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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die
Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten
und regelt die Zuständigkeit.
3Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik
bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz,
BBG)1.
2Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung,
den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen
Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
1SR 412.10
3Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung
abweichende Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht
sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen
Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System
wird im Anhang vermerkt.
3Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung
wie den eigenen Lernenden.
4Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden,
wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen,
die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden,
Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der
Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu
einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt
des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die
Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und
Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland
wohnen, vorbehalten bleibt litera d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder
deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera
d,
d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei
Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig
in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;
als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 5 Il. Beiträge {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach
dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende
Grundsätze:
a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro
Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge
Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im Anhang2 festgelegt.
c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90
Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf
das übernächste Jahr.
4Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im
Anhang3 festgelegt.

## Art. 6 IlI. Abgeltung weiterer Leistungen {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist
als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich
weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten
werden, sind insbesondere
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze
und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz
2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt
Absatz 4.
2Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.6.1.
3Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.6.1.
4Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden
Grundsätze beschränken.

## Art. 7 IV. Vollzug {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je
einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung
beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme
vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von
Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Erhebung der Kosten,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Anpassung der Beiträge,
c. die Information der Vereinbarungskantone,
d. Koordinationsaufgaben und
e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung
der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt
der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe
der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in
Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche
durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien
nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand
der EDK bestimmt.
3Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19694 finden Anwendung.
4Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_10}

In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres
2007/2008.5
4SR 279
5Vom EDK-Vorstand mit Beschluss vom 10. August 2007 auf Beginn des

## Art. 11 Schuljahres 2007/2008 in Kraft gesetzt {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in
der Berufsbildung vom 30. August 2001
Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen
Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei
Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch
nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf
der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 22. Juni 2006
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
