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title: "V vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Tierpflegerin/Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis (FZ)"
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# V vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Tierpflegerin/Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

## Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen {#art_1}

1) Tierpflegerinnen/Tierpfleger beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a) Sie können mit Tieren tiergerecht und sicher umgehen.
b) Sie verstehen es, Tiere in betriebsspezifischer Weise tiergerecht zu halten und Krankheiten der Tiere zu vermeiden.
c) Sie erledigen die im Betrieb anfallenden administrativen Aufgaben und kennen sich aus in berufsethischen und tierrechtlichen Fragen.
d) Sie verständigen sich mit Kundinnen/Kunden und Betriebsangehörigen sachlich korrekt, informativ und verständlich, ruhig und höflich.
2) Innerhalb des Berufs der Tierpflegerin/des Tierpflegers gibt es folgende Fachrichtungen:
a) Heimtiere;
b) Versuchstiere;
c) Wildtiere.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

## Art. 2 Dauer und Beginn {#art_2}

1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

## Art. 3 Handlungskompetenzen {#art_3}

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben.
2) Sie gelten für alle Lernorte.

## Art. 4 Fachkompetenz {#art_4}

1) Die Fachkompetenz umfasst für alle Fachrichtungen Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) Biologie und Tierhaltung;
b) Hygiene und Krankheiten;
c) Betriebsorganisation und Logistik;
d) Berufsethik und Recht;
e) Kommunikation und Kundenkontakt.
2) Sie umfasst zudem Kenntnisse und Fähigkeiten in Spezialarbeiten in der gewählten Fachrichtung.

## Art. 5 Methodenkompetenz {#art_5}

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
b) korrekter Umgang mit Tieren;
c) Arbeitstechniken;
d) kostenbewusstes Verhalten;
e) ökologisches Verhalten;
f) Informationsstrategien und Dokumentation;
g) kreatives Arbeiten;
h) Kundenorientierung;
i) Lernstrategien.

## Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz {#art_6}

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a) überlegtes und ruhiges Arbeiten;
b) Flexibilität;
c) Zuverlässigkeit und Selbständigkeit;
d) Genauigkeit;
e) Belastbarkeit;
f) Einfühlsamkeit;
g) Konfliktfähigkeit;
h) Teamfähigkeit;
i) lebenslanges Lernen.

## Art. 7 {#art_7}

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

## Art. 8 Anteile der Lernorte {#art_8}

1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1 080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 18 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

## Art. 9 Unterrichtssprache {#art_9}

1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.

## Art. 10 Bildungsplan {#art_10}

1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus:
a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b) Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c) Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d) Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Tierschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

## Art. 11 Allgemeinbildung {#art_11}

Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

## Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner {#art_12}

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Tierpflegerin/Tierpfleger mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) gelernte Tierpflegerin/gelernter Tierpfleger mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Tierpflegerin/des Tierpflegers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e) einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

## Art. 13 Höchstzahl der Lernenden {#art_13}

1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

## Art. 14 Im Betrieb {#art_14}

1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

## Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung {#art_15}

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

## Art. 16 Zulassung {#art_16}

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Tierpflegerin/des Tierpflegers erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 18) gewachsen zu sein.

## Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren {#art_17}

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind.

## Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung {#art_18}

1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a) Teilprüfung Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft.
b) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von vier Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
c) Schlussprüfung Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten.
d) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/-experten die Leistungen.

## Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung {#art_19}

1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) Teilprüfung Berufskenntnisse: 10 %;
b) praktische Arbeit: 40 %;
c) Schlussprüfung Berufskenntnisse: 10 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %;
e) Erfahrungsnote: 20 %.

## Art. 20 Wiederholungen {#art_20}

1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

## Art. 21 Spezialfall {#art_21}

1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. In diesem Fall wird die Teilprüfung in der Regel am Schluss geprüft.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) Teilprüfung Berufskenntnisse: 10 %;
b) praktische Arbeit: 50 %;
c) Schlussprüfung Berufskenntnisse: 20 %;
d) Allgemeinbildung: 20 %.

## Art. 22 Fähigkeitszeugnis {#art_22}

1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Tierpflegerin FZ"/"Tierpfleger FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote;
c) die Fachrichtung.

## Art. 23 {#art_23}

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Tierpflegerinnen/Tierpfleger obliegt.

## Art. 24 Übergangsbestimmungen {#art_24}

1) Lernende, die ihre Bildung als gelernte Tierpflegerin/gelernter Tierpfleger vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für gelernte Tierpflegerin/gelernter Tierpfleger bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

## Art. 25 Inkrafttreten {#art_25}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
