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title: "Verordnung über die Berufsbildung"
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# Verordnung über die Berufsbildung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 20082).
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
(nachfolgend Amt), sofern nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet ist.

## § 1 bis {#par_1bis}

Veröffentlichung von Daten erfolgreicher Prüfungsabsolventen
und Prüfungsabsolventinnen
1 Das Amt kann Personendaten erfolgreicher Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen während einer Prüfungsperiode den Lehrbetrieben
und den betroffenen Prüfungsabsolventen und Prüfungsabsolventinnen
durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren zugänglich machen
sowie in weiteren Medien veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Bekannt gegeben werden dürfen Name, Vorname und Beruf sowie der Lehrbetrieb. Noten und weitere Leistungsmessungen werden nicht veröffentlicht.
2. Berufliche Grundbildung

## § 2 {#par_2}

Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

## § 3 ( {#par_3}

GBB)
1 Zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung werden bei Bedarf an
den kantonalen Berufsfachschulen insbesondere angeboten:
a) Vorlehren;
b) Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche;
c) Berufsvorbereitungskurse.
1) BGS 416.111.
2) BGS 416.111.
GS 103, 136
2 Ziel der Angebote ist es, Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen. Zudem werden
die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche
oder der Vorbereitung unterstützt.
3 Die Angebote dauern ein Schuljahr. Sie können nur in begründeten Ausnahmefällen wiederholt besucht werden.
4 Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beratung und Beiträge unterstützen.
5 Das Departement regelt die Einzelheiten.
§ 3 Lehrwerkstätten und Lehrateliers (§ 7 GBB)
1 Das ZeitZentrum Uhrmacherschule Grenchen, als Leistungsbereich des
Berufsbildungszentrums BBZ Solothurn-Grenchen, führt eine Lehrwerkstätte.*
2 Die Schule für Mode und Gestalten wird im Sinne eines Lehrateliers geführt. Sie ist dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten eingegliedert.
3 Die in der Lehrwerkstätte und im Lehratelier Lernenden haben keinen
Lohnanspruch.
4 Dienstleistungserträge der Lehrwerkstätten und Lehrateliers werden für
schulische Zwecke verwendet. Das Amt regelt die Einzelheiten.

## § 4 {#par_4}

Anlehre (§ 8 GBB)
1 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Berufsfeldern eine Anlehre mit
kantonalem Ausweis möglich ist.
2 Mit der Anlehre erhalten schulisch oder berufspraktisch schwächere Lernende, die eine berufliche Grundbildung mit eidgenössisch anerkanntem
Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis voraussichtlich nicht bestehen können,
eine vorwiegend praxisorientierte Ausbildung.
3 Der Arbeitgeber reicht dem Amt den Anlehrvertrag zur Genehmigung
ein. Der Vertrag muss die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung, das
Berufsfeld und das besondere Ausbildungsprogramm des Anlehrbetriebes
enthalten.
4 Das Departement erlässt die Lehrpläne des beruflichen Unterrichts.

## § 5 {#par_5}

Zulassung zur beruflichen Grundbildung
1 Zur Berufslehre wird zugelassen, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt
hat, mindestens 15 Jahre alt ist und die Anforderungen an den gewählten
Beruf erfüllt.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

## § 6 {#par_6}

Beginn der beruflichen Grundbildung (§ 9 GBB)
1 Die Lehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen im Kanton Solothurn.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhören der zu besuchenden
Schulen.

## § 7 {#par_7}

Erteilen der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB)
1 Lehrbetriebe haben vor dem erstmaligen Abschluss von Lehrverträgen
beim Amt um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2 Die zulässige Anzahl der Lehrverhältnisse eines Betriebes richtet sich nach
der entsprechenden Bildungsverordnung.

## § 8 {#par_8}

Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung (§ 14 GBB)
1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn
die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen nicht über die notwendigen fachlichen und
persönlichen Eigenschaften verfügen, betriebliche oder andere gesetzliche
Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen.
2 Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen.
3 Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist das Amt bei der
Suche nach einem neuen Lehrbetrieb behilflich.

## § 9 {#par_9}

Verkürzung oder Verlängerung der beruflichen Grundbildung

## § 10 ( {#par_10}

GBB)
1 Das Amt entscheidet über eine individuelle Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der beruflichen Grundbildung gemäss den Vorgaben der
massgebenden Bildungsverordnung, den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz und nach Anhören der Lehrvertragsparteien und der zuständigen Berufsfachschule.
§ 10 Aufbau von Lehrbetriebsverbunden (§ 12 GBB)
1 Das Amt unterstützt den Aufbau von Lehrbetriebsverbunden mit Information und Beratung.
2 Für den Aufbau von Grossverbunden können Beiträge gewährt werden.

## § 11 {#par_11}

Allgemeine Aufsicht (§ 13 GBB)
1 Die Aufsicht, Beratung und Vermittlung durch das Amt erstreckt sich auf
alle Lehr-, Vorlehr- und Anlehrverhältnisse, die vom Amt zu genehmigen
sind.
2 Den zuständigen Personen des Amtes ist freier Zutritt zum Lehrbetrieb
und Einsicht in alle Akten zu gewähren, soweit sie im Zusammenhang mit
dem Lehrverhältnis stehen.
3 Die Lehraufsicht wird namentlich wahrgenommen durch
a) Betriebsbesuche der Berufsinspektoren und Berufsinspektorinnen;
b) die Anordnung von Zwischenqualifizierungen;
c) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den
Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen;
d) die Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.

## § 12 {#par_12}



## § 13 § 12 Übertragung von allgemeinen Aufsichtsaufgaben ( {#par_13}

GBB)
1 Der Regierungsrat kann Aufsichts-, Beratungs- und Vermittlungsaufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, anderen
Verwaltungseinheiten übertragen.
§ 13 Qualitätssichernde Massnahmen
1 Die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Berufsbildung richtet sich
nach den Vorgaben des Bundes.
2 Das Amt kann einen Lehrbetrieb, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist,
zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen treffen. Die entstehenden Kosten können dem
Lehrbetrieb auferlegt werden.
3 Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelhafter schulischer Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, treffen der
Lehrbetrieb und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen. Das
Amt kann beigezogen werden.

## § 14 {#par_14}

Lehrvertrag (§§ 15 und 16 GBB)
1 Der Lehrvertrag ist mit dem amtlichen Formular abzuschliessen und in der
Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres, zur Genehmigung einzureichen.
2 Jede Änderung des Lehrvertrages während dessen Laufzeit ist dem Amt
schriftlich zu melden und bedarf dessen Genehmigung.
3 Melde- und genehmigungspflichtig ist auch die Übertragung der Verantwortung für die Ausbildung auf eine andere als die in der Bildungsbewilligung bezeichnete Person.

## § 15 {#par_15}

Ferien (§§ 15 und 20 GBB)
1 Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während den Ferien der
Berufsfachschule zu beziehen.
2 Die Schulleitung kann in Absprache mit dem Lehrbetrieb Ausnahmen bewilligen, sofern wichtige Gründe vorliegen.
3. Berufsbildungszentren

## § 16 {#par_16}



## § 17 § 16 Berufsfachschulen, Berufsbildungszentren ( {#par_17}

GBB)
1 Die Aufgaben der Berufsfachschulen richten sich nach den Vorschriften
des Bundes über die Berufsbildung.
2 Die Berufsfachschulen einschliesslich der höheren Fachschulen und der
Weiterbildungseinheiten werden zu Berufsbildungszentren zusammengefasst.
3 Dem Berufsbildungszentrum BBZ Solothurn-Grenchen mit Standorten in
Solothurn und Grenchen gehören folgende Leistungsbereiche an:
a)* die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule (GIBS) Solothurn;
b)* die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule (GIBS) Grenchen;
c)* die Kaufmännische Berufsfachschule (KBS) Solothurn;
d)* das ZeitZentrum Uhrmacherschule Grenchen (ZZ GR);
e)* das Erwachsenenbildungszentrum (EBZ) Solothurn-Grenchen.
f)* …
4 Dem Berufsbildungszentrum BBZ Olten mit Standort in Olten gehören
folgende Leistungsbereiche an:
a)* die Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule (GIBS) Olten;
b)* die Kaufmännische Berufsfachschule (KBS) Olten;
c)* das Erwachsenenbildungszentrum (EBZ) Olten;
d)* die Gesundheitlich-Soziale Berufsfachschule (GSBS) Olten;
e)* die Höhere Fachschule Pflege (HF Pflege) Olten.
5 …*
§ 17 Übertragung von Berufsfachschulunterricht an Dritte (§ 17 GBB)
1 Der Regierungsrat kann Berufsfachschulunterricht mittels Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.

## § 18 {#par_18}

Zuweisung der Berufe (§§ 17 und 19 GBB)
1 Das Amt ordnet den Berufsfachschulunterricht in einem Berufsfeld in der
Regel einem Berufsbildungszentrum zu.
2 Der Berufsfachschulunterricht der kaufmännischen Berufe wird am BBZ
Solothurn-Grenchen und am BBZ Olten geführt, soweit hinreichende Klassenbestände erreicht werden.
3 Das Amt bestimmt, an welchem Berufsbildungszentrum die Lernenden eines Berufes den Berufsfachschulunterricht sowie den Berufsmaturitätsunterricht erhalten.
4 Das Amt trifft mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zuweisung an ausserkantonale Berufsfachschulen oder die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsfachschule im Kanton Solothurn.

## § 19 {#par_19}

Leitende Organe der Berufsbildungszentren (GBB § 17)
1 Leitende Organe in einem Berufsbildungszentrum (BBZ) sind:
a) die Direktion;
b) die BBZ-Leitung;
c) die Leitungen der Leistungsbereiche und der Dienste.

## § 20 {#par_20}

Direktion
1 Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)
a) trägt die Gesamtverantwortung für das Berufsbildungszentrum und
hat die entsprechenden Entscheidkompetenzen;
b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die
Einhaltung des Globalbudgets und trifft entsprechende Entscheide;
c) führt die BBZ-Leitung;
d) vertritt das Berufsbildungszentrum gegen aussen.

## § 21 {#par_21}

BBZ-Leitung
1 Die BBZ-Leitung ist das operative Führungsorgan des Berufsbildungszentrums.
2 Sie setzt sich zusammen aus Direktion, Leitungen der Leistungsbereiche
und Leitung Dienste.
3 Der BBZ-Leitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Führung des Berufsbildungszentrums in pädagogischer, personeller,
organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund
und Kanton;
c) Gestaltung der Schulentwicklung;
d) Anstellung der Lehrpersonen;
e) Entscheid über die Anstellung des administrativen und technischen
Personals;
f) Zuteilung der dem Berufsbildungszentrum zustehenden finanziellen
und personellen Ressourcen;
g) Einsetzung schulübergreifender Projektgruppen;
h) weitere vom Departement übertragene Aufgaben.
4 Die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung des Departementes.

## § 22 {#par_22}

Leitung der Leistungsbereiche
1 Leitungen der Leistungsbereiche sind
a) in den Berufsfachschulen: Rektoren oder Rektorinnen;
b)* in der höheren Fachschule und den Erwachsenenbildungszentren:
Schulleiter oder Schulleiterinnen.
c)* …
2 Die Leitungen der Leistungsbereiche
a) stellen den Betrieb der Leistungsbereiche, insbesondere die
pädagogische Führung, sicher;
b) sorgen dafür, dass der erteilte Unterricht und die erbrachten Leistungen den kantonalen und eidgenössischen Anforderungen sowie
dem Auftrag der Schulen entsprechen;
c) nehmen die zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben
der Leistungsbereiche wahr;
d) übernehmen zugeordnete bereichsübergreifende Aufgaben;
e) erteilen auch Unterricht.

## § 23 {#par_23}

Dienste
1 Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen
Personal eines Berufsbildungszentrums.
2 Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der betriebswirtschaftliche, administrative und technische Support für
das ganze Berufsbildungszentrum.

## § 24 {#par_24}

Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen
1 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenz setzt sich aus allen in einem Leistungsbereich unterrichtenden Lehrpersonen zusammen.
2 Sie wird von der zuständigen Leitung des Leistungsbereichs geleitet.
3 Bei Bedarf beruft die Direktion eine Gesamtkonferenz aller Lehrpersonen
des Berufsbildungszentrums ein.
4 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen können zu Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und Schulführung Stellung nehmen und
Anträge stellen.

## § 24 bis {#par_24bis}

Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturität
1 Die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen Berufsmaturität setzen sich aus
allen in einem Leistungsbereich im Berufsmaturitätsunterricht tätigen
Lehrpersonen zusammen.
2 Sie werden von der zuständigen Leitung des Leistungsbereichs geleitet.
3 Sie beschliessen über Promotionen.
4 Zusammen mit den Experten und Expertinnen beurteilen sie die Leistungen an den Berufsmaturitätsprüfungen und beantragen der Berufsmaturitätskonferenz, die Berufsmaturität zu erteilen.

## § 24 ter {#par_24ter}

Berufsmaturitätskonferenz
1 Die Berufsmaturitätskonferenz wird von den für die Berufsmaturität in
den einzelnen Leistungsbereichen zuständigen Leitungspersonen und einer Vertretung des Amtes gebildet.
2 Das Amt bestimmt deren Vorsitz.
3 Die Berufsmaturitätskonferenz
a) koordiniert die Führung und Entwicklung des Berufsmaturitätsunterrichts sowie die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und der
Berufsmaturitätsprüfungen;
b) setzt die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Berufsmaturität;
c) übernimmt weitere ihr vom Amt übertragene Aufgaben.

## § 25 {#par_25}

BBZ-Konferenz
1 Zur übergeordneten Führung und Koordination der Berufsbildungszentren wird eine BBZ-Konferenz eingesetzt.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Direktionen der Berufsbildungszentren
und dem Amt; dieses leitet die Konferenz.
3 Sie beschliesst über schulübergreifende Fragen, koordiniert und pflegt
die Verbindungen zu den abgebenden und den weiterführenden Schulen
und dient dem Departement als beratendes Organ.
4. Beruflicher Unterricht

## § 26 {#par_26}

Schulbesuch
1 Das Amt meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrages
bei der Berufsfachschule an.
2 Die Aufnahme von Lernenden mit ausserkantonalem Lehrbetriebsort an
Berufsfachschulen des Kantons Solothurn richtet sich nach den interkantonalen Abkommen.
3 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, entscheidet das Amt.

## § 27 {#par_27}

Interkantonale Fachkurse (§§ 17 und 23 GBB)
1 Der Kanton nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr,
die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

## § 28 {#par_28}

Förderangebote (§ 18 GBB)
1 Die Organisation der Förderangebote liegt beim zuständigen Berufsbildungszentrum.
2 Stütz- und Freikurse sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie die
Arbeitszeit im Betrieb nicht beeinträchtigen. Der Umfang der Kurse darf
während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche
nicht übersteigen.
3 Freifächer müssen grundsätzlich einen berufsbezogenen oder einen allgemeinbildenden Inhalt haben.
4 Die Leistungen in den Freifächern werden benotet und im Zeugnis der
Berufsfachschule oder in einem besonderen Ausweis eingetragen.

## § 29 {#par_29}

Lernende mit besonderen Begabungen (§ 18 GBB)
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft entsprechend gefördert
werden.
2 Begabungsförderung ist möglich
a) im Rahmen des Unterrichts;
b) durch die Anreicherung der Unterrichtsangebote;
c) mittels Verkürzung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den Vertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf.

## § 30 {#par_30}

Lernende mit schulischen Defiziten (§ 18 GBB)
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten in einzelnen Fächern über einen bestimmten Zeitraum gefördert werden.
2 Förderung ist möglich
a) im Rahmen des Unterrichts;
b) durch Stützkurse;
c) mittels Verlängerung der Lehrzeit durch Vereinbarung unter den
Lehrvertragsparteien, welche der Zustimmung des Amtes bedarf.
3 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit über die Anordnung von Stützkursen.
4 Der angeordnete Besuch von Stützkursen ist für die Lernenden unentgeltlich. Sie haben die Kosten für Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien zu bezahlen.

## § 31 {#par_31}

Individuelle Begleitung (§ 11 GBB)
1 Die Berufsfachschule richtet nach den Vorgaben des Amtes eine individuelle Begleitung ein.
2 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

## § 31 bis {#par_31bis}

Lehrpläne*
1 Das Departement erlässt die Lehrpläne für den allgemeinbildenden Unterricht, für den Sport und für den Berufsmaturitätsunterricht. Die Inhalte
richten sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplänen des Bundes.*
5. Überbetriebliche Kurse

## § 32 {#par_32}

Unterstützung durch den Kanton (§§ 23, 24 und 53 GBB)
1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse mittels
Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot.
2 Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen und sie dem Bedarf entsprechen.
3 Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit der Kursorganisation zusammen
und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Information und organisatorische Massnahmen.

## § 33 {#par_33}

Kontrollrechte
1 Das Amt überwacht die Qualität der überbetrieblichen Kurse. Bestehen
Zweifel an deren Qualität, kann das Amt bei den Lernenden und den Lehrbetrieben Erhebungen durchführen.
2 Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Verbesserungsmassnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse
anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten
übertragen.
3 Dem Amt ist der Zutritt zu den Einrichtungen überbetrieblicher Kurse
und Einsitz in die Kurskommissionen zu gewähren.
6. Weiterbildung

## § 34 {#par_34}

Weiterbildung (§§ 27 und 57 GBB)
1 Die Erwachsenenbildungs- und Weiterbildungszentren der kantonalen
Berufsbildungszentren fördern die berufliche und die allgemeine Weiterbildung.
2 Die Kursangebote und die Kursgebühren richten sich nach den Vorgaben
des Leistungsauftrages und den Bedürfnissen des Marktes.
3 Sie ergänzen die Angebote der Berufsverbände und privater Anbieter
und sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten.
7. Prüfungen und andere

## § 35 Qualifikationsverfahren {#par_35}

Ausserordentliche Standortbestimmungen (§ 32 GBB)
1 Auf Antrag der Berufsfachschule, des Lehrbetriebs, des oder der Lernenden oder der Erziehungsberechtigten kann das Amt eine Zwischenprüfung
oder Standortbestimmung anordnen, um allfällige Ausbildungsmängel,
welche den Erfolg der beruflichen Grundbildung gefährden, festzustellen
und Massnahmen dagegen zu ergreifen.
2 Das Amt auferlegt dem Lehrbetrieb die Kosten der Zwischenprüfung oder
Standortbestimmung, wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, für
die er einzustehen hat.

## § 36 {#par_36}

Versäumte Qualifikationsverfahren
1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen
nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Das Amt kann bei begründeter Abwesenheit in Absprache mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt besondere Nachprüfungen anordnen.
2 Bei unbegründeter Abwesenheit hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die versäumten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.

## § 37 {#par_37}

Unredlichkeiten
1 Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten oder bei nicht selbstständiger Erarbeitung von schriftlichen
Arbeiten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklärt werden.

## § 38 {#par_38}

Anerkennung von Lernleistungen (§ 34 GBB)
1 Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus (Validierung), wenn die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge
durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben wurden,
dokumentiert und durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) überprüft und anerkannt worden sind.
8 Berufsbildungsverantwortliche

## § 39 {#par_39}

Kurse für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen (§ 36 GBB)
1 Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot für die Aus- und Weiterbildung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen.
2 Die Berufsbildner und Berufsbildnerinnen haben die Kurse gemäss den
Vorgaben des Bundes zu besuchen.
3 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch
entscheidet das Amt.
4 …*

## § 40 {#par_40}

Übertragung an Dritte
1 Das Amt kann die Durchführung von Kursen für die Aus- und Weiterbildung für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen an Dritte übertragen.
2 Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes von ausgebildeten Fachpersonen
durchzuführen.
3 Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschriften des Bundes.

## § 41 {#par_41}

Bewilligung von Kursen Dritter
1 Das Amt kann Kurse Dritter für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen bewilligen, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.
2 Es kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der
Teilnehmenden überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.

## § 42 {#par_42}

Kursausweis
1 Das Amt stellt Teilnehmenden von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildner und Berufsbildnerinnen
einen Kursausweis aus.

## § 43 {#par_43}

Bildung der Prüfungsverantwortlichen (§ 38 GBB)
1 Werden Prüfungsverantwortliche vom Amt zur Absolvierung von Aus-
oder Weiterbildungskursen verpflichtet, trägt der Kanton die Kursgebühren.

## § 44 {#par_44}

Entschädigung von Lehrpersonen im Auftragsverhältnis
(§ 39 GBB)
1 Lehrpersonen, welche insbesondere in den Erwachsenen- und Weiterbildungszentren sowie den höheren Fachschulen im Auftragsverhältnis befristet eingesetzt werden, werden nach den Erfordernissen des Marktes entschädigt.
2 Die Entschädigung darf 300 Franken pro Stunde beziehungsweise 2'500
Franken pro Tag nicht übersteigen.
9. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

## § 45 {#par_45}

Aufgaben (§ 42 GBB)
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
a) dient der Information und Beratung Jugendlicher und Erwachsener
sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen) im
Zusammenhang mit der Wahl des Berufes, der Ausbildung, der Laufbahn und der Weiterbildung;
b) unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II im Berufs-
und Studienwahlunterricht der Lernenden;
c)* hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von
Lernleistungen und Kompetenznachweisen;
d)* führt die Fachstelle Case Management Berufsbildung (Fachstelle CM
BB);
e)* führt die Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene (Fachstelle BAE).
2 Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und
Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.
3 Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.

## § 45 bis {#par_45bis}

Fachstelle CM BB
1 Die Fachstelle CM BB unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche Integration gefährdet ist oder die keine Anschlusslösung haben, insbesondere mit folgenden Massnahmen:
a) Beratung und Begleitung;
b) Vernetzung mit Hilfsangeboten.
2 Sie sorgt über institutionelle Grenzen hinweg für ein planmässiges und
koordiniertes Vorgehen mit dem Ziel, einen Abschluss auf der Sekundarstufe II herbeizuführen.
3 Das Angebot der Fachstelle CM BB richtet sich an Jugendliche ab dem
zweiten Sekundarschuljahr und an Erwachsene bis zum 25. Altersjahr.

## § 45 ter {#par_45ter}

Fachstelle BAE
1 Die Fachstelle BAE unterstützt Erwachsene, die nachträglich eine berufliche Grundbildung abschliessen möchten, mit folgenden Massnahmen:
a) Beratung hinsichtlich des Zielberufes;
b) Information über den optimalen Weg zu einem erfolgreichen Abschluss;
c) Begleitung vor und während der Qualifikationsverfahren.
2 Sie informiert Betriebe, Institutionen und Wirtschaftsverbände über die
Möglichkeiten des Berufsabschlusses für Erwachsene.
3 Das Angebot der Fachstelle BAE richtet sich an erwachsene Arbeitnehmende mit Berufserfahrung.

## § 46 {#par_46}

Beratungs- und Informationszentren (§ 42 GBB)
1 Das Amt führt für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die
berufskundliche Information und Dokumentation in Solothurn, Olten und
Breitenbach Beratungs- und Informationszentren.

## § 47 {#par_47}

Zusammenarbeit mit der Schule
1 Das Amt arbeitet mit dem Volksschulamt sowie den Schulleitungen und
Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II zusammen.*
2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann im Rahmen der Berufs-
bzw. Studienwahlvorbereitung im Klassenverband oder an Elternabenden
beigezogen werden.
3 Für Einzelberatungen sind die Schüler und Schülerinnen vom Unterricht
zu befreien.

## § 48 {#par_48}

Kosten
1 Das kostenlose Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:*
a)* Die berufskundliche Information und Dokumentation sowie
b)* Einzelberatungen von Jugendlichen und Erwachsenen.
2 Kosten für besondere Abklärungen, die im Einverständnis mit dem oder
der Ratsuchenden beziehungsweise den Erziehungsberechtigten vorgenommen werden, können ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
3 Weiterführende Dienstleistungen für Dritte sind kostenpflichtig.*
4 Die Beratungen der Fachstelle CM BB sind kostenlos.*
10. Kommissionen

## § 49 {#par_49}

Prüfungskommission der Berufsbildung (§§ 46 und 47 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt eine Prüfungskommission der Berufsbildung mit
11 - 21 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Amtes bedarf.

## § 50 {#par_50}

Schulkommissionen der Berufsbildungszentren (§§ 46 und 48 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt für jedes Berufsbildungszentrum eine Schulkommission mit fünf bis neun Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Die Direktion und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft gehören ihr mit beratender Stimme an.
3 Das Departement kann bei Bedarf ergänzende Kommissionen als Konsultativorgane einsetzen, die insbesondere die Zusammenarbeit mit der
Wirtschaft fördern und unterstützen.

## § 51 {#par_51}

Expertenkommission der höheren Fachschule (§§ 25 und 46 Abs. 3
GBB)*
1 Der Regierungsrat setzt für die Aufsicht über die HF Pflege eine Expertenkommission ein.*
2 Die Expertenkommission übt die Aufsicht über die Abschluss- und Zwischenprüfungen aus.*

## § 52 {#par_52}

Beschwerdekommission der Berufsbildung (§ 49 GBB)
1 Der Regierungsrat setzt eine Beschwerdekommission der Berufsbildung
mit drei bis fünf Mitgliedern, darunter eine Vertretung des Departementes, ein und bezeichnet das Präsidium.
11. Finanzen

## § 53 {#par_53}

Anteiliger Bundesbeitrag an kantonale Bauten (§§ 50 und 51 GBB)
1 Für Neu- und Umbauten sowie nutzungsbedingte Anpassungen an kantonalen Bauten wird ein anteiliger Bundesbeitrag von höchstens 25 Prozent

## § 54 der Kosten aus den Pauschalbeiträgen des Bundes eingesetzt.* {#par_54}

Bundesbeitrag an die Kosten der Berufsfachschulen (§§ 50 und
55 GBB)
1 Den kantonalen Berufsfachschulen wird ein anteiliger Bundesbeitrag von
25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten
der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bundes aus den
Pauschalbeiträgen des Bundes vergütet.*
2 Die Kosten des Kantons für den ausserkantonalen Berufsfachschulbesuch
von Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitteln der

## § 55 Pauschalbeiträge des Bundes entlastet.* {#par_55}

Interkantonale Fachkurse (§ 55 GBB)
1 Die Kosten des Kantons für den Besuch interkantonaler Fachkurse von
Lernenden mit Lehrort im Kanton werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 25 Prozent der Schulgeldkosten aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes entlastet.*

## § 56 {#par_56}

Beiträge an überbetriebliche Kurse (§ 53 GBB)
1 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und
der Kurse an vergleichbaren Lernorten richten sich grundsätzlich nach den
Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz.
2 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der überbetrieblichen Kurse werden mit einem anteiligen Bundesbeitrag von 50 Prozent aus den Mitteln
der Pauschale des Bundes entlastet.
3 …*
4 Werden Lernenden die grundlegenden Fertigkeiten gemäss § 24 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September 20081) betriebsintern vermittelt, wird dem Betrieb die entsprechende Pauschale für den überbetrieblichen Kurs vergütet.

## § 57 {#par_57}

Beiträge an die Ausbildungen von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (§ 54 GBB)
1 Vom Kanton anerkannte Anbieter und Anbieterinnen von Berufsbildnerkursen werden mit maximal 7.50 Franken pro Lektion je teilnehmende Person mit Wohnsitz im Kanton oder aus Unternehmen mit Standort im
Kanton aus der Pauschale des Bundes entlastet.*
2 …*

## § 58 {#par_58}

Kosten von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren
(§ 56 GBB)
1 Die Nettokosten des Kantons der Qualifikationsverfahren werden zu
25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes subventioniert.*
2 Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt. Die
Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
3 Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen werden gemäss Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 20022) entschädigt.

## § 59 {#par_59}

Beiträge an die höhere Berufsbildung und Weiterbildung
(§ 57 GBB)
1 Beiträge an Bildungsangebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung richten sich nach dem massgebenden interkantonalen Abkommen.
2 Das Departement entscheidet, für welche Angebote Beiträge geleistet
werden.
1) BGS 416.111.
2) BGS 126.511.31.
3 Die vom Departement geleisteten Schulgeldbeiträge für Angebote der
höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung werden
zu 25 Prozent aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes gedeckt.*
4 Den kantonalen höheren Fachschulen werden 25 Prozent der Nettokosten des Vorjahres exklusive kalkulatorische Kosten der Infrastruktur gemäss der Kostenerhebung des Bundes aus den Pauschalbeiträgen des Bundes vergütet.*
5 …*

## § 60 {#par_60}

Investitionsbeiträge (§ 58 GBB)
1 An Investitionen Dritter für Gebäude und Mobiliar der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung können Beiträge bis höchstens 50
Prozent geleistet werden. Dafür können Mittel aus den Pauschalbeiträgen
des Bundes verwendet werden.

## § 61 {#par_61}

Projekte zur Förderung und Entwicklung der Berufsbildung
(§ 59 GBB)
1 Für Projekte zur Förderung und Entwicklung der Berufsbildung einschliesslich von Veranstaltungen zur Berufsinformation können Beiträge
aus den Mitteln der Pauschalbeiträge des Bundes geleistet werden.

## § 62 {#par_62}

Bildung von Rückstellungen für Investitionen
1 Die nach der Verteilung gemäss den §§ 53-61 verbleibenden Pauschalbeiträge des Bundes werden als für die Berufsbildung zweckgebundene Mittel für Investitionen zurückgestellt.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 63 {#par_63}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

## § 64 {#par_64}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 19. August 19861)
b) Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen
(Berufsschulverordnung) vom 24. August 19932)
c) Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen vom 17. August
19933)
d) Verordnung über das Berufsschulinpektorat vom 15. Dezember
19874)
e) Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom 14. Dezember 19735)
1) GS 90, 517 (BGS 416.112).
2) GS 92, 844 (BGS 416.353.12).
3) GS 92, 841 (BGS 416.114).
4) GS 90, 1112 (BGS 416.125).
5) GS 86, 270 (BGS 416.213.1).
f) Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung vom
20. Januar 19981)
g) Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen
Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

## § 65 vom 27. März 20012) {#par_65}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. Februar 2009.
1) GS 94, 395 (BGS 416.117).
2) GS 96, 80 (BGS 811.422.1).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.09.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 3, f) aufgehoben GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 47 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 53 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 54 Abs. 2 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 55 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 57 Abs. 2 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 3 geändert GS 2012, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 4 geändert GS 2012, 54
29.01.2013 01.08.2013 § 16 Abs. 4, d) eingefügt GS 2013, 3
29.01.2013 01.08.2013 § 16 Abs. 5 aufgehoben GS 2013, 3
29.01.2013 01.08.2013 § 22 Abs. 1, b) geändert GS 2013, 3
29.01.2013 01.08.2013 § 22 Abs. 1, c) eingefügt GS 2013, 3
05.03.2013 01.01.2014 § 24bis eingefügt GS 2013, 8
05.03.2013 01.01.2014 § 24ter eingefügt GS 2013, 8
05.03.2013 01.01.2014 § 31bis eingefügt GS 2013, 8
21.02.2017 01.05.2017 § 1bis eingefügt GS 2017, 3
26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3, c) geändert GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 4, d) geändert GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 4, e) eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 31bis Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 31bis Abs. 1 geändert GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 45bis eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 47
26.09.2017 01.01.2018 § 56 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 47
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 geändert GS 2021, 41
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 41
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 41
21.09.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 3 geändert GS 2021, 41
31.01.2023 01.03.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 3, a) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 3, b) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 3, c) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 3, d) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 3, e) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 4, a) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 4, b) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 4, c) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 4, d) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 16 Abs. 4, e) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 22 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 22 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 39 Abs. 4 aufgehoben GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 45 Abs. 1, d) geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 45 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 6
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.01.2023 01.03.2023 § 45ter eingefügt GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 51 Sachüberschrift
geändert
GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 51 Abs. 1 geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 51 Abs. 2 geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 57 Abs. 1 geändert GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 57 Abs. 2 aufgehoben GS 2023, 6
31.01.2023 01.03.2023 § 59 Abs. 5 aufgehoben GS 2023, 6
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1bis 21.02.2017 01.05.2017 eingefügt GS 2017, 3
§ 3 Abs. 1 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 3, a) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 3, b) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 3, c) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 16 Abs. 3, c) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 3, d) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 3, e) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 3, f) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 54
§ 16 Abs. 4, a) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 4, b) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 4, c) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 4, d) 29.01.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013, 3
§ 16 Abs. 4, d) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 16 Abs. 4, d) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 4, e) 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47
§ 16 Abs. 4, e) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 16 Abs. 5 29.01.2013 01.08.2013 aufgehoben GS 2013, 3
§ 22 Abs. 1, b) 29.01.2013 01.08.2013 geändert GS 2013, 3
§ 22 Abs. 1, b) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 22 Abs. 1, c) 29.01.2013 01.08.2013 eingefügt GS 2013, 3
§ 22 Abs. 1, c) 31.01.2023 01.03.2023 aufgehoben GS 2023, 6
§ 24bis 05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8
§ 24ter 05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8
§ 31bis 05.03.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 8
§ 31bis 26.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
geändert
GS 2017, 47
§ 31bis Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 39 Abs. 4 31.01.2023 01.03.2023 aufgehoben GS 2023, 6
§ 45 Abs. 1, c) 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 47
§ 45 Abs. 1, d) 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47
§ 45 Abs. 1, d) 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 45 Abs. 1, e) 31.01.2023 01.03.2023 eingefügt GS 2023, 6
§ 45bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47
§ 45ter 31.01.2023 01.03.2023 eingefügt GS 2023, 6
§ 47 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 48 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 41
§ 48 Abs. 1, a) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 41
§ 48 Abs. 1, b) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 41
§ 48 Abs. 3 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 41
§ 48 Abs. 4 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 47
§ 51 31.01.2023 01.03.2023 Sachüberschrift
geändert
GS 2023, 6
§ 51 Abs. 1 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 51 Abs. 2 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 53 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 54 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 54 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 55 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 56 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 47
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 57 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 57 Abs. 1 31.01.2023 01.03.2023 geändert GS 2023, 6
§ 57 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 57 Abs. 2 31.01.2023 01.03.2023 aufgehoben GS 2023, 6
§ 58 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 59 Abs. 3 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 59 Abs. 4 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 54
§ 59 Abs. 5 31.01.2023 01.03.2023 aufgehoben GS 2023, 6
