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title: "Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande"
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provisions: 16
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# Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die Verwendung der dem Hilfsfonds des
Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande.

## Art. 2 {#art_2}

Verteilung der Gewinne
1 Die dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande werden an gemeinnützige Institutionen oder Projekte verteilt.
2 Sie dürfen ausschliesslich der Ermöglichung oder Erleichterung gemeinnütziger Tätigkeiten dienen.
3 Sie dürfen nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Gemeinnützige Institutionen, gemeinnützige Projekte
1 Als gemeinnützig gelten nicht gewinnorientierte Institutionen, die, ohne
einen Meinungs-, Ideologie- und Glaubenszwang auszuüben, dem Gemeinwohl dienen.
2 Als gemeinnützig gelten Projekte, die einen sozialen Zweck erfüllen und
geeignet sind, die Lebensbedingungen der gesamten oder eines Teils der
Bevölkerung zu verbessern, sowie Tätigkeiten, die im Dienste des Gemeinwohls das gesellschaftliche Leben, die Bildung, das kulturelle Leben oder
die wissenschaftliche Forschung fördern sollen.
2 Vollzugsorgane

## Art. 4 {#art_4}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) er überträgt dem Staatskanzler die Kompetenz zur Unterbreitung von
Vorschlägen zur Aufteilung des Betrags aus dem Hilfsfonds des
Staatsrates;
b) er prüft die vom Staatskanzler unterbreiteten Vorschläge zur Aufteilung
des Betrags aus dem Hilfsfonds des Staatsrates.

## Art. 5 {#art_5}

Staatskanzler
1 Der Staatskanzler hat folgende Befugnisse:
a) er prüft die an den Staatsrat, an die Departementsvorsteher oder an
den Staatskanzler gerichteten Spendengesuche;
b) er unterbreitet dem Staatsrat Vorschläge zur Aufteilung hinsichtlich der
genannten Gesuche;
c) er überprüft die Verwendung der gewährten Spenden;
d) er erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzverwaltung
1 Der Hilfsfonds des Staatsrates befindet sich auf einem von der Kantonalen
Finanzverwaltung geführten Spezialkonto.
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3 Spendengesuche

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Die Spendengesuche sind schriftlich an den Staatsrat zu richten.
2 Ihnen sind sachdienliche Unterlagen beizulegen, namentlich:
a) die Statuten;
b) der Tätigkeitsbericht des Vorjahres;
c) der von einem externen Organ geprüfte Finanzbericht;
d) die Bilanz und die Betriebsrechnung;
e) das Budget und das Tätigkeitsprogramm des Folgejahres.
3 Wenn sie direkt für ein gemeinnütziges Projekt bestimmt sind, müssen ihnen weitere sachdienliche Unterlagen beigelegt werden, namentlich:
a) das Planungs- und Umsetzungskonzept des Projekts;
b) die Finanzierung des Projekts;
c) die Beschreibung der Dringlichkeit des Projekts.
4 Der Staatskanzler kann jederzeit zusätzliche Informationen einverlangen.
5 Es besteht kein Anspruch auf eine Spende.
6 Im Rahmen des Möglichen sollte der Staatsrat seine Mittel den Direktbegünstigten gewähren.

## Art. 8 {#art_8}

Unzulässige Gesuche
1 Auf Spendengesuche mit folgender Bestimmung wird nicht eingetreten:
a) Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen;
b) Deckung der Betriebskosten einer Institution;
c) Defizitgarantie oder -deckung;
d) Aktivität mit einem ausgeprägten politischen oder konfessionellen Charakter oder einem privaten Gewinnzweck;
e) Institution ohne Rechtspersönlichkeit;
f) Institution, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Spenden für ein früheres Projekt nicht ausreichend belegen konnte;
g) Institution, die im laufenden Jahr bereits Spenden erhalten hat oder für
die ein weiteres Gesuch hängig ist.
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## Art. 9 {#art_9}

Fristen
1 Der Staatskanzler nimmt halbjährlich Verteilungen vor. Die Fristen für die
Einreichung der Spendengesuche sind auf Ende Mai und Ende November
festgelegt.
2 Spendengesuche, die vor Ablauf der Fristen nicht vollständig eingereicht
wurden, werden erst im Verlauf des darauf folgenden Halbjahres behandelt.

## Art. 10 {#art_10}

Erneuerung eines Gesuchs
1 Im Falle eines Gesuchs um Erneuerung einer Spende für dasselbe Projekt
unterbreitet der Begünstigte dem Staatskanzler einen Bericht über die Umsetzung und den Fortschritt des dank des Hilfsfonds des Staatsrates realisierten Projekts.

## Art. 11 {#art_11}

Zulässigkeitskriterien für Spendengesuche
1 Für Spendengesuche gelten folgende Zulässigkeitskriterien:
a) Deckung eines prioritären gemeinnützigen Bedarfs;
b) direkte Auswirkung für eine bedeutende Anzahl Personen;
c) Nutzung eines Maximums an ehrenamtlicher Tätigkeit auf allen Ebenen der gemeinnützigen Institution;
d) mindestens 50 Prozent andere Einkommensquellen als jene aus dem
Hilfsfonds des Staatsrates;
e) Einreichung eines vollständigen und transparenten Dossiers sowohl in
finanzieller Hinsicht als auch in Sachen Präsentation der gemeinnützigen Institution.
2 Die Spendengesuche zertifizierter gemeinnütziger Institutionen werden
prioritär behandelt.

## Art. 12 {#art_12}

Unterbreitung der Vorschläge
1 Sobald der Staatskanzler die Prüfung der zulässigen Gesuche abgeschlossen hat, unterbreitet er die Projekte, die er dem Staatsrat vorzuschlagen gedenkt, der Kantonalen Finanzverwaltung zur Stellungnahme.

## Art. 13 {#art_13}

Entscheid
1 Der Staatsrat fällt die Gewährungsentscheide. Die Entscheide des Staatsrates sind endgültig.
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## Art. 14 {#art_14}

Kontrolle
1 Der Staatskanzler kann jederzeit von sich aus oder auf Begehren des
Staatsrates eine Kontrolle oder eine Beurteilung der Tätigkeiten der Institution im Rahmen der aus dem Hilfsfonds des Staatsrates mitfinanzierten
Projekte durchführen.

## Art. 15 {#art_15}

Öffentlichkeitsarbeit
1 Bei jeder vom Begünstigten einer Spende aus dem Hilfsfonds des Staatsrates lancierten Veröffentlichung, Informations- und Kommunikationskampagne in der Öffentlichkeit oder in den Medien ist die Unterstützung des
Kantons zu erwähnen.

## Art. 16 {#art_16}

Spendenmonitoring und jährlicher Bericht an den Staatsrat
1 Der Staatskanzler überwacht die Verwendung der Spenden. Er verlangt bei
den Begünstigten alle nützlichen Informationen ein.
2 Der Staatskanzler unterbreitet dem Staatsrat jährlich einen Bericht über die
Verwendung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der
Loterie Romande.
935.506
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung -
10.03.2021 19.03.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-029
935.506
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.08.2012 01.10.2012 Erstfassung -
Ingress 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-029
