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title: "Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug"
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# Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des
Gefängnisbetriebes gewährleisten.
1) SR 311.0
2) GDB 101.0
3) GDB 134.1
4) GDB 330.21
OGS 2006, 93
330.212
2. Verhängung von Disziplinarstrafen

## Art. 3 {#art_3}

Disziplinartatbestände
1 Insassen bzw. Insassinnen, die schuldhaft gegen
a. die Gefängnisordnung5) oder
b. die Anordnungen der Einweisungsbehörde, der Aufsichtsbehörde,
der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals
verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Disziplinarstrafen
1 Als Disziplinarstrafe können je nach Schwere des Verstosses verhängt
werden:
a. Verweis;
b. Bussen bis zu Fr. 1 000.–;
c. Entzug oder Beschränkung bis höchstens 60 Tage:
1. der Verfügung über Geldmittel,
2. einzelner Erleichterungen (eigene Verpflegung, Rauchen, eigene technische Unterhaltungsgeräte, eigene Literatur, zusätzliche Besuche, Geschenke usw.) oder
3. der Aussenkontakte (Telefon, Briefverkehr, Besuche usw.);
d. Arrest bis höchstens 14 Tage.
2 Anstiftung und Gehilfenschaft gelten als disziplinarische Verstösse.
3 Vorbehalten bleiben besondere Disziplinarregime der Einweisungsbehörden. Anordnungen zur Sicherstellung des Haftzwecks oder des Gefängnisbetriebes stellen keine Disziplinarstrafen dar.
4 Im systemischen Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner gilt abweichend das Folgende: *
a. Bussen dürfen nur bis zu Fr. 100.– verhängt werden;
b. Arrest darf bis höchstens 7 Tage verhängt werden.
5) GDB 330.21
330.212

## Art. 5 {#art_5}

Arrest
1 Der Arrest ist in einer Einzelzelle zu vollziehen.
2 Während des Arrests bleibt der Insasse bzw. die Insassin vom ordentlichen Gefängnisbetrieb ausgeschlossen. Insbesondere erhält er bzw. sie
weder die in Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 dieser Ausführungsbestimmungen
erwähnten Erleichterungen noch Aussenkontakt; vorbehalten bleibt der
Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten
1 Die Disziplinarstrafe wird durch die Einweisungsbehörde ausgesprochen.
2 Die Gefängnisverwaltung spricht die Disziplinarstrafe aus, wenn die Vorschriften des Gefängnisbetriebes oder die Anordnungen des Betreuungs-
und Aufsichtspersonals missachtet wurden.
3 Vorschriften des Gefängnisbetriebes sind jene Bestimmungen der Gefängnisordnung, die nicht durch die Einweisungsbehörde zu regeln oder
überwachen sind.
4 Die Disziplinarstrafe wird durch das Betreuungspersonal vollzogen. Es
kann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren
1 Vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist der Insasse bzw. die Insassin von der Disziplinarbehörde anzuhören.
2 Die Disziplinarstrafe ist schriftlich, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, zu verfügen. Die Disziplinarverfügung ist dem Insassen bzw. der Insassin und dessen bzw. deren Rechtsvertretung mitzuteilen. Dem Insassen bzw. der Insassin wird sie in der Regel durch die Gefängnisverwaltung übergeben.
3. Undurchführbarkeit der Inhaftierung

## Art. 8 {#art_8}

Verlegung
1 Insassen bzw. Insassinnen, die sich nicht disziplinieren lassen und dadurch eine Gefahr für den Gefängnisbetrieb, insbesondere für das Personal oder die Infrastruktur darstellen, sind in eine geeignetere Anstalt zu
überführen.
330.212
2 Die Gefängnisverwaltung kann gegenüber den Einweisungsbehörden
anordnen, dass die Insassen bzw. Insassinnen innert drei Tagen zu verlegen sind.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsmittel
1 Gegen die Disziplinarverfügung kann der Insasse bzw. die Insassin innert 24 Stunden oder bis 09.00 Uhr des nächsten Werktags Beschwerde
an die nächst höhere Instanz erheben. Die Gefängnisverwaltung übermittelt der zuständigen Behörde die betreffenden Schreiben.
2 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 … *

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 93
geändert durch
- die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie
der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (OGS 2008, 99),
- die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und
Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6.
Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86)
330.212
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 93
25.11.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben OGS 2008, 99
06.12.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 4 eingefügt OGS 2010, 86
330.212
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 93
Erlasstitel 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86
Ingress 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86
Art. 1 06.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 86
Art. 4 Abs. 4 06.12.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 86
Art. 9 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 99
