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I),
b. die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien,
c. der Erlass von Vollzugsvorschriften,
d. die Bezeichnung der Geschäftsstelle.
3 Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der
entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.

## Art. 11 {#art_11}

Geschäftsstelle
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
b. die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
c. die Nachführung der Anhänge I und II,
d. die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
e. die Regelung von Verfahrensfragen,
f. die Information der Vereinbarungskantone.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl
getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 12 {#art_12}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird
ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird
das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 19694) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der
Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.5)

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
a. das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 19936)
sowie
b. die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für
Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 19987).
4) Das Konkordat wurde durch die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gegenstandslos (OGS 2012, 86)
5) Die Vereinbarung wurde von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit
Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt
6) OGS 1993, 126; OGS 1997, 3, OGS 2000, 21, OGS 2003, 20

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
2 Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote
kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli
durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für
einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen
Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

## Art. 18 {#art_18}

Revision der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden.
2 Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der
Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge
wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens
zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und
an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.
3 Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt,
wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der
Geschäftsstelle eintreffen.
7) OGS 1999, 41, mit nicht im ABl publizierten Änderungen des Anhangs durch die
Zentralschweizer Gesundheitsdirektorenkonferenz vom 13. April 2000 (RRB vom
16. August 2000), vom 5. April 2001 (RRB vom 3. Juli 2001), vom 29. April 2002
(RRB vom 27. Mai 2002), vom 5. Mai 2003 (RRB vom 12. August 2003), vom 7. Mai
2004 (RRB vom 22. Juni 2004), vom 29. April 2005 (RRB vom 23. Mai 2005), und
vom 16. September 2010 (RRB vom 6. Dezember 2010)
Informationen zur Vereinbarung
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 34
Beitritt und Inkrafttreten:
Der Kanton Obwalden ist, gestützt auf Ziff. 4 des KRB über den Beitritt
zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz vom 15. Oktober 1993,
mit Beschluss des Regierungsrats vom 29. August 2011, der Kanton Uri
mit Beschluss des Regierungsrats vom 23. August 2011, der Kanton
Schwyz mit Beschluss des Regierungsrats vom 27. September 2011, der
Kanton Nidwalden mit Beschluss des Landrats vom 23. November 2011,
der Kanton Luzern mit Beschlus des Regierungsrats vom 17. Januar
2012 und der Kanton Zug mit Beschluss des Regierungsrats vom 13.
September 2011 der Vereinbarung beigetreten. Die Vereinbarung wurde
von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom
9. März 2012 auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt
Die Anhänge I und II des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz
werden auf der Webseite der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff Schulabkommen) publiziert und können beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden (OGS 2021, 13). Bis am 31. Juli 2021 wurde der Anhang II des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz - in anderer Darstellungsform
- auch in den Ausführungsbestimmungen über die gemäss Regionalem
Schulabkommen Zentralschweiz anerkannten Vertragsschulen (GDB
410.311; OGS 1993, 134, OGS 1995, 55, OGS 1997, 14, OGS 1997, 89,
OGS 1999, 2, OGS 1999, 98, OGS 2001, 40, OGS 2002, 13, OGS 2003,
28, OGS 2004, 44, OGS 2005, 40, OGS 2006, 49, OGS 2007, 33, OGS
2008, 41, OGS 2009, 24, OGS 2010, 24, OGS 2011, 29, OGS 2012, 35,
OGS 2013, 15, OGS 2014, 11, OGS 2015, 17, OGS 2017, 14, OGS
2019, 18) publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 34
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung OGS 2012, 34
OGS 1993, 127
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen
Innerschweiz1
vom 15. Oktober 1993
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5, 43 und 49, Artikel 50 Absatz 1 und 3 sowie
Artikel 51 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes, Fassung vom
27. September 19922,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Regionalen Schulabkommen
Innerschweiz (Schulabkommen) vom 30. April 19933 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt mit Wirkung ab
1. August 1993 zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen
festzulegen, und beauftragt, die bisherigen Vereinbarungen
anzupassen beziehungsweise zu kündigen.
3. Für Obwaldner Schülerinnen und Schüler, die zur Zeit eine Schule
besuchen, für die bisher Kantonsbeiträge geleistet worden sind,
welche nun aber aufgrund des Schulabkommens entfallen, entrichtet
der Kanton noch bis zum Abschluss der bereits begonnenen
Ausbildung Kantonsbeiträge.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Schulabkommen veränderten
Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls zu kündigen.4
5. Die Kantonsbeiträge nach Art. 4 des Schulabkommens werden
gestützt auf das Schulgesetz wie folgt getragen:
a. Mittelschulen und höhere Fachschulen:
Kanton 100 Prozent (Art. 5 und 51 des Schulgesetzes);
darunter fallen u.a.: Kantonsschulen, Diplommittelschulen,
Maturitätskurse für Erwachsene, Handelsmittelschulen Luzern,
Schule für Gestaltung (Höhere Fachklassen), Abendtechnikum der
Innerschweiz (ATIS), Hauswirtschaftliche Fachschule Luzern,
Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern (HWV) (samt
1 Heute: Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
2 OGS 1978, 37, OGS 1993, 55
3 OGS 1993, 126
4 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 29. August 2011 den Beitritt zum
Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz vom 19. Mai 2011 erklärt
Wirtschaftsinformatikschule WIS und Höhere Fachschule für
Tourismus HFT), Höhere Fachschulen für Sozialarbeit Luzern (FSL
und ASL), Höhere Fachschule für sozio-kulturelle Animation
Luzern (HFA), Akademie für Erwachsenenbildung Luzern, Höhere
Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL), Höhere
Schweizerische Hotelfachschule Luzern,
Medienausbildungszentrum Luzern, Familienhelferinnenschule
Hertenstein;
b. Berufsschulen:
Kanton 50 Prozent, Einwohnergemeinden 50 Prozent (Art. 44 des
Schulgesetzes);
darunter fallen u.a.: Verkehrsschule Luzern, Schule für Gestaltung
Luzern (Berufsausbildung), Akademie für Schul- und Kirchenmusik
Luzern, Konservatorium Luzern, Jazz Schule Luzern;
c. Lehrerbildungsstätten:
Kanton 40 Prozent, Einwohnergemeinden 60 Prozent (Art. 50
Abs. 2 des Schulgesetzes);
darunter fallen u.a.: Seminarien (Primarlehrer-, Handarbeits- und
Hauswirtschaftslehrerinnen- und Kindergärtnerinnenseminarien),
Zentralschweizerische Reallehrerausbildung Luzern, Kleinklassen-
und Sonderschullehrerausbildung Luzern.
6. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
