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title: "Verordnung über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 In der vorliegenden Verordnung werden die Modalitäten für die Bewilligung
von Videoüberwachungsanlagen, für das vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Videoüberwachung und für die Information über die Videoüberwachung geregelt.
2 Die Modalitäten der vorliegenden Verordnung können mittels Weisungen
präzisiert werden.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für jede Videoüberwachung gemäss Gesetz über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten (VidG).

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Nutzungsreglement
1 Das Nutzungsreglement beinhaltet mindestens die Zwecke der Videoüberwachung, den Aufnahmebereich, die Identität des Anlagenverantwortlichen
und der zur Sichtung der Aufnahmen befugten Personen, die Aufbewahrungsdauer der aufgezeichneten Daten, die Information über die Videoüberwachungsmassnahme, die technischen und organisatorischen Massnahmen
sowie die Massnahmen zur Kontrolle der Anlage.
2 Allfällige Verträge mit Auftragsbearbeitern werden dem Nutzungsreglement
angehängt.
3 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (nachstehend: der Beauftragte) veröffentlicht auf seiner Website eine Vorlage für ein Nutzungsreglement zuhanden der Anlagenverantwortlichen.
2 Bewilligung

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch um Stellungnahme an den Beauftragten
1 Der Anlagenverantwortliche übermittelt das Bewilligungsgesuch mit den in
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a–j erwähnten Informationen an den Beautragten.
2 Der Beauftragte bestätigt dem Anlagenverantwortlichen unverzüglich den
Eingang des vollständigen Gesuchs.
3 Der Beauftragte übermittelt der Instruktionsbehörde eine Kopie des Bewilligungsgesuchs sofort nach dessen Eingang zusammen mit einer Kopie der
Empfangsbestätigung und gegebenenfalls der Information über eine Fristverlängerung.

## Art. 5 {#art_5}

Abgabe der Stellungnahme
1 Nach Erhalt der vollständigen Informationen verfügt der Beauftragte über
eine Frist von 1 Monat, um eine allfällige Stellungnahme zum Videoüberwachungsprojekt abzugeben.
2 Er kann diese Frist vor ihrem Ablauf um maximal 1 Monat verlängern,
wenn besondere Umstände (z. B. Komplexität des Projekts oder grosse Anzahl gleichzeitig eingegangener Gesuche) dies rechtfertigen.
3 Nach Ablauf der Frist kommt das Stillschweigen des Beauftragten einer positiven Stellungnahme gleich.
4 Er übermittelt seine Stellungnahme an die Instruktionsbehörde.
5 Im Rahmen seiner Stellungnahme berücksichtigt der Beauftragte insbesondere:
a) den Umfang der Überwachungsanlage;
b) die Auswirkungen auf die Grundrechte;
c) den von der Videoüberwachung erfassten Ort;
d) die verwendeten Methoden.

## Art. 6 {#art_6}

Inhalt des Bewilligungsgesuchs
1 Der Beauftragte veröffentlicht auf seiner Website eine Gesuchsvorlage, die
von den Anlagenverantwortlichen zu verwenden ist.
2 Das Bewilligungsgesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name des Anlagenverantwortlichen;
b) Beschreibung der geplanten Überwachungsanlage;
c) Überwachungsbereich und Kamerastandorte;
d) Grund und Zweck der Videoüberwachung;
e) Personen oder Personengruppen, die Zugriff auf die Bilder und Aufzeichnungen haben;
f) vorgesehene Betriebszeiten;
g) gegebenenfalls die im Hinblick auf den Zweck der Videoüberwachung
vorgesehene maximale Aufbewahrungsdauer der aufgezeichneten Daten;
h) Entwurf des Hinweisschildes;
i) Datenschutz-Folgenabschätzung, die eine Beschreibung der Verhältnismässigkeit der Anlage enthält;
j) Nutzungsreglement;
k) Stellungnahme des Beauftragten.

## Art. 7 {#art_7}

Instruktions- und Bewilligungsbehörden
1 Bei der Instruktionsbehörde für Bewilligungsgesuche handelt es sich um
den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz. Sie prüft das Bewilligungsgesuch
und leitet es anschliessend an die Bewilligungsbehörde weiter.
2 Bei der Bewilligungsbehörde handelt es sich um das für die Sicherheit zuständige Departement.
3 Bei einem Interessenkonflikt, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung an eine dem besagten Departement unterstellte
Behörde, wird die Entscheidungsbefugnis an den Vorsteher des stellvertretenden Departments übertragen, das gemäss den Modalitäten von Artikel 3
Absatz 2 des Reglements des Staatsrates bestimmt wird.
4 Die Frist für die Prüfung des Gesuchs und die Erteilung der Bewilligung beträgt 1 Monat nach Eingang der Stellungnahme des Beauftragten.

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligung
1 Im Hinblick auf die Bewilligungserteilung muss der Anlagenverantwortliche
ein Bewilligungsgesuch einreichen, das die Kriterien und Anforderungen des
VidG und dieser Verordnung erfüllt.
2 Die Bewilligung wird für die Dauer erteilt, die zur Erreichung der verfolgten
Ziele nötig ist, wobei sie auf jeden Fall auf maximal 5 Jahre befristet ist.
3 Die Bewilligung kann nach Einreichung eines erneuten Bewilligungsgesuchs durch den Anlagenverantwortlichen zu den gleichen Bedingungen und
mit den gleichen Einschränkungen erneuert werden. Zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Informationen muss im neuen Bewilligungsgesuch die Wirksamkeit der vorhandenen Videoüberwachungsanlage im Hinblick auf die verfolgten Ziele ausgeführt werden.
4 Die Bewilligung enthält mindestens:
a) die Dauer der Bewilligung und allfällige zusätzliche Bedingungen;
b) die Rechtsmittelbelehrung.
5 Falls die Bewilligungsbehörde der Stellungnahme des Beauftragten nicht
folgt, muss sie dies begründen.

## Art. 9 {#art_9}

Verfahren zur sofortigen Aussetzung der Bewilligung zum
Betrieb der Videoüberwachungsanlage
1 Stellt die Bewilligungsbehörde schwerwiegende Versäumnisse hinsichtlich
der Konformität der Videoüberwachungsanlage fest oder werden ihr solche
gemeldet, erlässt sie einen Entscheid zur sofortigen Aussetzung der
Betriebsbewilligung, den sie dem Anlagenverantwortlichen eröffnet und dem
Beauftragten übermittelt.
2 Angesichts der Dringlichkeit kann die Bewilligungsbehörde auf die Anhörung des Anlagenverantwortlichen verzichten.
3 Gegen den Entscheid zur sofortigen Aussetzung der Betriebsbewilligung
kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission in der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vorgesehen Form
Beschwerde eingereicht werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 Im Anschluss an den Entscheid zur sofortigen Aussetzung der Betriebsbewilligung eröffnet die Bewilligungsbehörde ein Verfahren zum Entzug der
Bewilligung zum Betrieb der Videoüberwachungsanlage.

## Art. 10 {#art_10}

Eröffnung
1 Die Bewilligung oder deren Verweigerung wird dem Anlagenverantwortlichen und dem Beauftragten durch die Bewilligungsbehörde eröffnet.
2 Der Widerruf der Bewilligung wird dem Anlagenverantwortlichen und dem
Beauftragten durch die Bewilligungsbehörde eröffnet.
3 Vereinfachtes Verfahren für die vorübergehende

## Art. 11 Videoüberwachung {#art_11}

Vereinfachtes Verfahren für die vorübergehende Videoüberwachung
1 Der Anlagenverantwortliche muss den Beauftragten mindestens 1 Monat
vor Inbetriebnahme über die geplante vorübergehende Videoüberwachung
informieren.
2 Die Information muss die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–h aufgeführten Angaben enthalten. Dem Beauftragten ist ein kurzes Nutzungsreglement
vorzulegen, das die in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Elemente enthält, mit Ausnahme der Massnahmen zur
Kontrolle der Anlage.
3 Der Beauftragte verfügt über eine nicht verlängerbare Frist von 1 Monat
nach Eingang der vollständigen Informationen, um Anpassungen und Auflagen für die geplante Anlage vorzuschlagen.
4 Die von der Kantonspolizei umgesetzte vorübergehende Videoüberwachung zur Verhinderung oder Feststellung von Beschädigungen von Einrichtungen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, ist dem Beauftragten zu
den gleichen Bedingungen zu melden, mit Ausnahme:
a) der Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c;
b) einer Frist von 3 Arbeitstagen zur Benachrichtigung des Beauftragten
vor Inbetriebnahme der Anlage zur vorübergehenden Videoüberwachung;
c) einer Frist von 2 Arbeitstagen für den Beauftragten, um Anpassungen
und Auflagen für die geplante Anlage vorzuschlagen.
5 Falls der Anlagenverantwortliche die Vorschläge und Auflagen des Beauftragten nicht zu berücksichtigen gedenkt, muss er bei der Instruktionsbehörde unter Einhaltung des Bewilligungsverfahrens gemäss Artikel 5 und folgende ein Gesuch einreichen. Der Vorschlag des Beauftragten gilt als Stellungnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe k.
4 Information

## Art. 12 {#art_12}

Kennzeichnung
1 Das Muster des Hinweisschilds nach Artikel 15 VidG ist in Anhang 1 dieser
Verordnung wiedergegeben.
2 Dieses Muster wird auf der Website des Beauftragten zur Verfügung gestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Liste der Videoüberwachungsanlagen des Beauftragten
1 In dieser Liste müssen für jede Videoüberwachungsanlage insbesondere
die Adresse(n) des überwachten Bereichs sowie der Anlagenverantwortliche
und dessen Kontaktdaten aufgeführt werden. In der Liste wird zwischen bewilligungspflichtigen und vorübergehenden Videoüberwachungsanlagen unterschieden.
2 Die Veröffentlichung erfolgt innert einer Frist von 1 Monat nach Eröffnung
des Entscheids an den Beauftragten. Die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer Anlage zur vorübergehenden Videoüberwachung erfolgt
spätestens zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen von Artikel 11 VidG.
3 Die Liste wird auf der Website des Beauftragten veröffentlicht.
5 Videoüberwachung zur Überwachung von Fauna und Flora

## Art. 14 oder zur Verhütung von Naturgefahren {#art_14}

Zustimmung der Standortgemeinde
1 Das an die Standortgemeinde übermittelte Videoüberwachungsprojekt
muss folgende Informationen umfassen:
a) Name des Anlagenverantwortlichen;
b) Standort der Videoüberwachungsanlage.
2 Die Standortgemeinde muss dem Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des VidG innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt eines Videoüberwachungsprojekts zur Überwachung von Fauna und Flora oder zur Verhütung von Naturgefahren zustimmen.
3 Nach Ablauf dieser Frist kommt das Stillschweigen der Gemeinde einer Zustimmung zum Ausschluss der Videoüberwachung gemäss Artikel 3 Absatz
2 Buchstabe h VidG aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gleich.
4 Im Falle einer begründeten Ablehnung der Gemeinde wird das Videoüberwachungsprojekt dem VidG unterstellt.
5 Die Standortgemeinde kann ihre Zustimmung auch in Form einer allgemeinen Bewilligung für eine verlängerbare Dauer von maximal 4 Jahren erteilen.
In diesem Fall informiert der Anlagenverantwortliche die Gemeinde so bald
wie möglich über den Standort der installierten Videoüberwachungsanlage.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.09.2026 01.11.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-121
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.09.2026 01.11.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-121
170.210-A1
Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 1
(Stand 01.11.2026)
Art. 1 Kennzeichnung

## Artikel 15 {#art_15}

VidG vorgeschriebene Hinweisschild sieht wie folgt aus:
