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title: "Reglement über die Hilfen für Sprachaustausche und ‑aufenthalte"
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provisions: 10
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# Reglement über die Hilfen für Sprachaustausche und ‑aufenthalte

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement dient der Förderung von Sprachaustauschen
und -aufenthalten (nachfolgend: Sprachaustausche) sowie der Festlegung
der Subventionierungsmodalitäten.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Sprachaustausche betreffen:
a) Schüler der obligatorischen Schulzeit;
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Studierende der allgemeinbildenden Sekundarstufe II;
c) Lernende der berufsbildenden Sekundarstufe II;
d) das kantonale Lehrpersonal;
e) Schuldirektionen der öffentlichen Schulen der obligatorischen Schulzeit;
f) Schuldirektionen der öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Sekundarstufe II;
g) Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Das Büro für Sprach-Austausch des Kantons Wallis (nachfolgend: BSA)
kann verschiedene Arten von Sprachaustausch subventionieren.
2 Die von Dritten gewährten Hilfen werden bei der Ermittlung einer möglichen Subvention durch das BSA berücksichtigt.
3 Alle Sprachaustauschprojekte müssen an das BSA gerichtet werden.
4 Das BSA beaufsichtigt und bewilligt Projekte des Sprachaustauschs inner-
und ausserhalb des Kantons sowie im Ausland, insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
a) Annahme oder Ablehnung des Projekts durch eine dritte Partei;
b) Art der Mobilität;
c) Dauer der Mobilität;
d) verfügbare Finanzmittel.
5 Schüler, Studierende und Lernende bzw. ihre gesetzlichen Vertreter sind
für ihren Versicherungsschutz im Ausland selbst verantwortlich.
6 Bei kurzen Mobilitäten von bis zu 2 Wochen übernimmt das BSA die Transportkosten der Schüler, Studierenden und Lernenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Gastort und dem Schulort im Wallis.
7 Die Kosten für Treffen zwischen den Programmteilnehmern, ihren Eltern
und den Lehrpersonen sowie für Treffen zwischen den Lehrpersonen zur
Entwicklung der Programme können vom BSA übernommen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Arten von Sprachaustausch
1 Als Sprachaustausch gilt jede Form von Klassen- und Einzelmobilität in einer anderen Sprache als der Schulsprache.
2 Es gibt folgende Arten von Sprachaustausch:
a) Austausch innerhalb der Schweiz;
b) Lager in der Schweiz;
c) Austausch im Ausland;
d) Klassenaufenthalt mit Sprachschule;
e) Sprachaufenthalt im Wallis, in der Schweiz und im Ausland;
f) Einzelaustausch in der Sekundarstufe I und der allgemeinbildenden
Sekundarstufe II;
g) Praktikum in der berufsbildenden Sekundarstufe II;
h) Sprachaustausch des Lehrpersonals und Partnerschaften zwischen
Schulen.
3 Ein Sprachaustausch von Klassen umfasst die Zusammenarbeit von 2 oder
mehr Klassen mit unterschiedlichen Sprachen.
4 Ein Sprachaufenthalt führt nicht zwangsläufig zu einer Zusammenarbeit
zwischen 2 Klassen.
5 Studienreisen gelten nicht als Sprachaustausch und unterliegen dem Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung.
2 Modalitäten und Verfahren

## Art. 5 {#art_5}

Modalitäten
1 Für Einzel- und Klassenaustausche während der Schulzeit wird eine Lehrperson ernannt und/oder entlastet, die diese Art der Mobilität an ihrer Schule
mit dem BSA koordiniert.
2 Für Einzelaustausche ausserhalb der Schulzeit und Immersionsjahre übermitteln die Schuldirektionen die vom BSA verfassten Informationen an die
gesetzlichen Vertreter (nachfolgend: die Eltern) bzw. an die Studierenden
und Lernenden, sofern sie volljährig sind. Das BSA koordiniert das gesamte
Programm.
3 Bei Sprachaufenthalten im Wallis, in der Schweiz und im Ausland müssen
Sprachziele verfolgt werden, die vom BSA validiert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Das Sprachaustauschprojekt muss beim BSA eingereicht werden:
a) bei nationalen Projekten vor der Mobilität;
b) bei Projekten im Ausland:
1. Ende Januar für eine ab Juni beginnende Mobilität und die darauf folgenden 12 Monate,
2. Ende August für eine ab Januar beginnende Mobilität und die
darauf folgenden 12 Monate.
2 Das Projekt muss vor dem Sprachaustausch vom BSA genehmigt werden.
3 Das BSA analysiert und bestimmt die mögliche kantonale Subvention, je
nach Finanzkompetenzen.
4 Lehrpersonen, die die Kosten für den Sprachaustausch der Klasse vorschiessen, beantragen die Erstattung mit den entsprechenden Belegen beim
BSA, wobei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Sprachaustausch nach dem Spesenreglement vergütet werden.
5 Die Endabrechnung muss mit allen Belegen beim BSA eingereicht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Bewilligung, im Ausland zu arbeiten
1 Lehrpersonen, die an einem Sprachaustausch im Ausland teilnehmen, sind
berechtigt, im Ausland zu arbeiten.
2 Die Lehrpersonen sind für ihren Versicherungsschutz im Ausland selbst
verantwortlich.
3 Kantonale Subvention

## Art. 8 {#art_8}

Berechnung der kantonalen Subvention
1 Die kantonale Subvention berücksichtigt die Subventionen, die von Dritten,
insbesondere von der nationalen Agentur zur Förderung von Austausch und
Mobilität im Bildungsbereich (nachfolgend: nationale Agentur) gewährt werden.
2 Die kantonale Subvention variiert je nach Art und Dauer des Sprachaustauschs. Sofern die Beträge notwendig sind, werden sie pro Schüler wie
folgt zugewiesen:
a) für den Austausch innerhalb der Schweiz: Tarif pro Austauschtag;
b) für Lager: Tarif pro Austauschtag;
c) für den Austausch im Ausland: Tarif pro Austauschtag;
d) für Klassenaufenthalte mit Sprachschule: Tarif pro Kurstag, bis zu maximal 5 Tagen;
e) für Sprachaufenthalte im Wallis, in der Schweiz und im Ausland: Tarif
pro Tag, bis zu maximal 5 Tagen;
f) für Einzelaustausche in der Sekundarstufe I und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II:
1. für Schüler im Immersionsjahr: die Kosten für die Sprachprüfungen,
2. für Schüler der 10 und 11 OS: eine Pauschalsubvention,
3. für nicht-spezifische Praktika: allfällige Kosten für die Suche (Unternehmen und Unterkunft);
g) für Praktika in der berufsbildenden Sekundarstufe II:
1. für Praktika in der Schweiz: eine Pauschalsubvention,
2. für Praktika im Ausland: allfällige Kosten für die Suche (Unternehmen und Unterkunft);
h) für den Sprachaustausch von Lehrpersonen und Partnerschaften zwischen Schulen: Die Subvention der nationalen Agentur wird dem BSA
überwiesen und dann an die Lehrpersonen ausbezahlt.
3 Die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Tarife und Pauschalsubventionen werden vom Vorsteher des für die Bildung zuständigen Departements
(nachfolgend: das Departement) festgelegt.

## Artikel 9 {#art_9}

Absatz 2 des vorliegenden Reglements.
4 Zuweisung der Subventionen Dritter
Art. 9 Zuweisung der Subventionen Dritter
1 Für nationale Austausche, Einzelaustausche im Ausland und für Praktika
im In- und Ausland werden die Subventionen Dritter, insbesondere der nationalen Agentur, an das BSA überwiesen, das sie an die Begünstigten auszahlt, die eine in diesem Reglement vorgesehene Form des Sprachaustauschs absolvieren.
2 Je nach Bedingungen der verschiedenen Programme können die Begünstigten Vorauszahlungen erhalten; die endgültige Subvention wird nach Abschluss des Projekts auf der Grundlage von allen Belegen ausbezahlt.
3 Bei einem subventionierten Klassenaustausch werden die Subventionen
den Schulen zugewiesen, die insbesondere den für die Partnerschule im
Ausland vorgesehenen Anteil zu zahlen haben. Das BSA koordiniert und beaufsichtigt diese Austausche.
4 Bei individuellen subventionierten Austauschprogrammen werden die Subventionen den Begünstigten zugewiesen, ob sie aus dem Wallis stammen
oder den Austausch im Wallis absolvieren. Das BSA koordiniert und beaufsichtigt diese Austausche.
5 Das BSA erhält von der nationalen Agentur Subventionen mit der Bezeichnung "Organisation", die dem BSA zugewiesen werden. In Fällen, in denen
ein Dritter die Mobilität im Auftrag des BSA organisiert, kann das BSA diese
Subventionen ganz oder teilweise an ihn zurückzahlen.
5 Rechtsmittel

## Art. 10 {#art_10}

Beschwerde
1 Gegen Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann
beim Vorsteher des Departements Beschwerde eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.03.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-038
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.03.2025 01.01.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-038
