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title: "Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz"
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provisions: 51
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# Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene.
2 Für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich gelten die
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im
Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)6).

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt
a den effizienten Vollzug des AIG,
b die Gewährleistung der verfassungsmässigen Nothilfe für bedürftige Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1,
1) SR 101
2) BSG 101.1
3) SR 142.20
4) SR 142.31
5) SR 142.201
6) BSG 861.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-055
122.20 2
c den konsequenten und raschen Wegweisungsvollzug von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1,
d die Förderung der freiwilligen Ausreise von Personen ohne Aufenthalts-
und Bleiberecht oder entsprechende Perspektive,
e den Erlass von Regelungen betreffend die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit sowie von Härtefällen gemäss den Möglichkeiten des Kantons.
2 Aufgaben und Zuständigkeiten beim Vollzug des AIG

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht das AIG, soweit dieses
oder ein anderes Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion trifft die
arbeitsmarktlichen Vorentscheide. Der Regierungsrat kann ihr weitere in diesem Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des AIG zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
durch Verordnung.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug des AIG.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion übt die fachliche Aufsicht über
die Gemeinden aus.
2 Sie sorgt für eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung und kann Weisungen erlassen.
2a Meldungen von Kollektivhaushalten *
Art. 5a *
1 Die Regelungen zu den Meldungen von Kollektivhaushalten gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizerinnen und Schweizer gelten auch bezogen auf ausländische Personen.
3 122.20
3 Nothilfe für Personen im Asylbereich
3.1 Grundsätze

## Art. 6 {#art_6}

Berechtigte Personen
1 Die folgenden Personen sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben
auf Ersuchen hin Anspruch auf Nothilfe, wenn sie bedürftig sind:
a Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Artikel 38 Absatz
2 SAFG abgelaufen ist,
b Personen, die Verfahren gemäss Artikel 82 Absatz 2 AsylG durchlaufen.
2 Bedürftig ist, wer
a für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann und
b Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhalten kann.

## Art. 7 {#art_7}

Pflichten
1 Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 haben
a Weisungen zu befolgen,
b bei sämtlichen amtlichen Handlungen der Behörden mitzuwirken, insbesondere bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten,
c der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen,
d die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung zu beachten,
e alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben am Ort ihrer
Unterbringung stört oder gefährdet,
f die ihnen zugewiesenen Gemeinschafts- und Reinigungsarbeiten zu erledigen.
3.2 Vollzug
3.2.1 Zuständigkeit und Verfahren

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Gewährung der Nothilfe zuständige
Stelle der Sicherheitsdirektion durch Verordnung.
2 Er legt die Voraussetzungen für den Zugang zur Nothilfe und das Verfahren
zur Gewährung der Nothilfe durch Verordnung fest.
122.20 4

## Art. 9 {#art_9}

Antrag auf Härtefallbewilligung oder Verlängerung der Ausreisefrist
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beantragt der zuständigen Stelle des Bundes in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2bis
AsylG, dass Personen, die nach mehrjährigem Asylverfahren einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten, ein bestehendes Lehrverhältnis abschliessen können. Die Voraussetzungen des Bundesrechts sind dabei zu berücksichtigen.
3.2.2 Aufgabenübertragung

## Art. 10 {#art_10}

Umfang und Leistungserbringerin
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann die Gewährung der Nothilfe durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder
private Trägerschaften übertragen.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 10 Absatz 1 setzt voraus, dass
a die Leitung und das Personal über die erforderlichen Fachkompetenzen
verfügen und
b die Betriebsführung sichergestellt ist.
2 Der Regierungsrat kann weitere Anforderungen und Bedingungen für den Abschluss eines Leistungsvertrags durch Verordnung festlegen.

## Art. 12 {#art_12}

Zuweisungen und Verfahren
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion weist den Trägerschaften Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 zu.
2 Die Trägerschaften können im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen Verfügungen erlassen.
3 Über Beschwerden entscheidet die Sicherheitsdirektion.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7).

## Art. 13 {#art_13}

Aufsicht
1 Die Trägerschaften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
7) BSG 155.21
5 122.20

## Art. 14 {#art_14}

Prüfung und Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion überprüft periodisch, ob
die Trägerschaften die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Leistungen effizient und in guter Qualität erbringen.

## Art. 15 {#art_15}

Pflichten
1 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass
sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden
müssen, sind die Trägerschaften verpflichtet, der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion
a Auskünfte zu erteilen,
b Einsicht in die Akten zu gewähren,
c Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern,
d Änderungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen zum Abschluss von
Leistungsverträgen zu melden,
e Zutritt zu den privaten Einrichtungen und deren Räumlichkeiten zu verschaffen,
f jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht
erforderlich ist.
3.3 Umfang

## Art. 16 {#art_16}

Inhalt und Grenzen
1 Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungsrechtliche Minimum.
2 Sie werden in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhalten
a die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft,
b die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, welche die Gesetzgebung über die Sozialhilfe im
Asyl- und Flüchtlingsbereich vorsieht,
c die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8),
d Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf.
3 Leistungen werden nicht rückwirkend ausgerichtet.
8) SR 832.10
122.20 6

## Art. 17 {#art_17}

Besondere Bedürfnisse
1 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen
Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen
Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der
Betreuung.
2 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen an das Kindswohl Rechnung zu tragen.

## Art. 18 {#art_18}

Kostengünstige Lösungen
1 Bei der Gewährung der Nothilfe gemäss Artikel 16 und der Leistungen gemäss Artikel 17 sind kostengünstige Lösungen zu wählen.
3.4 Unterbringung im Allgemeinen *

## Art. 19 {#art_19}

Normale Lage
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt in Zusammenarbeit mit
der Gesundheits-, Sozial- und Intergrationsdirektion sowie den Trägerschaften für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften
Unterkünften für Personen in Nothilfe und schafft angemessene Reserven.
2 Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche.
3 Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken
aktiv mit.
4 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben gemäss Absatz 1 und die Koordination gemäss Artikel 23 Absatz 1 übertragen.

## Art. 20 {#art_20}

Angespannte Lage
1 Die Massnahmen in angespannten Lagen richten sich nach Artikel 30 SAFG.
2 Der Regierungsrat berücksichtigt dabei den Platzbedarf im Nothilfebereich.

## Art. 21 {#art_21}

Notlage
1 In Notlagen kommen die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes vom 11. September 2024 (KBSG)9) zur Anwendung. *
9) BSG 521.1
7 122.20

## Art. 22 {#art_22}

Anforderungen
1 Die Nothilfeunterkünfte müssen durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit
a eine angemessene Unterbringung der Personen gemäss Artikel 6 Absatz
1 ermöglichen und
b betriebswirtschaftlich möglichst sinnvolle Einheiten bilden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und kann weitere Kriterien für die Unterbringung von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 festlegen.

## Art. 23 {#art_23}

Information und Koordination
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion stellt den Gemeinden die notwendigen Informationen bereit und koordiniert die Zusammenarbeit.
3.4a Freiwillige Unterbringung bei Privaten *
Art. 23a * Voraussetzungen
1 Privat untergebracht werden können volljährige Einzelpersonen oder Familien
gemäss Artikel 6 Absatz 1,
a bei denen der Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist,
b die ihr Asylgesuch vor dem 1. März 2019 eingereicht oder vor mehr als
zwei Jahren einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid samt Wegweisung im erweiterten Asylverfahren gemäss Artikel 26d AsylG erhalten haben, und
c die ihre Pflichten gemäss Artikel 7 Absatz 1 beachten.
2 Die Frist von zwei Jahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann verkürzt werden, wenn Familien mit minderjährigen Kindern betroffen sind.
3 Private können Personen gemäss Absatz 1 mit Einverständnis der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion freiwillig und ohne Entschädigung im gleichen Haushalt oder an gleicher Wohnadresse unterbringen, wenn
a sie über ausreichend Wohnraum verfügen,
b sie einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund geniessen,
c die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der Person gemäss Absatz 1
durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion jederzeit gewährleistet ist,
d der Wegweisungsvollzug dadurch nicht erschwert wird.
4 Pro Haushalt oder Wohnadresse kann nur eine Einzelperson oder eine Familieneinheit untergebracht werden.
122.20 8
Art. 23b * Kein Anspruch
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Unterbringung bei Privaten.
Art. 23c * Haftungsausschluss und Vereinbarung
1 Der Kanton haftet weder für Schäden, die durch die privat untergebrachten
Personen verursacht werden, noch für solche, die diese infolge der privaten
Unterbringung erleiden.
2 Die privat untergebrachten Personen und die Privaten schliessen mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion eine Vereinbarung ab, die
a ihre Rechte und Pflichten regelt,
b einen Haftungsausschluss gemäss Absatz 1 vorsieht,
c auf eine Dauer von maximal sechs Monaten befristet ist und um jeweils
sechs Monate verlängert werden kann,
d von ihnen fristlos aufgelöst werden kann.
Art. 23d * Rechte und Pflichten
1 Privat untergebrachte Personen
a erhalten eine Bargeldauszahlung anstelle von Sachleistungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b,
b werden gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c versichert,
c beachten die ihnen durch Gesetz und Verordnung auferlegten Pflichten.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt die Form und die Periodizität der Bargeldauszahlung individuell fest. In der Regel erfolgt die Auszahlung
monatlich.
Art. 23e * Folgen bei Pflichtverletzungen
1 Erfüllen die privat untergebrachten Personen oder die Privaten die Voraussetzungen für eine private Unterbringung oder ihre Pflichten ganz oder teilweise
nicht oder nicht mehr, kann die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion die
Vereinbarung fristlos auflösen.
3.5 Kosten

## Art. 24 {#art_24}

Entschädigung
1 Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen bei der Unterbringung
von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 aus.
9 122.20

## Art. 25 {#art_25}

Kostenersatz an Dritte
1 Wer Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 ohne Auftrag des Kantons unterstützt oder medizinisch versorgt, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten.
2 Leistungen für medizinische Notfälle können der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion in Rechnung gestellt werden.

## Art. 26 {#art_26}

Finanzierung
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Nothilfekosten gemäss Artikel 16 und 17 werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie
nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für Nothilfeleistungen gemäss Artikel 16 und für die Sicherheit bei Unterbringungen gemäss Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a abschliessend. Die zuständige Kommission des Grossen Rates
ist periodisch in geeigneter Weise zu informieren.
3 Für die Ausgaben und Leistungen gemäss Artikel 17 gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 42 und 43 SAFG sinngemäss.

## Art. 27 {#art_27}

Rückerstattung
1 Die Rückerstattung von bezogenen Nothilfeleistungen richtet sich nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG)10).
4 Förderung der freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe

## Art. 28 {#art_28}

1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion fördert die freiwillige Ausreise
von rechtskräftig weggewiesenen Personen mit abgelaufener Ausreisefrist.
2 Sie kann für ausreisewillige Personen besondere Leistungsangebote zur Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat bereitstellen.
3 Sie kann die Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 durch Leistungsverträge ganz
oder teilweise an geeignete Trägerschaften übertragen. Die Bestimmungen gemäss Artikel 10 bis 15 gelten sinngemäss.
10) BSG 860.1
122.20 10
5 Anordnung der Ausschaffung und von Zwangsmassnahmen

## Art. 29 {#art_29}

Zuständigkeit
1 Die Anordnung der Ausschaffung, der Durchsuchung und der in Artikel 73 bis
81 AIG aufgeführten Zwangsmassnahmen obliegt der zuständigen Stelle der
Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 3 Absatz 1.
2 Soweit der Regierungsrat die Verfügungskompetenz in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Artikel 43 Absatz 1 an Gemeinden überträgt, kann
auch die Zuständigkeit für die Anordnung der Ausschaffung und von Zwangsmassnahmen übertragen werden.

## Art. 30 {#art_30}

Verfahren
1 Zwangsmassnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen.
2 Ausländische Personen, die aufgrund einer Zwangsmassnahme inhaftiert
werden, sind in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Haft
und über die ihnen zustehenden Rechte zu unterrichten.
3 Eltern mit Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren werden nicht inhaftiert.

## Art. 31 {#art_31}

Rechtsschutz
1 Zuständige richterliche Behörde gemäss Artikel 70 und 73 bis 81 AIG ist das
kantonale Zwangsmassnahmengericht.
2 Die Entscheide des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich unter Vorbehalt der
nachfolgenden Regelungen nach dem VRPG:
a Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.
b Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6 Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des

## Art. 32 Ausländerrechts {#art_32}

Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts in geeigneten Räumlichkeiten.
2 Die Bestimmungen der Justizvollzugsgesetzgebung finden Anwendung, soweit dies mit dem Zweck des Freiheitsentzugs vereinbar ist und nachfolgend
keine besonderen Regelungen getroffen werden.
11 122.20

## Art. 33 {#art_33}

Rechte der Eingewiesenen
1 Die Eingewiesenen haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien.
2 Soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, haben Eingewiesene zudem Anspruch auf
a gemeinschaftliche Unterbringung und soziale Kontakte,
b nicht überwachte telefonische und schriftliche Kontakte zur Aussenwelt
sowie nicht überwachten Empfang von Besuch.
3 Dauert der Freiheitsentzug länger als zwei Monate, wird den Eingewiesenen
eine angemessene Arbeit angeboten.
4 Den Bedürfnissen von Personen gemäss Artikel 17 Absatz 1 und Familien mit
Kindern ist bei der Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung zu tragen.

## Art. 34 {#art_34}

Sicherheit und Ordnung
1 Die Bestimmungen der Justizvollzugsgesetzgebung zu Sicherheit und Ordnung sind anwendbar, soweit dies mit dem Zweck des Freiheitsentzugs vereinbar ist.
2 Die Artikel 28, 30 und 40 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)11) sind nicht anwendbar.

## Art. 35 {#art_35}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen.
2 Entscheide der Sicherheitsdirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 36 {#art_36}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
11) BSG 341.1
122.20 12
7 Datenschutz

## Art. 37 {#art_37}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die für den Vollzug der Aufgaben gemäss diesem Gesetz zuständigen Stellen
des Kantons und der Gemeinden sowie die mit Aufgaben gemäss diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie
von an Verfahren gemäss diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder
bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. *

## Art. 38 {#art_38}

Datenbekanntgabe
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Kantons und
der Gemeinden sowie die mit Aufgaben gemäss diesem Gesetz beauftragten
Trägerschaften können zum Vollzug dieses Gesetzes bearbeitete Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall
untereinander und anderen Behörden bekannt geben, wenn die Daten für die
Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen
Aufgabe erforderlich sind. *
1a Die Bekanntgabe von Personendaten ausländischer Personen durch die
Einwohnerkontrollen richtet sich nach Artikel 12 des Gesetzes vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und
Schweizer (NAG)12). *
2 Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe von Personendaten durch die für den
Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden nach den ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts und der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

## Art. 39 {#art_39}

Schweigepflicht, Mitteilungen an Dritte und Auskunftspflichten
1 Die Bestimmungen des SHG über die Schweigepflicht, Mitteilungen an Behörden und Private sowie Auskunftspflichten gelten beim Vollzug der Nothilfe gemäss diesem Gesetz sinngemäss.

## Art. 40 {#art_40}

Datenbearbeitungssysteme
1 Personendaten über die Gewährung der Nothilfe und der Rückkehrhilfe werden im Datenbearbeitungssystem gemäss Artikel 48 SAFG bearbeitet.
12) BSG 122.11
13 122.20
2 Für den Betrieb, die elektronischen Zugriffsrechte, die Verantwortlichkeiten
und den Datenschutz sind die Bestimmungen des SAFG sowie diejenigen zur
Informationssicherheit und zum Datenschutz anwendbar.
3 Für die Datenbearbeitungssysteme zum Vollzug des AIG und AsylG gelten im
Übrigen die Vorgaben des Bundesrechts.
8 Verfahren und Rechtsschutz

## Art. 41 {#art_41}

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des VRPG.
2 Beschwerden gegen Umplatzierungen von Personen aus besonderen Unterbringungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 in Unterkünfte gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a haben keine aufschiebende Wirkung.
9 Ausführungsbestimmungen

## Art. 42 {#art_42}

1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Vollzug des AIG

## Art. 43 {#art_43}

Verfügungskompetenz
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass Gemeinden, denen die Verfügungskompetenz zum Vollzug des AIG vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch Verordnung ganz oder teilweise übertragen wurde, diese Kompetenz weiterhin ausüben können, wenn sie über die erforderlichen Ressourcen und das erforderliche Fachwissen verfügen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufgabenübertragung gemäss Absatz 1. Eine allfällige Übertragung wird vom Kanton nicht entschädigt.
3 Gegen Verfügungen der Gemeinden kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen des VRPG.
122.20 14

## Art. 44 {#art_44}

Weitere Befugnisse
1 Mit der Kompetenzübertragung gemäss Artikel 43 Absatz 1 können die
Gemeinden, die am 31. Dezember 2007 über ein kommunales Polizeikorps
verfügt haben, zum Vollzug des AIG und in Koordination mit der Kantonspolizei Einvernahmen gemäss Artikel 142 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)13) unter Beachtung der strafprozessualen Vorgaben durchführen und zu diesem Zweck
polizeiliche Vorladungen gemäss Artikel 206 StPO erlassen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden, die Massnahmen gemäss Absatz 1 vollziehen, müssen über eine polizeiliche oder eine dieser
gleichwertige Ausbildung verfügen. Sie sind der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zu melden.

## Art. 45 {#art_45}

Aufsicht
1 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 5.
10.2 Gewährung der Nothilfe

## Art. 46 {#art_46}

Überprüfung besonderer Unterbringungen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion überprüft innert sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Situation von Personen gemäss Artikel
6 Absatz 1, die Nothilfeleistungen beziehen, die erheblich über den Leistungsumfang gemäss Artikel 16 Absatz 1 und 2 hinausgehen, namentlich weil sie in
individuellen Unterkünften oder spezialisierten Einrichtungen untergebracht
sind.
2 Bis zum Abschluss der Überprüfung können die Personen gemäss Artikel 6
Absatz 1 in der besonderen Unterbringung verbleiben.
3 Beschwerden gegen Umplatzierungen haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 47 {#art_47}

Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Beendigung.
13) SR 312.0
15 122.20

## Art. 48 {#art_48}

Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von einer
Million Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 26 Absatz 1 wird ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FILAG)14) angerechnet.
11 Schlussbestimmungen

## Art. 49 {#art_49}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)15),
b Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)16),
c Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich
(FILAG)17).

## Art. 50 {#art_50}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG; BSG 122.20) wird aufgehoben.

## Art. 51 {#art_51}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des SAFG.
Bern, 9. Dezember 2019 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Zaugg-Graf
Der Generalsekretär: Trees
RRB Nr. 592 vom 20. Mai 2020:
Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2020
14) BSG 631.1
15) BSG 161.1
16) BSG 432.210
17) BSG 631.1
122.20 16
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.12.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-055
09.03.2022 01.11.2022 Titel 3.4 geändert 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Titel 3.4a eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23a eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23b eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23c eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23d eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23e eingefügt 22-070
05.09.2023 01.02.2024 Titel 2a eingefügt 24-008
05.09.2023 01.02.2024 Art. 5a eingefügt 24-008
11.09.2024 01.01.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert 25-102
03.12.2025 01.09.2026 Art. 37 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 1a eingefügt 26-046
17 122.20
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.12.2019 01.07.2020 Erstfassung 20-055
Titel 2a 05.09.2023 01.02.2024 eingefügt 24-008
Art. 5a 05.09.2023 01.02.2024 eingefügt 24-008
Titel 3.4 09.03.2022 01.11.2022 geändert 22-070
Art. 21 Abs. 1 11.09.2024 01.01.2026 geändert 25-102
Titel 3.4a 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23a 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23b 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23c 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23d 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23e 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 37 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 38 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 38 Abs. 1a 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-046
