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title: "Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnik (IKT) fest. Sie regelt die Organisation der Informatik und
der Digitalen Transformation sowie die Planung, die Steuerung, den Bezug, die Beschaffung und den Betrieb der IKT.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Departemente und Dienststellen der kantonalen Verwaltung sowie für die Standeskanzlei.
2 Die Verordnung findet keine Anwendung auf:
a) die Funkkommunikation und Anwendungen/Systeme in separaten Netzwerken
der Cybercrime-Dienste der Kantonspolizei;
b) die spezifischen Systeme des Tiefbauamts für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (BSA) des kantonalen und nationalen Strassenwesens;
c) die Informatik für den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule.
3 Die kantonalen Gerichte, die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des
Kantons sowie andere Organisationen, welche die Informatik der kantonalen Verwaltung mitbenützen, werden durch eine Vereinbarung verpflichtet, die relevanten
Vorgaben einzuhalten.
4 Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich beschliesst die Regierung.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
170.500

## Art. 3 {#art_3}

Zweck der Informatik
1 Die Informatik der kantonalen Verwaltung ermöglicht eine kundenorientierte, effiziente, wirksame, wirtschaftliche, zeitgemässe, nachhaltige und sichere Verwaltungstätigkeit.
2 Innerhalb der Verwaltung sowie im Verkehr mit der Bevölkerung, der Wirtschaft
und weiteren Behörden wird die papierarme und digitale Abwicklung von Geschäften durch medienbruchfreie Prozesse ermöglicht und ausgebaut.
2. Organisation der Informatik und der Digitalen

## Art. 4 Transformation {#art_4}

Regierung
1 Die Regierung beschliesst die IKT-Strategie, die Strategie Digitale Verwaltung sowie Informatikvorgaben mit strategischer beziehungsweise grundsätzlicher Bedeutung.

## Art. 5 {#art_5}

Informatikkommission (IK)
1 Die IK ist das Koordinations- und Entscheidungsgremium in Bezug auf den Einsatz von IKT. Sie:
a) berät mit Ausnahme der Strategie Digitale Verwaltung alle Informatikgeschäfte vor, welche von der Regierung verabschiedet werden;
b) beschliesst unter Berücksichtigung der von der Regierung verabschiedeten
strategischen Ziele untergeordnete themenspezifische Strategien im Bereich
der Informatik;
c) prüft dienststellenspezifische IKT-Strategien, die der kantonalen IKT-Strategie untergeordnet sind, und kann diese mit Auflagen belegen;
d) prüft Informatikprojekte zulasten der Investitionsrechnung oder von strategischer beziehungsweise dienststellenübergreifender Bedeutung. Sie gibt Realisierungsempfehlungen ab und kann die Realisierung von Auflagen abhängig
machen;
e) beschliesst dienststellenübergreifende Massnahmen und IKT-Standards, sofern diese einen gewissen Einfluss auf die Tätigkeit der Mitarbeitenden, die
Organisation oder die betrieblichen Abläufe haben;
f) nimmt Kenntnis von Geschäften aus dem Bereich der Informatik, namentlich
vom Projektportfolio Digitale Transformation und IKT.
2 Die IK steht unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amts für Informatik als Vertreterin oder Vertreter des Departements für Finanzen und Gemeinden.
Als weitere Mitglieder nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Departemente und der Standeskanzlei Einsitz.
3 Die übrigen Departemente und die Standeskanzlei bestimmen ihr Mitglied selbst.
170.500
4 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzkontrolle
und der kantonalen Gerichte sowie die Leiterin oder der Leiter der Informatiksteuerung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Digitale Verwaltung an den Sit -
zungen teilnehmen. Die IK kann weitere Personen mit beratender Funktion beiziehen.

## Art. 6 {#art_6}

Planungsausschuss Digitale Verwaltung (PLA)
1 Der PLA ist das Steuerungsgremium für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung. Unter Einbezug der betroffenen Dienststellen kann er insbesondere:
a) departementsübergreifende Projekte und Basisdienste identifizieren und die
Verwendung des Verpflichtungskredits Digitale Verwaltung durch die Priorisierung von übergreifenden Vorhaben steuern;
b) für departementsübergreifende Projekte und Basisdienste übergeordnete Vorgaben und Standards für die digitale Transformation der kantonalen Verwaltung festlegen.
2 Der PLA steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen die Digitalisierungsverantwortlichen (DV) der Departemente und der Standeskanzlei gemäss Artikel 9 Einsitz.
3 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Infor -
matik, des Personalamts und der Standeskanzlei an den Sitzungen teilnehmen. Der
PLA kann weitere Personen mit beratender Funktion beiziehen.

## Art. 7 {#art_7}

Informatiksteuerung
1 Die Informatiksteuerung ist eine Abteilung des Amts für Informatik. Sie:
a) bereitet die Geschäfte der IK vor, übernimmt die strategische Informatikplanung und die Steuerung übergreifender Informatikvorhaben;
b) erarbeitet strategische, übergreifende Standards und Vorgaben in Bezug auf
den Einsatz von IKT;
c) verwaltet das übergreifende Projektportfolio Digitale Transformation und
IKT.

## Art. 8 {#art_8}

Stabsstelle Digitale Verwaltung
1 Die Stabsstelle Digitale Verwaltung ist beim Departement für Finanzen und
Gemeinden angesiedelt. Sie koordiniert die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung.

## Art. 9 {#art_9}

Digitalisierungsverantwortliche (DV)
1 Die DV fördern die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Departement und
den zugehörigen Dienststellen beziehungsweise in der Standeskanzlei.
2 Die Departemente und die Standeskanzlei bestimmen je eine Person als DV.
170.500

## Art. 10 {#art_10}

Informatikdienstleistende
1 Das Amt für Informatik ist der zentrale Informatikdienstleister und Betreiber von
Informatikbasisdiensten der kantonalen Verwaltung.
2 Das Amt für Informatik erlässt unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Litera e und
unter Einbezug der betroffenen Stellen operative Informatikweisungen.
3 Die kantonale Verwaltung verfügt zudem über eine beschränkte Anzahl spezifischer Informatikdienstleistender, welche definierte Leistungen erbringen können.
Dies sind:
a) das GIS-Kompetenzzentrum des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation im Bereich des Geografischen Informationssystems Graubünden;
b) die Kantonspolizei im Bereich «Behörden und Organisationen für Rettung
und Sicherheit» (BORS);
c) das Tiefbauamt im Bereich spezifischer Informatikdienstleistungen, insbesondere im Auftrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA).
4 Im Rahmen der Wahrung der Gesamtinteressen des Kantons können Leistungen
durch die Informatikdienstleistenden auch Dritten, insbesondere den kantonalen Gerichten, Gemeinden und verwaltungsnahen Stellen angeboten werden.

## Art. 11 {#art_11}

Verwaltungseinheiten
1 Jede Verwaltungseinheit verfügt über eine minimale eigene Informatikkompetenz.
Insbesondere im Bereich der Betreuung und des Unterhalts von Fachanwendungen
können die Verwaltungseinheiten über zusätzliche Informatikkompetenzen verfügen.
3. Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung

## Art. 12 {#art_12}

Bezug von Informatikleistungen
1 Informatikbasisleistungen sind grundsätzlich beim Amt für Informatik zu beziehen.
Ausnahmen sind, in Absprache mit dem Amt für Informatik, der IK vorzulegen.
2 Übrige Informatikleistungen können verwaltungsintern oder -extern bezogen werden. Massgebend für die Auswahl sind vor allem die Gesamtwirtschaftlichkeit, die
Standardisierung, die Datensicherheit und der Datenschutz.

## Art. 13 {#art_13}

Zentrale Beschaffung
1 Das Amt für Informatik definiert Vorgaben für IKT-Dienste und Produktestandards
und ist die zentrale und alleinige Beschaffungsinstanz für Informatikmittel und
-dienstleistungen. Ausnahmen werden zwischen dem Amt für Informatik und den
betroffenen Dienststellen schriftlich vereinbart.
170.500
4. Datensicherheit

## Art. 14 {#art_14}

Datensicherheit
1 Für sämtliche Systeme und Anwendungen der Informatik müssen ein angemessener Schutz der Vertraulichkeit sowie die Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein.
2 Die Überprüfung der Schutzmassnahmen ist eine ständige Aufgabe der zuständigen
Verwaltungseinheiten und der Informatikdienstleistenden.
3 Die kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte oder der kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte ist beim Amt für Informatik angesiedelt.
4 Das Amt für Informatik erstellt Rahmenvorgaben zur Informatiksicherheit und zur
Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
170.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2024 01.12.2024 Erlass Erstfassung 2024-047
170.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2024 01.12.2024 Erstfassung 2024-047
