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title: "Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten"
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# Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten

## Art. 1 {#art_1}

1. Die Regierungen nehmen die Nutzung des Meteosat‑Systems in zwei Phasen in Angriff; die erste Phase, die zweieinhalb Jahre dauert, beginnt sechs Monate nach der erfolgreichen Einbringung der ersten Flugeinheit in die Umlaufbahn; die zweite Phase, die drei Jahre dauert, beginnt nach Beendigung der ersten Phase, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt das Beitragsaufkommen zum entsprechenden Finanzrahmen zu zwei Drittel sichergestellt ist.
2. Die Organisation nutzt das Meteosat‑System für die Regierungen in enger Absprache mit deren meteorologischen Behörden in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Programmrates. Die durchzuführenden Aufgaben und die erwarteten Ergebnisse sind in Anlage A beschrieben. Die von der Organisation erwarteten Leistungen können bei der Annahme des Jahreshaushalts im Rahmen des entsprechenden Finanzrahmens überprüft werden.

## Art. 2 {#art_2}

Die Organisation übernimmt das Management und die Kontrolle des Meteosat-Systems.

## Art. 3 {#art_3}

Die Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mitgliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter Teilaufgaben bitten.

## Art. 4 {#art_4}

Die Regierungen sollen sicherstellen, dass die Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem meteorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.

## Art. 5 {#art_5}

1. Die Kosten, die sich aus der Nutzung des Meteosat‑Systems durch die Organisation ergeben, werden von den Regierungen für die erste Phase innerhalb eines Finanzrahmens von 14,15 Millionen Rechnungseinheiten zum Preisstand von Mitte 1975 und für die zweite Phase innerhalb eines Finanzrahmens von 24 Millionen Rechnungseinheiten zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen von 1980 getragen.
2. Die Jahreshaushaltspläne für jede Nutzungsphase werden vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen.
3. Die Kosten der Nutzung des Meteosat‑Systems sowie der Beitragsschlüssel für jede Phase sind in Anlage B dargelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen die Organisation und die Regierungen sicher, dass im Falle einer Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat‑Systems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar gemacht werden können.

## Art. 7 {#art_7}

Die Organisation hat darüber zu wachen, dass das Meteosat‑System so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten‑Systemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organisation im Rahmen des Möglichen dafür, dass die interessierten Wetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen angemessen vertreten werden.

## Art. 8 {#art_8}

1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Vereinbarung und die Organisation vom 1. Januar 1976 bis 30. September 1976 zur Unterzeichnung auf.
2. Die Staaten werden nach den in Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Vertragsstaaten dieses Protokolls.
3. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald die Organisation und Staaten, die zwei Drittel der in Anlage B genannten Gesamtbeitragssumme aufbringen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
4. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der Vertragspartei der Vereinbarung ist, aber dieses Protokoll nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist unterzeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Vereinbarung beitreten.
5. Ein Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertragspartei der Vereinbarung ist, kann diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten ebenfalls nach Massgabe des Artikels 13 Absatz 5 der Vereinbarung beitreten. Der Programmrat kann im Rahmen der Beitrittsbedingungen unter anderem verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Beitrag zu den im Rahmen der Vereinbarung vorgenommenen Investitionen zahlt, und dessen Höhe festlegen. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern der Vereinbarung im Verhältnis der von ihnen nach der Vereinbarung zu zahlenden Beiträge gutgeschrieben.
6. Ein Nichtmitgliedstaat der Organisation, der nicht Vertragspartei der Vereinbarung ist, kann nach Inkrafttreten des Protokolls nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 14 der Vereinbarung vorgesehen ist, Vertragspartei dieses Protokolls werden.

## Art. 9 {#art_9}

1. Die Bestimmungen der Vereinbarung finden sinngemäss Anwendung auf dieses Protokoll. Jedoch sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung und den Bestimmungen des Protokolls letztere massgebend.
2. Die diesem Protokoll beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Protokolls.
3. Dieses Protokoll kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen gefassten Beschluss des Programmrates oder dann ausser Kraft gesetzt werden, wenn das Management des Meteosat durch einen mit Zweidrittelmehrheit der mindestens zwei Drittel der Beiträge aufbringenden Regierungen gefassten Beschluss des Programmrates einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Organ übertragen wird. Der letztgenannte Beschluss erstreckt sich auch auf die Übertragung der in Artikel 11 genannten Anlagen und Ausrüstungen.
4. Jede Regierung hat das Recht, spätestens am 3 1. März 1977 durch schriftliche Notifikation an die Organisation von diesem Protokoll zurückzutreten. Beabsichtigt eine Regierung, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, so setzt sie die Organisation spätestens drei Monate vor der Absendung dieser schriftlichen Notifikation davon in Kenntnis. Die Wirkung des Rücktritts beginnt sechs Monate nach der Notifikation.
Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar 1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und ihren Rücktritt bis spätestens 3 1. März 1977 notifizieren, ohne die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
5. Stellt der Programmrat anhand eines Berichtes der Organisation fest, dass die gesamte Meteosat‑Bildaufnahmefunktion auf unbestimmte Zeit ausgefallen ist, so kann jede Regierung durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach der schriftlichen Notifikation wirksam. Eine zurücktretende Regierung ist gehalten, ihren Anteil an den Ausgabemitteln beizutragen, die den im Rahmen des Haushalts des laufenden Rechnungsjahres und früherer Rechnungsjahre genehmigten Verpflichtungsermächtigungen entsprechen.
6. Dieses Protokoll kann auf einstimmigen Beschluss der Regierungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, wenn das Meteosat‑System am Ende der zweiten Phase zufriedenstellend funktioniert. In diesem Fall beschliesst der Programmrat die entsprechenden finanziellen Bestimmungen.

## Art. 10 {#art_10}

Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Namen durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigentümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen Anlagen und Ausrüstungen.

## Art. 12 {#art_12}

Die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen und in der Präambel genannten Änderungen werden am 24. November 1980 wirksam.
