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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung"
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provisions: 16
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung

## § 1 {#par_1}

Zinsfuss
1 Wo das Gesetz eine Verzinsung zum üblichen Zinsfuss vorschreibt, ist
der im Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Zinsfuss der Nidwaldner Kantonalbank für neue erstrangige Hypothekardarlehen anzuwenden.
2 Anmerkung im Grundbuch

## § 2 {#par_2}

Enteignungsbann
1 Der Enteignungsbann ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken.
2 Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Amtsblatt
angezeigt worden ist; ist die Planauflage unterblieben, hat er die Bewilligung des Präsidenten der Enteignungskommission zum abgekürzten
Verfahren beizulegen.
3 Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen.
1) NG 266.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
266.11
4 Wird die Anmeldung gegenstandslos, hat der Enteigner die Löschung
zu veranlassen; versäumt er dies, veranlasst die zuständige Direktion

## § 3 die Löschung. * {#par_3}

Verfahren und Gebühren
1 Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für die zuständige Direktion
und den Enteigner, welcher das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen. *
2 Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren.
3 Zahlung und Verteilung der Entschädigungen,

## § 4 Grundbucheinträge {#par_4}

Zahlung
1 Der Enteigner überweist dem Grundbuchamt mit den erforderlichen
Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten
Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat.
2 Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten
Entschädigungen kann er unter Beachtung der Vorschriften über die
Verteilung direkt auszahlen; er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.

## § 5 {#par_5}

Vorläufiger Grundbucheintrag
1 Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich.
2 Das Grundbuchamt merkt nach Eingang der Zahlung den Rechtserwerb vorläufig im Grundbuch vor.

## § 6 {#par_6}

Benachrichtigung der Enteigneten
1 Geht aus den eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie
die Entschädigung zu verteilen ist, gibt das Grundbuchamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten mit eingeschriebenem
Brief von der Zahlung Kenntnis; es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, falls sie binnen 20 Tagen nicht Einspruch erheben.
266.11

## § 7 {#par_7}

Einsprachen, Verständigung
1 Wird Einspruch erhoben, benachrichtigt das Grundbuchamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.
2 Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, kann der
Grundbuchverwalter eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf
andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

## § 8 {#par_8}

Anfechtung des Verteilungsplanes
1 Für das Anfechtungsverfahren gelten die Regeln der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO)2). *
2 Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist sind an den Kantonsgerichtspräsidenten zu richten.
3 Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess spricht der
Kantonsgerichtspräsident dem Grundbuchamt eine angemessene Entschädigung zulasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen
Prozesspartei zu.

## § 9 {#par_9}

Endgültiger Grundbucheintrag
1 Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Grundbuchverwalter die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.
4 Gebühren

## § 10 {#par_10}

Gebührenschuldner
1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind unter Vorbehalt einer anderen Regelung durch den Enteigner zu entrichten.

## § 11 {#par_11}

Gebühren der zuständige Direktion *
1 Die zuständige Direktion erhebt folgende Gebühren: *
1. für die Ermächtigung, fremden Besitz zu betreten (Art. 21 des Gesetzes): Fr. 50.–
2. für den Entscheid über nötige Vorkehren (Art. 23 des Gesetzes):
Fr. 50.–
2) SR 272
266.11
3. für die Prüfung der Enteignungsbegehren:
a) für jeden Abtretungspflichtigen (Art. 22 Abs. 2 Ziff. 3 des
Gesetzes): Fr. 10.–, mindestens aber Fr. 100.–
b) für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Aktenstückes: Fr. 40.–
4. für die Planauflage (Art. 24 des Gesetzes): für jeden Abtretungspflichtigen: Fr. 20.–, mindestens aber Fr. 200.– und höchstens
Fr. 2'000.–
5. für öffentliche Anzeigen (Art. 24 des Gesetzes): 50 Prozent mehr
als die Publikationskosten
6. für die persönlichen Anzeigen (Art. 21, 24 und 27 des Gesetzes):
für jede Anzeige Fr. 5.–, mindestens aber Fr. 40.–
§ 12 * Gebühren des Regierungsrates
1 Für Entscheide über Einwendungen (Art. 30 des Gesetzes), erhebt der
Regierungsrat Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–, in besonderen
Fällen bis zu Fr. 2'000.–.

## § 13 {#par_13}

Gebühren der Enteignungskommission
1 Die Enteignungskommission und ihr Präsident erheben für ihre Verrichtungen Gebühren, die um die Hälfte höher sind als die Summe der
an Kommissionsmitglieder und Sekretär zu bezahlende Entschädigungen.
2 Der Zeitaufwand ist Verteilschlüssel, wenn die Sitzungskosten auf
mehrere Fälle aufgeteilt werden müssen.
3 Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist gesondert abzurechnen; alle andern Kosten der Enteignungskommission
und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abgegolten.

## § 14 {#par_14}

Gebühren des Verwaltungsgerichts
1 Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt die Gesetzgebung über
die Verwaltungsrechtspflege3).

## § 15 {#par_15}

Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes
1 Das Grundbuchamt erhebt folgende Gebühren:
1. Für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (Art. 36
Abs. 2 und Art. 47 des Gesetzes): je Anweisung ½ Promille, mindestens aber Fr. 50.– und höchstens Fr. 1'000.–
3) NG 265
266.11
2. für die Benachrichtigung der Beteiligen (§ 6 und §7): für jedes
Schreiben Fr. 5.–, mindestens aber Fr. 40.–
3. für seine Vermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsberechtigten (Art. 46 des Gesetzes und § 7): je nach Zeitaufwand
Fr. 50.– bis Fr. 500.–
4. für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 45
des Gesetzes): für jeden Anspruch Fr. 20.–
5. für die Erstellung und Zustellung von Auszügen des Verteilungsplanes (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes): je nach Auszug Fr. 5.–
6. für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (Art. 47
Abs. 3 des Gesetzes): je Urkunde Fr. 20.–
7. für die Grundbuch- und Titelbereinigung (Art. 48 des Gesetzes):
für jeden zu ändernden Grundbucheintrag und jede zu ändernde
Urkunde Fr. 20.–
8. für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (Art. 48
Abs. 2 des Gesetzes): Fr. 20.–
2 Ausserdem hat der Enteigner die dem Grundbuchamt entstehenden
Auslagen zu ersetzen.
3 Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfandgläubiger.
5 Schlussbestimmungen

## § 16 {#par_16}

Änderung der Verordnung über
die Grundbuchgebühren
1 Die Verordnung vom 7. Dezember 1968 über die Grundbuchgebühren4) wird in § 2 mit folgendem Abs. 3 ergänzt: …

## § 17 {#par_17}

Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes5) auf den 1. Januar
1976 in Kraft.
4) NG 214.12
5) NG 151.1 (aufgehoben)
266.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.1975 01.01.1976 Erlass Erstfassung A 1975, 1351; 1976, 25
24.04.1994 24.04.1994 § 2 Abs. 4 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 § 3 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 § 11 Titel geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 § 11 Abs. 1 geändert A 1994, 682
09.06.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 § 12 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
266.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.1975 01.01.1976 Erstfassung A 1975, 1351; 1976, 25
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
§ 2 Abs. 4 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
§ 3 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
§ 8 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
§ 11 24.04.1994 24.04.1994 Titel geändert A 1994, 682
§ 11 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
§ 12 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
