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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors und Amphibienlaichgebietes von Ardon und Chamoson"
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# Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors und Amphibienlaichgebietes von Ardon und Chamoson

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Flachmoor und das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung,
gelegen auf Territorium der Gemeinden Ardon und Chamoson, werden zum
Naturschutzgebiet erklärt.
2 Das Naturschutzgebiet gliedert sich in ein Kerngebiet und eine Pufferzone.
Die genaue Abgrenzung ist im Auszug aus dem Katasterplan dargestellt,
welcher dem Original des vorliegenden Schutzentscheides beiliegt.
3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der betroffenen Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die Erhaltung und Aufwertung der vielfältigen Biotope und Lebensräume;
b) die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten;
c) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen
treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet (Kerngebiet und Pufferzone) sind alle Aktivitäten, die den
Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:
a) Neubauten aller Art;
b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen;
c) das Einleiten von Schmutzwasser;
d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
e) die Entnahme und Ablagerung von Material;
f) das Aufstellen von Zelten, Campingwagen und anderen Unterständen;
g) das Parkieren und Waschen von Fahrzeugen;
h) das Entfachen von Feuer;
i) die Schifffahrt und das Schwimmen;
j) sportliche Aktivitäten und Massenveranstaltungen;
k) die Schädigung von Flora und Fauna;
l) das Fangen von Tieren;
m) die Jagd und die Fischerei;
n) das Pflücken von wild wachsenden Pflanzen;
o) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 Innerhalb des Kerngebietes des Schutzgebietes sind verboten:
a) das Verlassen der markierten Wege;
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b) das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art;
c) das Einführen von Tieren und Pflanzen.

## Art. 5 {#art_5}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Pufferzone des Schutzgebietes ist gemäss den Bedingungen des Pflichtenheftes, welches von der
Dienststelle für Wald und Landschaft ausgearbeitet wurde, erlaubt.
2 Intensiv bewirtschaftete Parzellen müssen innerhalb einer Frist von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Entscheides in Einklang mit dem vorliegenden Entscheid und dem bereits erwähnten Pflichtenheft bewirtschaftet werden.
3 Bewirtschafter, welche innerhalb des Schutzgebietes in Rücksicht auf Natur und Landschaft die bisherige Bewirtschaftung extensivieren müssen, haben Anrecht auf eine angemessene, finanzielle Entschädigung.
4 Die finanzielle Entschädigung wird in einem Vertrag zwischen dem Bewirtschafter und dem Kanton geregelt.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement für Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Aufwertung des Schutzgebietes sowie für
wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal, das Naturschutzpersonal sowie
die Wildhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft unverzüglich anzuzeigen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
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## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid ersetzt den Beschluss betreffend den Schutz des Moors
von Ardon und Chamoson vom 4. Juli 1990.
2 Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2005 23.09.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2005
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.09.2005 23.09.2005 Erstfassung BO/Abl. 38/2005
