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title: "Verordnung des EFD über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein"
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provisions: 3
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# Verordnung des EFD über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.
2 Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:
Kanton
Anteil
Betrag in Franken
St. Gallen
82,663 %
371 985
Graubünden
8,891 %
40 008
Zürich
3,904 %
17 569
Schwyz
1,691 %
7 610
Thurgau
1,343 %
6 045
Appenzell Ausserrhoden
1,063 %
4 783
Appenzell Innerrhoden
0,445 %
2 000
Total
100 %
450 000
3 Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022 auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens 20 Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von 5000 Franken überschreitet.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Dez. 2021 angepasst.
SR 0.672.951.43

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastet die Beträge den Kontokorrentkonten der betroffenen Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichszahlung erfolgt.
2 Sie überweist die Ausgleichszahlung an die von Liechtenstein auf der Rechnung nach Ziffer 5 des Protokolls zum Abkommen bezeichnete Stelle.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Dez. 2021 angepasst.

## Art. 3 {#art_3}

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
