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title: "Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung"
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provisions: 18
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# Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz fördert die Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und
der Verwaltung des Kantons und der Gemeinden und regelt den Zugang zu
amtlichen Dokumenten.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden
(Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).
2 Als Behörden gelten:
a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften;
b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstalten und Körperschaften;
c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts
ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt nicht für
a) die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;
1) BGS 111.1
GS 2014/023 1
158.1
b) die Zuger Kantonalbank;
c) das Zuger Kantonsspital;
d) die Psychiatrische Klinik Zugersee.

## § 4 {#par_4}

Weitere Ausnahmen
1 Dieses Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und
Amtshilfe, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege sowie Schiedsverfahren.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz2).

## § 5 {#par_5}

Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1 Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen
vorsehen.

## § 6 {#par_6}

Amtliches Dokument
1 Amtliches Dokument ist jede Information, die
a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie
übermittelt worden ist, und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die
a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden,
b) nicht fertig gestellt oder
c) ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
2. Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

## § 7 {#par_7}

Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den
Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2) BGS 157.1
158.1

## § 8 {#par_8}

Zugangsgewährung
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnahme
vor Ort, die Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg.
2 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des Kantons oder der Gemeinde veröffentlicht, gilt der Anspruch
auf Zugang als erfüllt.

## § 9 {#par_9}

Einschränkungen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben,
mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.
2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen
Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

## § 10 {#par_10}

Überwiegende öffentliche Interessen
1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen namentlich vor, wenn durch
Zugang
a) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;
b) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
c) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

## § 11 {#par_11}

Überwiegende private Interessen
1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis.

## § 12 {#par_12}

Besondere Fälle
1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der
politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden,
getroffen ist.
2 Der Zugang zu Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen
Untersuchungskommission unterliegt einer Sperrfrist von zehn Jahren.
Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des letzten Sitzungsprotokolls zu laufen.
158.1
3. Verfahren

## § 13 {#par_13}

Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument
erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Sofern eine kantonsrätliche Kommission nicht mehr
besteht, ist das Gesuch an das Büro des Kantonsrats zu richten.
2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen, bedarf keiner Begründung, muss
aber hinreichend genau formuliert sein.
3 Die Behörde ist der gesuchstellenden Person bei der Identifikation der verlangten Dokumente behilflich.

## § 14 {#par_14}

Schutz von Personendaten Dritter
1 Zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten
in Betracht, die Personendaten Dritter enthalten, sind diese vor der Einsichtnahme nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu entfernen.
2 Können die Personendaten nicht anonymisiert oder entfernt werden, sind
die betroffenen Personen anzuhören. Die Behörde lehnt das Gesuch ab,
wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
3 Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt
werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

## § 15 {#par_15}

Entscheid
1 Die Behörde entscheidet möglichst rasch.
2 Weist die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt sie den
Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt sie eine Verfügung. Es gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3).

## § 16 {#par_16}

Archivierte Akten
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich auch nach der Archivierung nach diesem Gesetz.
3) BGS 162.1
158.1
2 Für die Behandlung von Gesuchen um Zugang bleibt innerhalb der ordentlichen Schutzfrist gemäss § 11 Archivgesetz4) das Organ zuständig, welches
die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der
ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz.

## § 17 {#par_17}

Kosten
1 Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des
Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden, können kostendeckende Gebühren erhoben werden.
2 Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu
erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.
4. Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Übergangsbestimmung
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden.
2 Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Materialien für das Verständnis und die Auslegung von allgemeinverbindlichen
Erlassen dienen.
4) BGS 152.4
158.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.02.2014 10.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/023
158.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.02.2014 10.05.2014 Erstfassung GS 2014/023
