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title: "Bevölkerungsschutzgesetz"
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provisions: 28
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# Bevölkerungsschutzgesetz

## § 1 Zweck {#par_1}

Das Gesetz bezweckt, in ausserordentlichen Lagen
a. die Grundversorgung der Bevölkerung sowie den Schutz, die Rettung und Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten,
b. die natürlichen Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte zu
schützen,
c. die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen.

## § 2 Ausserordentliche Lage {#par_2}

Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund einer
Notlage oder Katastrophe die ordentlichen Abläufe und Mittel zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben der betroffenen Gemeinschaft
nicht genügen und
a. Menschen oder Tiere stark gefährdet sind,
b. die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist
oder
c. natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder Sachwerte stark gefährdet sind.

## § 3 Partnerorganisationen {#par_3}

Partnerorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a.5 Polizeibehörden: die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien
sowie das Forensische Institut Zürich,
b. Feuerwehr: die Orts-, Stützpunkt-, Betriebs- und Berufsfeuerwehren
sowie die Gebäudeversicherungsanstalt (Kantonale Feuerwehr),
c. Gesundheitswesen: die Spitäler, die Polikliniken der öffentlichen
Hand, die ambulanten ärztlichen Institutionen, die frei praktizierenden Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens (Ärztinnen
und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärz-
520 Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
tinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker), die privaten und öffentlichen Sanitätsrettungsdienste, die Spitexdienste, die
frei praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte, das Tierspital der
Universität Zürich und die privaten Tierkliniken,
d. technische Betriebe: die Betreiber von Einrichtungen der Energie-
und Wasserversorgung, der Entsorgung, der Telematik und von Verkehrsverbindungen,
e. Zivilschutz: die kantonale Zivilschutzorganisation sowie die regionalen und gemeindeeigenen Zivilschutzorganisationen.

## § 4 Unterstützungspflicht {#par_4}

Die Partnerorganisationen, die Gemeinden und der Kanton
sind verpflichtet, sich bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
mit Material, Führungs- und Einsatzkräften gegenseitig zu unterstützen.
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen
Kantonale

## § 5 Führungsorganisation {#par_5}

1 Die Kantonale Führungsorganisation (KFO) unterstützt den
Regierungsrat bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.
2 Sie besteht aus:
a. der Kantonspolizei,
b. dem Fachstab,
c. der Führungsunterstützung.

## § 6 Fachstab {#par_6}

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Mitglieder des Fachstabes
aus:
a. Vertreterinnen und Vertretern der Partnerorganisationen,
b. Fachleuten der kantonalen Verwaltung.
2 Er kann in ausserordentlichen Lagen private Fachleute verpflichten, im Fachstab mitzuwirken.

## § 7 Aufgebot {#par_7}

Die Kantonspolizei, die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt sowie die Städte Zürich und Winterthur stellen sicher, dass
a. Anrufe auf den ihnen zugewiesenen Notrufnummern jederzeit entgegengenommen werden,
b. die Führungs- und Einsatzkräfte sowie die Mitglieder des Fachstabes rechtzeitig aufgeboten werden.
Ausbildung,
Material und

## § 8 Führung {#par_8}

1 Die Partnerorganisationen, Gemeinden und die kantonale
Verwaltung bereiten sich in angemessener Weise auf ausserordentliche
Lagen vor.
a. Allgemeines
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
2 Sie bilden ihr Personal entsprechend aus, beschaffen und unterhalten das Material.
3 Die Gemeinden bestellen ihre Führungsorgane.
b. Mindeststandards und

## § 9 Koordination {#par_9}

1 Der Regierungsrat legt für die Ausbildung und für die Materialbeschaffung Mindeststandards fest. Er hört die Partnerorganisationen und die Gemeinden dazu an.
2 Die Kantonspolizei koordiniert die Ausbildung und die Materialbeschaffung. Die übrigen Partnerorganisationen unterstützen sie dabei.
C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

## § 10 Führung {#par_10}

1 Der Regierungsrat entscheidet, wann eine ausserordentliche
Lage vorliegt und wann sie als beendet gilt.
2 Er ist zuständig für:
a. die strategische Führung,
b. die Informationsführung,
c. Unterstützungsbegehren bei ausserkantonalen Behörden.

## § 11 b. Kantonspolizei {#par_11}

1 Die Kantonspolizei koordiniert und leitet den Einsatz der
KFO. Sie informiert die Bevölkerung und die zuständigen Stellen.
2 Sie kann
a. den Fachstab einberufen,
b. Führungsorgane von Gemeinden und Partnerorganisationen, die
Führungsunterstützung des Zivilschutzes sowie private Fachleute beiziehen.
Aufgaben der

## § 12 Partnerorganisationen {#par_12}

Bis zum Eintreffen der zuständigen Partnerorganisation trifft
die Polizei die ersten Massnahmen.

## § 13 b. Kantonspolizei {#par_13}

1 Die Kantonspolizei betreibt die Einsatzzentrale und hält
Interventions- und Unterstützungskräfte bereit.
2 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen und koordiniert und leitet die eingesetzten Kräfte, wenn
a. sofort Schutz- oder Rettungsmassnahmen erforderlich sind,
b. die Mittel der örtlich zuständigen öffentlichen Dienste für eine rechtzeitige Bewältigung voraussichtlich nicht ausreichen.
3 Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gemeinden.
a. Regierungsrat
a. Polizei im
Allgemeinen
520 Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
c. Polizeien der
Städte Zürich

## § 14 und Winterthur {#par_14}

Die Polizeien der Städte Zürich und Winterthur leiten in der
Regel die Einsätze in ihren Städten.
d. Feuerwehr
und Forensisches Institut

## § 15 Zürich {#par_15}

1 Die Feuerwehr ist zuständig für die Rettung von Menschen
und Tieren und leistet Hilfe bei A-, B- und C-Ereignissen.
2 Das Forensische Institut Zürich unterstützt die Einsatzkräfte bei
Bedarf, insbesondere bei A-Ereignissen im Rahmen seiner Aufgaben
im Bereich der nuklearen Forensik und bei C-Ereignissen.4

## § 16 e. Gesundheitswesen {#par_16}

1 Im Gesundheitswesen sind zuständig:
a. die Spitäler für die medizinische Versorgung im stationären Bereich
und auf Notfallstationen,
b. die Sanitätsrettungsdienste für die medizinische Erstversorgung und
den Transport von Verletzten und Erkrankten,
c. die frei praktizierenden Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens, die Polikliniken der öffentlichen Hand, die ambulanten ärztlichen Institutionen sowie die Apotheken für den Notfalldienst.
2 Bei der Vorbereitung der Bewältigung eines bewaffneten Konflikts
(Aufwuchs) stellt die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion
den Betrieb der geschützten Spitäler und geschützten Sanitätsstellen
sicher.
f. Technische

## § 17 Betriebe {#par_17}

Die technischen Betriebe stellen die Funktionsfähigkeit ihrer
Einrichtungen und Anlagen wieder her.

## § 18 g. Zivilschutz {#par_18}

1 Der Zivilschutz
a. betreut schutzsuchende und obdachlose Personen,
b. leistet Instandstellungsarbeiten,
c. leistet Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft,
d. verstärkt die Führungsunterstützung und die Logistik,
e. schützt Kulturgüter,
f. stellt die Infrastruktur und die Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung bereit.
2 Er rekrutiert im Falle eines Aufwuchses die für den Unterhalt und
den Betrieb der Führungsinfrastrukturen, der geschützten Spitäler und
geschützten Sanitätsstellen erforderlichen Angehörigen des Zivilschutzes und bildet diese aus.
Requisitions-

## § 19 und Anordnungsrecht {#par_19}

1 Der Regierungsrat ist bei ausserordentlichen Lagen befugt,
a. die Requisition erforderlicher Mittel anzuordnen,
b. die Betreiber von medizinischen Institutionen und medizinisches
Personal im Sinne von § 21 zu Einsätzen zu verpflichten,
a. Allgemeines
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
c. die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen sowie
von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen zu Leistungen zu verpflichten,
d. Ersatzmassnahmen zu ergreifen, wenn die verpflichtete Person oder
Organisation keine sofortigen Anstalten zum Handeln trifft oder
dazu nicht in der Lage ist.
2 Die entsprechenden Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Allfälligen Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Requisitionen und Anordnungen von zuständigen Behörden in Fällen des polizeilichen Notstandes bleiben vorbehalten.

## § 20 b. Requisition {#par_20}

1 Reichen die öffentlichen Mittel nicht mehr aus und können
private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden, können durch Requisition bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie bei öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen
Lage erforderlichen Mittel beschafft werden.
2 Das Verfügungsrecht geht für die Dauer der Requisition an den
Kanton über.
3 Der Kanton übernimmt für die Dauer der Beanspruchung die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des
Halters.
c. Anordnungen

## § 21 im Gesundheitswesen {#par_21}

1 Die Betreiber von Spitälern, von Polikliniken der öffentlichen Hand und von ambulanten ärztlichen Institutionen können zu
medizinischen Diensten oder weiteren Einsätzen verpflichtet werden.
2 Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Gesundheitswesens und
die Mitarbeitenden von Institutionen des Gesundheitswesens können
zum Einsatz in Spitälern, für Rettungsdienste oder zu weiteren Einsätzen verpflichtet werden.
3 Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können
zum Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen, für Betreuungsdienste oder zu weiteren Einsätzen verpflichtet werden.
d. Anordnungen
betreffend
Versorgungs-

## § 22 und Entsorgungsanlagen {#par_22}

1 Die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen
können ungeachtet ihrer Rechtsform verpflichtet werden,
a. Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis
an bestimmte Orte zu leiten,
b. bestimmte Anlagen zu erstellen oder zu reparieren.
2 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen können verpflichtet
werden, Wasserlieferungen zeitweise zu unterbrechen.
520 Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
3 Die Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen können ungeachtet ihrer Rechtsform verpflichtet werden,
a. Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen,
b. bestimmte Anlagen zu erstellen oder zu reparieren.
4 Der angemessene Preis gemäss Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a bestimmt sich nach den Ansätzen der technischen Betriebe vor dem Eintritt der ausserordentlichen Lage.
D. Andere Lagen

## § 23 Einsatzleitung {#par_23}

Bei Lagen unterhalb der Schwelle von § 2 leitet die betroffene
Gemeinde den Einsatz. Sie kann beim Kanton Unterstützung anfordern.
Sinngemässe
Anwendung von

## § 24 Bestimmungen {#par_24}

In diesen Lagen gelten folgende Bestimmungen sinngemäss:
§§ 3–9, 11 Abs. 1 Satz 2, 12–18, 25 Abs. 1–3, 26 und 27.
E. Kosten und Entschädigungen
Kosten des
Gemeinwesens
und der

## § 25 Gebäudeversicherungsanstalt {#par_25}

1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen bei der
Bewältigung der ausserordentlichen Lage anfallen.
2 Unterstützt eine Gemeinde eine andere Gemeinde bei der Bewältigung einer ausserordentlichen Lage, hat sie Anspruch auf eine angemessene Abgeltung ihrer Leistungen.
3 Kann eine Gemeinde die Kosten längerfristig nicht tragen, kann
der Kanton die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
4 Der Kanton entschädigt die Gebäudeversicherungsanstalt für die
Aufwendungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen bei Elementar-, Erdbeben- sowie bei A-, B- und C-Ereignissen, wenn die Kosten nicht von den Verursacherinnen und Verursachern getragen werden.
Entschädigung

## § 26 von Privaten {#par_26}

1 Wurden bei der Bewältigung einer ausserordentlichen Lage
Leistungen, Eigentum oder andere Rechte von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts beansprucht, richtet ihnen der Kanton
eine angemessene Entschädigung aus.
2 Für den Gebrauch, die Wertverminderung oder den Verlust von
requirierten Mitteln richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den
Vorschriften des Bundes über die Requisition.
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) 520
3 Besteht keine Versicherungsdeckung, haftet der Kanton gemäss
§§ 8–10 des Haftungsgesetzes vom 14. September 19693 für Schäden, die
einer Person während der Tätigkeit für eine Partnerorganisation anlässlich einer ausserordentlichen Lage entstanden sind.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Haftungsgesetz3.
Haftung der

## § 27 Verursacher {#par_27}

1 Die Kosten für die Bewältigung einer ausserordentlichen
Lage werden den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt.
2 Der Regierungsrat beschliesst eine entsprechende Verteilung der
Kosten.
F. Schlussbestimmung

## § 28 Ausführungsrecht {#par_28}

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere für:
a. Information und Kommunikation,
b. KFO,
c. Ausbildung und Vorbereitung der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
d. Alarmierung,
e. ABC-Schutz,
f. Telematik,
g. geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen.
1 OS 63, 297. Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
2 ABl 2007, 766.
3 LS 170.1.
4 Eingefügt durch G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
5 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABl 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
