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title: "Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues"
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provisions: 8
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# Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

## Art. 1 I. Regional- und Ortsplanungen (1.) {#art_1}

…

## Art. 2 II. Wohnungsbau (2.) {#art_2}

Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen
a) Staatsbeiträge
1 Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende
Beiträge an die Kapitalverzinsung:
a) im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen;
b) für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen
sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen
erforderlichen Gesamtinvestitionen.
2 …*
1 ABl 1966, 612.
2 SR 842.
3 nGS 5, 123. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November 1966, in der Volksabstimmung
angenommen und rechtsgültig geworden am 16. April 1967, in Vollzug ab 17. April 1967.
nGS 5, 123
737.5
3 Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht,
dürfen jährlich Fr. 540 000.– nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag
im Voranschlag auf Fr. 640 000.– erhöhen.

## Art. 3 {#art_3}

b) Gemeindebeiträge
1 Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden
die Bauvorhaben wie folgt unterstützen:
a) in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens dreimal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet;
b) in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens
gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet.
2 Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von
gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat
1 Der Staat beteiligt sich zur Hälfte an Verlusten, die dem Bund in Anwendung der
Vorschriften über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues4 aus Verbürgungen von investiertem Fremdkapital erwachsen.
2 Die Verpflichtungen des Staates dürfen insgesamt Franken 10 000 000.– nicht
übersteigen.

## Art. 5 {#art_5}

Bundesdarlehen
1 Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des
Bundesgesetzes5 vorgesehenen Darlehen.
2 Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch deren Sicherstellung.
4 Art. 5 ff. des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965,
SR 842, sowie eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2; eidg Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843; Art. 4 ff. der VV zu diesem GRB,
sGS 737.51; vgl. insbesondere Art. 13 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842.
5 BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842.
737.5

## Art. 6 III. Ergänzendes Recht (3.) {#art_6}

Grundsatz
1 Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften6 des Regierungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung
über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues7 auf die Leistungen des
Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet.

## Art. 7 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_7}

Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzreferendum
1 Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 19298 der Volksabstimmung zu
unterstellen.
6 Siehe insbesondere die VV zum GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.51.
7 BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842;
eidgV (1) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.1, und eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966,
SR 842.2.
8 bGS 4, 237 (aufgehoben durch RIG, sGS 125.1).
737.5
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 123 16.04.1967 17.04.1967
Art. 1 aufgehoben 8, 134 06.07.1972 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103 07.12.1978 07.12.1978
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.04.1967 17.04.1967 Erlass Grunderlass 5, 123
06.07.1972 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 8, 134
07.12.1978 07.12.1978 Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103
