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title: "Finanzhaushaltsverordnung"
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# Finanzhaushaltsverordnung

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen zur
Haushaltführung von Kanton und Gemeinden für die kantonale Verwaltung.
2 Sie gilt für den Kantonsrat, die Gerichte und die Spezialverwaltungen unter
Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen sinngemäss.
3 § 8 Abs. 1 und 2 (Regelwerk und Kontenplan) und § 11 (Abschreibung des
Verwaltungsvermögens) dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden.
Für die Anstalten des kommunalen Rechts, die Zweckverbände, die übrigen
der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie die eigenwirtschaftlich betriebenen Verwaltungsbereiche
gelten sie, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Diese bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departementes. *

## § 2 {#par_2}

Weisungen und Richtlinien
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Weisungen über die Erstellung des
Budgets und des Finanzplans.
2 Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Abschluss
der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungswesens. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Finanzdepartementes.
3 Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen zur Beschaffung von
Drucksachen und Büromaterialien, ITSH erlässt ergänzende Weisungen zur
Beschaffung von Informatikmitteln. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Regierungsrates. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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4 Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereich Weisungen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.

## § 3 {#par_3}

Verwaltungseinheiten
1 Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind die
Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstalten.
2 Ausgaben und Kredite

## § 4 {#par_4}

Ausgabenbefugnis
1 Die Ausgabenbefugnis ist das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgetkredits finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen steht die Befugnis für neue
Ausgaben zu: *
a) * dem Regierungsrat,
b) * den Departementen für Ausgaben bis Fr. 100'000.00 pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich,
c) * den Verwaltungseinheiten für Ausgaben bis Fr. 30'000.00 pro Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen des zuständigen Departementes steht die Befugnis für gebundene Ausgaben zu: *
a) * den Departementen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
b) * den Verwaltungseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich für zugesicherte oder durchlaufende Beiträge; für gesetzlich oder vertraglich
bezüglich Zweck, Höhe, Auszahlungsjahr und Empfänger feststehende Verpflichtungen; für weitere Ausgaben bis Fr. 100'000.00 pro Geschäftsvorfall.
4 Abweichende Regelungen sind der Finanzverwaltung mitzuteilen. *

## § 5 {#par_5}

Verpflichtungs- und Zusatzkredit
1 Ein Verpflichtungs- oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue, einmalige
Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen. *
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2 Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separatem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Referendum oder fallen sie in die
abschliessende Zuständigkeit des Kantonsrates, können sie mit dem Bericht
und Antrag zum Budget oder zur Jahresrechnung unterbreitet werden. *
3 Verpflichtungs- und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nachdem das
Vorhaben ausgeführt ist und allfällige Beiträge Dritter definitiv festgelegt
sind, abzurechnen.

## § 6 {#par_6}

Nachtrags- und Exekutivkredit
1 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung zu beantragen, wenn eine neue einmalige Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten von
über Fr. 100'000.00 oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe nicht
budgetierte Mehrkosten von über Fr. 20'000.00 verursacht. *
2 Ein Exekutivkredit ist vor dem Eingehen einer Verpflichtung zu beantragen,
wenn eine neue Ausgabe nicht budgetierte Mehrkosten unter den Schwellenwerten gemäss Abs. 1 verursacht. Bei Mehrkosten bis 10'000 Franken
muss kein Exekutivkredit eingeholt werden. *
3 Bei Anträgen nach Abs. 1 und 2 sind Angaben zu machen: *
a) * zu den Ursachen und der Notwendigkeit der Krediterhöhung,
b) * zur zeitlichen Dringlichkeit,
c) * zum Einfluss auf den Kreditbedarf der Finanzplanjahre.
4 Gesammelt im Nachgang mit dem Jahresabschluss zu beantragen sind
Exekutivkredite: *
a) * wenn es sich um gebundene Ausgaben handelt und der genehmigte
Budgetkredit um mehr als 10 Prozent und mehr als 10'000 Franken
überschritten wurde,
b) * wenn die Ausgaben auf einer anderen Finanzposition budgetiert wurden,
c) * wenn den Ausgaben im gleichen Rechnungsjahr entsprechende
sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen.

## § 7 {#par_7}

Informationspflicht
1 Über Exekutivkredite ist der Kantonsrat im Bericht zur Jahresrechnung in
geeigneter Form zu orientieren.
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3 Rechnungslegung

## § 8 {#par_8}

Regelwerk und Kontenplan
1 Anzuwendendes Regelwerk für die Rechnungslegung ist das Harmonisierte Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vom 25. Januar 2008 in der
gültigen Fassung. Abweichungen vom HRM2 sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.
2 Die ersten vier Positionen des Kontenrahmens gemäss dem HRM2 sind für
den Kontenplan verbindlich.
3 Die Finanzverwaltung legt den Kontenplan nach Anhörung der betroffenen
Verwaltungseinheiten fest.

## § 9 {#par_9}

Periodenabgrenzung
1 Die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausgaben und
Einnahmen der Investitionsrechnung sind grundsätzlich in derjenigen Periode (Rechnungsjahr) zu erfassen, in der sie verursacht werden.
2 Rechnungsabgrenzungen sind grundsätzlich vorzunehmen, wenn der einzelne Geschäftsvorfall mehr als Fr. 10'000.00 beträgt. Auf Abgrenzungen
kann bei Schul- und Studiengeldern verzichtet werden. *
3 Rückstellungen sind zu bilden, wenn:
a) die Höhe der Verpflichtung schätzbar ist und mehr als Fr. 100'000.00
beträgt
b) der Ursprung der Verpflichtung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt und
c) der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist
4 … *
§ 10 * Steuerabgrenzung
1 Steuern sind grundsätzlich nach dem Soll-Prinzip abzugrenzen. Für Quellensteuern gilt das Kassaprinzip, für die Direkten Bundessteuern das jeweils
für den Bund geltende Prinzip.
2 … *

## § 11 Kanton Schaffhausen 611.103 {#par_11}

Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden linear über die folgende
Nutzungsdauer abgeschrieben:
a) Gebäude, Hochbauten: 25 Jahre
b) Tiefbauten: 40 Jahre
c) Abwasseranlagen: 15 Jahre
d) Abfallanlagen: 30 Jahre
e) Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine
Motorfahrzeuge: 5 Jahre
f) Spezialfahrzeuge: 15 Jahre
g) Immaterielle Anlagen: 5 Jahre
h) Informatik- und Kommunikationssysteme: 5 Jahre
i) * Investitionsbeiträge Wirtschaftsförderung: 5 Jahre
2 Nicht abgeschrieben werden Grund und Boden, Wald, Anlagen im Bau,
Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien.
3 Investitionsbeiträge sind während derjenigen Nutzungsdauer abzuschreiben, die für die Anlage gilt, für die sie ausgerichtet werden. Die Nutzungsdauer kann von den Nutzungsdauern gemäss Abs. 1 abweichen.Massgebend sind die zugrundeliegenden Subventionsbestimmungen. *
4 Die Abschreibungen beginnen im Jahr der Nutzung der Anlage. Im ersten
Jahr der Nutzung wird eine ganze Jahresabschreibung vorgenommen.

## § 12 {#par_12}

Konsolidierte Rechnung
1 Die Rechnungen der selbständigen Verwaltungsorganisationen des kantonalen öffentlichen Rechts werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Rechnung aufgeführt.
4 Rechnungs- und Verwaltungsführung

## § 13 {#par_13}

Zahlungsanweisung
1 Zahlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die finanzielle Verpflichtung von einer ausgabenbefugten Person angewiesen worden ist.
2 Die ausgabenbefugten Personen sind für ihren Zuständigkeitsbereich anweisungsberechtigt. Sie können weitere anweisungsberechtigte Personen
bestimmen. Diese sind der Finanzverwaltung bekannt zu geben. *
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3 Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen.
4 … *

## § 14 {#par_14}

Buchungsbeleg
1 Die Anweisung für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos
der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift einer anweisungsberechtigten Person.
2 Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:
a) Lieferung der Güter respektive Erbringung der Dienstleistungen an
den Kanton
b) Übereinstimmung mit dem Auftrag
c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen
ohne Gegenleistungen
d) ausreichendem Budgetkredit und vorliegender Ausgabenbefugnis
e) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti
f) Richtigkeit der Kontierung
3 Die Finanzverwaltung ist befugt, in Absprache mit den anweisungsberechtigten Personen Korrekturbuchungen vorzunehmen.

## § 15 {#par_15}

Elektronische Belege
1 Belege können elektronisch ausgestellt und aufbewahrt werden, wenn die
Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und
die Verfügbarkeit sichergestellt sind.

## § 16 {#par_16}

Forderungs- und Verlustscheinbewirtschaftung
1 Forderungen werden nach Massgabe ihrer Höhe sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.
2 Die Finanzverwaltung ist befugt, gerichtliche und aussergerichtliche Nachlassverträge zu schliessen und einvernehmliche private Schuldenbereinigungen zu treffen.
3 Sie kann Verlustscheine unter Nominalwert zurückkaufen, wenn die Voraussetzungen für den Forderungsverzicht ausgewiesen sind. Bei Beträgen
von mehr als Fr. 100'000.00 ist die Zustimmung des Finanzdepartementes
einzuholen.
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4 Sie kann Forderungen mit Zustimmung des Finanzdepartementes
abschreiben.
5 Vorbehalten bleiben in den Fällen gemäss Abs. 2 bis 4 spezialgesetzliche
Bestimmungen der Verwaltungseinheiten zum Inkasso.

## § 17 {#par_17}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Eine Kosten- und Leistungsrechnung führen können:
a) Amt für Geoinformation
b) IKL
c) * ITSH
d) Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

## § 18 e) Tiefbauamt {#par_18}

Versicherungen
1 Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, werden grundsätzlich versichert, wenn das Schadenpotenzial mehr als Fr. 100'000.00 beträgt. Auf eine Versicherung kann verzichtet werden, wenn die Eintretenswahrscheinlichkeit des Schadensereignisses tief oder das Preis-Leistungs-
Verhältnis unbefriedigend ist.
2 Die Finanzverwaltung koordiniert die Sachversicherungen und schliesst
Policen ab. Die Verwaltungseinheiten haben Risiken mit Schadenpotential
von mehr als Fr. 100'000.00 und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines
Schadenereignisses in ihrem Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung
zu melden.

## § 19 {#par_19}

Finanzieller Mitbericht
1 Dem Finanzdepartement zur Vorprüfung zuzustellen sind:
a) Anträge mit erheblichen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des
Kantons
b) Antworten auf parlamentarische Aufträge und Anfragen mit erheblicher Kostenfolge für den Kanton
c) grundsätzliche Fragen zur Anwendung des Finanzhaushaltsrechts
und zur Regelung von finanziell relevanten Zuständigkeiten
2 Erheblich sind einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00 und wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.00.
3 Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens 10 Arbeitstage.
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5 Zuständigkeiten

## § 20 {#par_20}

Aufgaben der Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten:
a) kontrollieren laufend die Beanspruchung der Kredite, einschliesslich
der noch nicht zur Zahlung gelangten finanziellen Verpflichtungen,
und sind für deren Einhaltung verantwortlich
b) stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen
c) stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwendung
ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte sicher
d) führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen
Kontrolle
e) machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend
f) führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte
g) erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materielle
und rechnerische Richtigkeit
2 Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbefugnis obliegt der ermächtigten Verwaltungseinheiten.

## § 21 {#par_21}

Aufgaben der Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung besorgt grundsätzlich den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten für die Verwaltungseinheiten.
2 Kassenbestände sind zweimal monatlich abzustimmen und unter sicherem
Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.
3 Über Post- und Bankkonten darf nur mit Kollektivunterschrift verfügt werden. Das Finanzdepartement erteilt die Zeichnungsberechtigungen.

## § 22 {#par_22}

Spezielle Zuständigkeiten
1 Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, den ausserordentlichen baulichen Unterhalt und die Anschaffung von Mobiliar ist das Hochbauamt zuständig.
2 Für die Beschaffung von Informatikmitteln ist ITSH zuständig. *
3 Für finanzrelevante Belange des Personalwesens ist das Einverständnis
des Personalamtes erforderlich.
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§ 22bis * Verkauf von Sachen
1 Nicht mehr benötigte Sachen dürfen zu marktüblichen Konditionen ohne
vertragliche Garantie an Mitarbeitende oder Dritte verkauft werden, wobei
sich die Zuständigkeiten nach dem Restwert der Sache richten:
a) bis Fr. 5'000.00 Zustimmung der zuständigen Dienststellenleitung
b) über Fr. 5'000.00 bis Fr. 30'000.00 Zustimmung des zuständigen Departementes
c) über Fr. 30'000.00 Zustimmung des Regierungsrates
2 Kommt keine Eigentumsübertragung zustande, ist die Sache kostenlos einer wohltätigen Organisation zu überlassen oder fachgerecht zu entsorgen.
3 Der Verkaufserlös ist ohne Verzug bei der Finanzverwaltung zu Gunsten
der jeweiligen Dienststelle einzuzahlen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 23 {#par_23}

Jahresrechnung und Bilanzanpassung
1 Die Jahresrechnung ist nach dem während dem Kalenderjahr geltenden
Recht abzuschliessen.
2 Das per 31. Dezember 2017 bestehende Verwaltungsvermögen ist mit
Ausnahme der Beteiligungen grundsätzlich nicht neu zu bewerten. Es ist linear über die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Restnutzungsdauer abzuschreiben.
3 Das Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden in der Regel zu Nominalwerten bewertet.
4 Nach altem Recht gebildete Rückstellungen gelten längstens zwei Jahre.

## § 25 § 24 * … {#par_25}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2017, S. 1991.
611.103 Kanton Schaffhausen
A1 Anhang 1: Restnutzungsdauer
§ A1-1
1 Restnutzungsdauer:
Konto nach HRM1 Bezeichnung / Inhalt Restnutzungsdauer in
Jahren
141.0100 Strassen, Radwege, Kunstbauten, Agglomerationsprogramme
143.0100 Verwaltungsliegenschaften / Sanierungen
und Umbauten
143.0300 Liegenschaften Herrenacker 3/4 und Frauengasse 20/22
143.1400 Kantonseigene Schulhausbauten 10
143.2000 Sanierung Waldhaus Geissberg 5
143.2200 Hochbau: Brandschutzmassnahmen 5
146.4000 Polycom 2
146.5000 Erneuerung amtliche Vermessung 2. Etappe
162.0100 Beiträge an Schulhausbauten 10
162.0300 Beiträge an Meliorationen 10
162.0600 Beiträge an Altersheimbauten 10
162.0700 Investitionsbeiträge öffentlicher Verkehr 10
162.0800 Investitionsbeiträge an Sporthallen 10
165.0100 Wirtschaftsförderung 2
165.0200 Energieförderprogramm 10
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 1991
17.12.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 4 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2019, S. 2187
17.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 2187
14.12.2021 31.12.2021 § 10 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2316
22.02.2022 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 351
12.12.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1, c) geändert Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 22bis eingefügt Abl. 2023, S. 2189
12.12.2023 01.01.2024 § 24 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, a) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, b) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, c) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3, a) eingefügt 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3, b) eingefügt 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 2 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3, a) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3, b) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 3, c) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4 geändert 2024-11
611.103 Kanton Schaffhausen
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4, a) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4, b) geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 4, c) geändert 2024-11
17.12.2024 01.12.2024 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2 geändert 2024-11
17.12.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 4 aufgehoben 2024-11
Kanton Schaffhausen 611.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 1991
§ 1 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 2 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2189
§ 4 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 2, a) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 2, b) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 2, c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
§ 4 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 4 Abs. 3, a) 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-11
§ 4 Abs. 3, b) 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-11
§ 4 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-11
§ 5 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 5 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 6 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 2 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
§ 6 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3, a) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3, b) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 3, c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
§ 6 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4, a) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4, b) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 6 Abs. 4, c) 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 9 Abs. 2 22.02.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 351
§ 9 Abs. 4 12.12.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
§ 10 14.12.2021 31.12.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2316
§ 10 Abs. 2 17.12.2024 01.12.2024 aufgehoben 2024-11
§ 11 Abs. 1, i) 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt Abl. 2019, S. 2187
§ 11 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 2187
611.103 Kanton Schaffhausen
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 13 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-11
§ 13 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-11
§ 17 Abs. 1, c) 12.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2189
§ 22 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 2189
§ 22bis 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 2189
§ 24 12.12.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 2189
