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title: "Abfallreglement"
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# Abfallreglement

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen........................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung..................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich ..................................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe................................................................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeiten...................................................................................................3

## Art. 6 {#art_6}

Publikation...........................................................................................................3
II. Abfallentsorgung ...........................................................................................................3

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz............................................................................................................3

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Gemeinde .....................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Pflichten der Privaten ..........................................................................................4

## Art. 10 {#art_10}

Informationen, vorbildliches Verhalten ................................................................4

## Art. 11 {#art_11}

Organisatorisches ...............................................................................................5

## Art. 12 {#art_12}

Haftung................................................................................................................6

## Art. 13 {#art_13}

Verstösse ............................................................................................................6

## Art. 14 {#art_14}

Rechtsmittel ........................................................................................................6
III. Schlussbestimmungen ..................................................................................................6

## Art. 15 {#art_15}

Gebühren ............................................................................................................6

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung des bisherigen Reglements ..............................................................7

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten .........................................................................................................7
Präambel
Dieses Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten
bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender
Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBI. 2008 Nr. 199
- Gewässerschutzgesetz (GSchG) Vom 15. Mai 2003, LGBI 2003 Nr. 159
- Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18. Januar 2017, LGBI. 2017 Nr. 12
- Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen (Abbruch und Aushub), Stand: November 2020,
Amt für Umwelt
- Hundegesetz (HG) vom 15. April 1992, LGBI 1992. Nr. 56
- Abfallverordnung (VVEA) vom 4. Dezember 2015, SR 814.600
- Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44
- Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBI. 2009 Nr. 240
- Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76
Art. 2 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Reglement hat auf dem Gemeindegebiet Gamprin Gültigkeit. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen
vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z. B. grosse
Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten.
Art. 4 Begriffe
Abfall Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder
deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im
öffentlichen Interesse geboten ist.
Hauskehricht Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu
sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-,
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle,
welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen
und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem
gleichgestellt.
Kompostierbare
Abfälle
Organische Abfälle aus Garten, Land- und Forstwirtschaft, die
kompostiert und wiederverwertet werden können.
Separat zu
sammelnde Abfälle
Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw.
Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer
Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu
entsorgen sind.
Unverschmutztes
Aushub-
/Ausbruchmaterial
Aushub- und Ausbruchmaterial ohne Fremdstoffe.
(Deponiematerial Typ A nach VVEA).
Bauschutt Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovation und Abbrüchen
sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen.
Art. 5 Zuständigkeiten
Die Gemeindevorstehung ist zuständig für
- den Vollzug des Abfallreglements
- den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereiches des
Abfallreglementes (Art. 3)
- den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe,
Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9)
- den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher
Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie (Art. 11)
- das Verhängen von Bussen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13)
- die Gebührenfestlegung (ausgenommen Leistungen Dritter)
- den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements
Art. 6 Publikation
Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu
publizieren.
II. Abfallentsorgung
Art. 7 Grundsatz
Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle
(Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen
zuzuführen.
Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
Art. 8 Aufgaben der Gemeinde
Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der
kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz
oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit
der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.
Der Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins (EZV) ist verantwortlich für die
fachgerechte Entsorgung der in der Gemeinde anfallenden Siedlungs-, Grüngut- und
Industrieabfällen.
Die Gemeinde betreibt zusammen mit anderen Gemeinden eine Grüngutsammelstelle.
Die Gemeinde sichert durch Vereinbarung mit der Firma ELREC AG, Recycling Center,
Brühlgasse 8, 9492 Eschen, dass wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle bei der
«entsorgi Wertstoffsammelstelle» entsorgt werden können.
Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und
Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten.
Die Gemeinde sichert im Verbund mit anderen Gemeinden, dass eine Deponie für
unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Deponiematerial Typ A) sowie eine Deponie
für Inertstoffe zur Verfügung steht.
Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren
Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit
seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich
das Land an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der
Rückgriff auf den Pflichtigen.
Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA).
Art. 9 Pflichten der Privaten
Hauskehricht darf ausschliesslich der von der Gemeinde organisierten Abfuhr (EZV)
übergeben werden.
Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe,
Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind.
Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind
kompostierbare Abfälle der von der Gemeinde organisierten Grünabfuhr (EZV) mitzugeben
oder auf der Grüngutsammelstelle abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf der
Grüngutsammelstelle abgelagert werden.
Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle sind bei der «entsorgi
Wertstoffsammelstelle» der ELREC AG, Recycling Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, oder
über den Handel zu entsorgen. Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt
noch mit diesen zusammen entsorgt werden.
Sonderabfälle können bei der vom Land organisierten Separatsammlung von Sonderabfällen
abgegeben werden. Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit
diesen zusammen entsorgt werden.
Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren:
- Brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.)
- Sonderabfälle (Farben, Kleber etc.) sind von den brennbaren Abfällen zu trennen und
stoffgerecht zu entsorgen.
- Wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle, wie sie aus Bauschutt anfallen
(sauberer Aushub, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch,
wiederverwertbares Holz etc.) sind ebenfalls von den brennbaren Abfällen und
Sonderabfällen zu trennen und stoffgerecht zu entsorgen, bzw. in den Stoffkreislauf
zurückzuführen.
Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in
privaten Öfen und Cheminées ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür
bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und
privaten Kompostierplätzen.
Art. 10 Informationen, vorbildliches Verhalten
Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie
regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung
(Separatsammlung, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und
Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes.
Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung,
Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung
und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.
Art. 11 Organisatorisches
Die Gemeinde informiert auf ihrer Website über die Entsorgungsinfrastruktur in der Gemeinde.
Die Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen, der Betrieb
der Grüngutsammelstelle, die Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial und Bauschutt
sind wie folgt organisiert:
Hauskehricht und
kompostierbare
Abfälle aus
Haushalten
Hinweise zu Sammeltag, Bereitstellungsort/-zeit, zulässige
Behältnisse, Sperrgut usw. sind auf der Website des
Entsorgungszweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins EZV
(www.ezv.li) angegeben.
Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen.
Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer
Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die
Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein
entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung der
Gesamtsituation entscheidet die Gemeindeverwaltung über die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Wiederverwendbare/-
verwertbare Abfälle
Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle sollen bei der
«entsorgi Wertstoffsammelstelle» der ELREC AG, Recycling
Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, entsorgt werden. Die
Annahmeliste findet sich unter www.entsorgi.net.
Sonderabfälle Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu
entsorgen.
Das Amt für Umwelt (AU) koordiniert und organisiert in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Separatsammlung von
Sonderabfällen aus Privathaushaltungen. Die separate Annahme
findet in der Regel zwei Mal jährlich bei der ELREC AG, Recycling
Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, statt. Es wird auf der Website
des AU, in der Zeitung und über die Informationskanäle der
Gemeinde informiert.
Medikamente und ungefährliche Chemikalien können bei den
Verkaufsstellen (wie Apotheken, Drogerien usw.) abgegeben
werden. Gefährliche Chemikalien müssen über die
Separatsammlung entsorgt werden.
Informationen zur Entsorgung von Sonderabfällen aus Gewerbe
und Industrie finden sich auf der Website des AU.
Tierkörper (Kadaver) Eine Annahmestelle für Tierkörper (Tierkadaver) gibt es beim
Gemeindewerkhof und bei der KVA Buchs.
Grüngutsammelstelle Kompostierbare Gartenabfälle können auf der
Grüngutsammelstelle abgegeben werden. Angenommen werden
Rasen, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt, Rinde, Laub, Schilf,
Heu, Stroh, Schnittblumen, Topfpflanzen, alte Blumenerde und
Kleinmist.
Wurzelstöcke, von Krankheit befallene Pflanzenteile, Neophyten
und verdorbene Landwirtschaftsprodukte dürfen nicht auf der
Deponie abgelagert werden.
Die Deponie wird überwacht. Die Öffnungszeiten sind auf der
Website der Gemeinde oder auf der Hinweistafel bei der
Grüngutsammelstelle angegeben.
Die Anlieferung ist nur aus im Gebiet der Betreiber-Gemeinden
entstammten kompostierbaren Gartenabfällen zulässig.
Aushub-
/Ausbruchmaterial
und Bauschutt
Mit dem vorhandenen Deponievolumen ist möglichst
haushälterisch umzugehen. Das verlangt, dass nur sortierte
Inertstoffe angenommen werden und das Material soweit wie
möglich wiederverwendet bzw. aufbereitet und wiederverwertet
wird.
In der Aushub-Deponie «Rheinau», Eschen, kann sauberes
Aushubmaterial gelagert werden. Die Abgabe von Kleinmengen
Bauschutt oder Bauabfällen ist möglich. Pro Jahr und Haushalt
dürfen Einwohnerinnen und Einwohner aus Gamprin und Bendern
bis maximal 3 m3 Bauabfälle, unter Anweisung des Deponiewarts,
in die dafür vorgesehene Mulde ablagern.
Die Anlieferung von Bauabfällen wie Ziegel, Beton, Verbundsteine,
Abbruchmaterial, Zementwaren, Eternit, Gipsplatten usw. –
Deponiematerial Typ B – ist auf der Deponie «Limsenegg»,
Ruggell, möglich.
Detaillierte Informationen wie Standort, Öffnungszeiten, Gebühren
usw. finden sich auf den Homepages der Betreiber-Gemeinden.
Verdorbene Landwirtschaftsprodukte dürfen nicht auf einer
Aushub- oder Bauschuttdeponie abgelagert werden.
Art. 12 Haftung
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für externe Entsorgungsanbieter.
Art. 13 Verstösse
Die Gemeindevorstehung ahndet Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis
CHF 2'000. Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetz (USG) bleiben vorbehalten.
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder eine Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Bestimmungen auf
die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch
unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma
für Geldbussen und Kosten.
Art. 14 Rechtsmittel
Entscheide und Verfügungen der Gemeindevorstehung können mit Einspruch beim
Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der
Regierung.
III. Schlussbestimmungen
Art. 15 Gebühren
Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern
übertragen.
Für die Entsorgung des Hauskehrichts wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese
Gebühr wird landesweit einheitlich durch den EZV festgelegt.
Für das Sammeln und das anschliessende Verwerten kompostierbarer Abfälle wird eine
volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich durch den EZV
festgelegt.
Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf der Grüngutsammelstelle kann eine
volumenabhängige Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.
Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Ausschreibung und Investitionen. Sofern die
Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil des
Aufwandes oder auch den ganzen Aufwand über die Grundgebühr (siehe nachfolgend) zu
decken.
Es wird eine jährliche Grundgebühr pro Haushalt (Wohneinheit mehr als 180 Tage genutzt)
bei den Objekteigentümern erhoben. Die Höhe dieser Gebühr wird vom Gemeinderat in Bezug
zu den allgemeinen Aufwendungen im allgemeinen Gebührenreglement der Gemeinde
festgelegt. Die Grundgebühr deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten
Aufwendungen. Darunter fallen Kosten für Information, Beratung, Personal, Administration,
gewisse Separatsammlungen und Deponien sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land.
Für die Entsorgung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial erhebt die Deponie
betreibende Gemeinde eine Gebühr.
Für die Entsorgung von Bauschutt erhebt die Deponie betreibende Gemeinde eine Gebühr.
Art. 16 Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Reglement wird das Abfallreglement der Gemeinde Gamprin vom 01. April 2013
aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement über die Reklameanlagen wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
15. Januar 2025 genehmigt und tritt per 01. Februar 2025 in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
