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title: "Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim"
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provisions: 23
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# Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Sportanlage Feldheim ist im Eigentum der Gemeinde Steinhausen. In erster Priorität steht das Rasenspielfeld dem SC Steinhausen für den Trainingsbetrieb und die Beachvolleyballanlage für den Volleyballclub Steinhausen für den Spiel- und Trainingsbetrieb sowie der Gemeindlichen Schule zur Verfügung. Während dem Schulbetrieb hat die Gemeindliche Schule grundsätzlich Vorrang zur Benützung der Anlage. In zweiter Priorität kann die Anlage auch von Dritten benutzt oder gemietet werden. Der Entscheid für Fremdvermietung wird durch den Gemeinderat in Ansprache mit dem SC Steinhausen und dem Volleyballclub Steinhausen gefällt. Der Gemeinderat kann den Entscheid für Fremdvermietung auch weiter delegieren.

## § 2 Anlage {#art_2}

1
Die Sportanlage Feldheim besteht aus:
a)
1 Rasenspielfeld
b)
2 Beachvolleyballfelder
c)
1 Kleinbaute mit einem öffentlichen WC, Materialraum SC Steinhausen, Materialraum Volleyballclub Steinhausen, Duschnische
d)
Laufbahn
e)
Umgebung mit Einzäunung

## § 3 Spiel- und Trainingsbetrieb {#art_3}

1
Der Spiel- und Trainingsbetrieb wird beschränkt von Montag bis Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr.

## § 4 Ausnahmen {#art_4}

1
Abweichungen der Betriebszeiten für grössere Anlässe sind mindestens 60 Tage im Voraus der Gemeinde Steinhausen zur Genehmigung einzureichen.

## § 5 Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme {#art_5}

1
Die Benützer der Sportanlage sind verpflichtet, zu den Bauten und Anlagen Sorge zu tragen, diese sachgerecht und rücksichtsvoll zu benützen. Verunreinigungen und Beschädigungen sind zu vermeiden. Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Gefässen deponiert und störende Einwirkungen auf die Nachbarschaft auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt werden.

## § 6 Pflicht zur Sparsamkeit {#art_6}

1
Die Benützer der Anlage sind verpflichtet, mit Energie und Wasser sparsam umzugehen.

## § 7 Bauliche Veränderungen {#art_7}

1
Auf der Sportanlage dürfen durch die Benützer keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

## § 8 Beschädigungen und Defekte {#art_8}

1
Beschädigungen (auch nicht selbst verursachte) und Defekte sind umgehend der Gemeinde Steinhausen, Bau und Umwelt, zu melden. Kleine Schäden sind nach Möglichkeit selber zu beheben. Vorsätzliche oder grobfahrlässige Schäden werden dem Verursacher durch die Gemeinde Steinhausen in Rechnung gestellt.
2
Benützer, Veranstalter und Verursacher haften solidarisch im vollen Umfang für den Schaden.

## § 9 Rauchverbot {#art_9}

1
Das Rauchen ist auf und rund um die Sportanlage verboten.

## § 10 Beachvolleyballanlage {#art_10}

1
Die Beachvolleyballanlage ist grundsätzlich in den Sommermonaten (April bis Oktober) bespielbar und steht im Rahmen des Belegungsplanes zur Verfügung.
2
Die Spielfelder sind nach der jeweiligen Benützung mit der dafür vorgesehenen Blache abzudecken.
3
Die Anlage ist im gereinigten Zustand zu verlassen und die Türe ist jeweils zu schliessen.
4
Bei Missachtung dieser Bestimmungen muss der Verursacher für den verursachten Schaden aufkommen.

## § 11 Rasenspielfeld {#art_11}

1
Das Rasenspielfeld darf nur bei guten Bodenverhältnissen benützt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde Steinhausen.
2
Grössere Beschädigungen der Rasenfläche sind unmittelbar nach Trainings- oder Spielende der Gemeinde Steinhausen, Bau und Umwelt, zu melden und durch die Benützer zu beheben.

## § 12 Reinigung {#art_12}

1
Für die Grobreinigung sind die jeweiligen Benützer zuständig.

## § 13 Unterhalt {#art_13}

1
Für den Unterhalt der Anlage ist die Gemeinde Steinhausen zuständig.

## § 14 Flutlichtanlage {#art_14}

1
Die Sportanlage Feldheim hat keine Flutlichtanlage.

## § 15 Lautsprecheranlage {#art_15}

1
Die Sportanlage Feldheim hat keine Lautsprecheranlage.

## § 16 Bewässerungsanlage {#art_16}

1
Für die Bewässerungsanlage auf dem Rasenspielfeld ist die Gemeinde Steinhausen verantwortlich.
2
Für die Bewässerung der Beachvolleyballfelder vor und während dem Training / Spiel sind die Benützer verantwortlich.

## § 17 Zufahrt, Parkordnung {#art_17}

1
Die Zufahrt zur Sportanlage erfolgt ausschliesslich über die Albisstrasse.
2
Sämtliche Fahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen zu parkieren. Parkplätze befinden sind an der Albisstrasse und an der Schulhausstrasse.
3
Bei grösseren Veranstaltungen und Anlässen hat der Veranstalter in Absprache mit der Gemeinde Steinhausen, Sicherheit und Bevölkerungsschutz, eine Verkehrsregelung zu organisieren.

## § 18 Haftung {#art_18}

1
Die Gemeinde Steinhausen lehnt jegliche Haftpflichtansprüche infolge Verlusts, Beschädigung von Gegenständen oder Unfällen von Personen ab. Die Benützer der Sportanlage haben eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

## § 19 Leinenpflicht für Hunde {#art_19}

1
Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen und haben keinen Zutritt auf die Spielfelder.

## § 20 Feuer und Feuerwerkskörper {#art_20}

1
Das Entzünden von offenen Feuern und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind auf der gesamten Anlage verboten.

## § 21 Verantwortlichkeit {#art_21}

1
Die Präsidenten des Sportlcubs Steinhausen und des Volleyballclubs Steinhausen oder eine durch die Vereine zu bezeichnende Person ist seitens der Hauptbenützer der jeweiligen Sportanlage im Feldheim für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich.

## § 22 Verstösse {#art_22}

1
Wer den Vorschriften und Bestimmungen dieser Richtlinie zuwiderhandelt, kann in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Zug (ÜStG, BGS 312.1) mit Busse bestraft werden.

## § 23 Rechtsmittel {#art_23}

1
Gegen Entscheide der Abteilung Bau und Umwelt kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Steinhausen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Dieser entscheidet abschliessend.
