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title: "Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg"
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# Gebietsänderungskonkordat über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

## Art. 1 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN {#art_1}

Gegenstand
1 Das vorliegende Gebietsänderungskonkordat ordnet den Wechsel der
Einwohnergemeinde Clavaleyres vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg an
und regelt dessen Abwicklungsmodalitäten und Folgen.
2 Das vom Wechsel betroffene Gebiet entspricht dem Gemeindegebiet der
Einwohnergemeinde Clavaleyres (kartografische Darstellung in Anhang 1).

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In diesem Konkordat bedeuten
a) Einwohnergemeinde Clavaleyres: Politische Gemeinde des Kantons
Bern vor dem Kantonswechsel und der Fusion mit der Gemeinde Murten;
b) Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg vor der Fusion mit
der Einwohnergemeinde Clavaleyres;
c) Gebietsänderung: Gebietsverhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Gebietsänderungskonkordats;
d) Neue Gemeinde Murten: Gemeinde des Kantons Freiburg, die aus der
Fusion der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der
Gemeinde Murten entsteht;
e) Ortsteil Clavaleyres: Gebiet der vormaligen Einwohnergemeinde Clavaleyres als Teil der neuen Gemeinde Murten;
f) Ortsbürgergemeinde Murten: Körperschaft nach freiburgischem
Gemeinderecht.

## Art. 3 {#art_3}

Kompetenzdelegation zum Erlass von ausführenden Bestimmungen
1 Die beiden Regierungen werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen zur
Regelung der technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen namentlich in folgenden Bereichen abzuschliessen:
a) alle Register, Daten und insbesondere Geobasisdaten;
b) gesamtes Archivgut;
c) Subventionen und Finanzierungsbeihilfen, Ersatzbeiträge;
d) Finanz- und Lastenausgleich;
e) Interkommunale Zusammenarbeit (u. a. Schul- und Ausbildungsabkommen);
f) Übertragung und Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (u. a.
Dauer-verfügungen, Verträge, Konzessionen, [Berufsausübungs-]Bewilligungen);
g) Forst- und Landwirtschaft;
h) Betreibungs- und Konkurswesen;
i) Raumplanung (Nutzungspläne, Schutzbauten);
j) Denkmalpflege und Baudenkmäler;
k) Öffentlicher Verkehr;
l) Strassen, Stromnetzgebietszuteilung, Gebäudeförderprogramm;
m) Wirtschaftsförderung;
n) Strassenverkehr und Schifffahrt (Übertragung von Zulassungen, Bewilligungen und Ausweisen, Besteuerung);
o) Soziales, Kindes- und Erwachsenenschutz, Alters- und Pflegebereich,
Krankenversicherung;
p) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zur Zusammenarbeit
und Vornahme des notwendigen Datenaustausches zwecks Ausarbeitung der
weiteren Vereinbarungen. Die davon betroffenen Personen und Gemeindeorgane werden vorgängig auf geeignete Weise informiert und angehört.
B. REGELUNGSBEREICHE
1 Gebiet und Volk

## Art. 4 {#art_4}

Gebiet
1 Das Gebiet der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Bestandteil des Gebiets des Kantons Freiburg.

## Art. 5 {#art_5}

Volk
1 Einwohnerinnen und Einwohner von Clavaleyres werden Einwohnerinnen
und Einwohner des Kantons Freiburg und Einwohnerinnen und Einwohner
der neuen Gemeinde Murten.
2 Bürgerinnen und Bürger von Clavaleyres werden Bürgerinnen und Bürger
des Kantons Freiburg und Bürgerinnen und Bürger der neuen Gemeinde
Murten.
3 Die Aufnahme der Burgerinnen und Burger gemäss bernischem Recht in die
Ortsbürgergemeinde Murten bestimmt sich nach freiburgischem Recht.
2 Organisation

## Art. 6 {#art_6}

Status der Einwohnergemeinde Clavaleyres in der territorialen
Organisation des Kantons Freiburg
1 Die Einwohnergemeinde Clavaleyres wird mit Inkrafttreten dieses Konkordats Ortsteil der neuen Gemeinde Murten, und als solcher teilt er deren rechtliche Stellung in der Organisation des Kantons Freiburg.

## Art. 7 {#art_7}

Status von Clavaleyres in der Organisation der anerkannten Kirchen des Kantons Freiburg
1 Die auf dem Gebiet der Gemeinde Clavaleyres gelegenen evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Kirchgemeinschaften übernehmen die
Rechtsordnung des Kantons Freiburg zum Zeitpunkt der Fusion.
2 Sie organisieren sich nach den Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes
vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und
dem Staat (KSG) sowie den jeweiligen Kirchenstatuten.
3 Recht

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats gilt für Gebiet und Volk des Ortsteils
Clavaleyres die Rechtsordnung des Kantons Freiburg.
2 Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, sofern das vorliegende Konkordat oder die interkantonale Vollzugsvereinbarung dies vorsehen.
4 Kollisionsrecht: hängige Begehren und Verfahren

## Art. 9 {#art_9}

Hängige Verfahren zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Natur vor bernischen Behörden
1 Die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels bei den bernischen Behörden hängigen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verfahren
werden bis zum rechtskräftigen Abschluss von diesen weitergeführt, soweit
das Bundesrecht keine andere Zuständigkeit vorsieht.

## Art. 10 {#art_10}

Bestehende (Dauer-)Rechtsverhältnisse
1 Vom Kanton Bern oder von der Einwohnergemeinde Clavaleyres erlassene
Verfügungen, die Rechtsverhältnisse auf Dauer regeln, namentlich Bewilligungen, Patente, Fähigkeitsausweise, behalten ihre Gültigkeit, solange sie
nach bernischem Recht weder erneuert oder geändert werden müssen, und
gelten als nach freiburgischem Recht anerkannt. Im Fall einer Erneuerung
oder Änderung gilt das freiburgische Recht.
2 Konzessionen können unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Konzessionäre dem freiburgischen Recht angepasst werden.
3 Die interkantonale Vollzugsvereinbarung kann für einzelne Verfügungsarten besondere Regelungen vorsehen.

## Art. 11 {#art_11}

Bürgerrecht und politische Rechte
1 Die Wohnsitzdauer in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für das
Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Erlangung des freiburgischen Kantonsbürgerrechts vollständig angerechnet.
2 Die Wohnsitzdauer von niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und
Ausländern in der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird für die Ausübung
von politischen Rechten in der neuen Gemeinde Murten vollständig angerechnet.

## Art. 12 {#art_12}

Raumplanung
1 Die bestehende Ortsplanung wird übernommen, unter Vorbehalt von entgegenstehendem kantonalem Recht. In diesem Rahmen bleibt die Ortsplanung
bis zur nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung der neuen Gemeinde Murten gültig.

## Art. 13 {#art_13}

Ursprungsbezeichnung AOC
1 Die Bezeichnung «Bern AOC» des Rebguts Oberer Hubel in der
Einwohnergemeinde Clavaleyres richtet sich weiterhin nach der bernischen
Gesetzgebung.
5 Finanzen

## Art. 14 {#art_14}

Vermögensausscheidung zwischen den Kantonen
1 Die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) geht zum Zeitpunkt der
Gebietsänderung ausserbuchlich und entschädigungslos vom Kanton Bern
auf den Kanton Freiburg über. Der Übergang erfolgt in werkmängelfreiem
Zustand.
2 In einem zweiten Schritt, ebenfalls zum Zeitpunkt der Gebietsänderung,
geht die Kantonsstrasse (Parzelle Grundbuchblatt Nr. 6) in Anwendung des
freiburgischen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 (StrG) ausserbuchlich und entschädigungslos vom Kanton Freiburg auf die neue Gemeinde
Murten über und wird zu einer Gemeindestrasse.

## Art. 15 {#art_15}

Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, direkte Bundessteuer
(direkte Steuern)
1 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung unterstehen die in Clavaleyres steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen der Steuergesetzgebung
des Kantons Freiburg. Der Kanton Freiburg regelt die Erhebung der Akontozahlungen für diese Steuerperioden.
2 Der Kanton Bern ist zuständig für das letzte Jahr vor der Gebietsänderung.
Die Veranlagung und die allfälligen Einsprachen und Beschwerdeverfahren
(Rekurskommission, Verwaltungsgericht) obliegen den Behörden des
Kantons Bern, ebenso die Erhebung der Steuern.

## Art. 16 {#art_16}

Steuerwert und Eigenmietwert von Immobilien
1 Im letzten Jahr vor der Gebietsänderung bleibt der Steuerwert (amtlicher
Wert) von Immobilien unverändert. Die Veranlagung für die Vermögenssteuer und die Liegenschaftssteuer erfolgt durch die Behörden des Kantons Bern.
2 Der Kanton Freiburg legt den neuen Steuerwert sowie den Eigenmietwert
bis zum Ende des auf die Gebietsänderung folgenden Jahres fest.

## Art. 17 {#art_17}

Liegenschaftssteuer
1 Ab der Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der Gebietsänderung beginnt, ist die Gemeinde Murten für die Erhebung der Liegenschaftssteuer zuständig.
2 Die Liegenschaftssteuer für die Steuerperiode, die mit dem Inkrafttreten der
Gebietsänderung beginnt, wird aufgrund des letzten von den Behörden des
Kantons Bern festgelegten Steuerwerts bestimmt.

## Art. 18 {#art_18}

Kausalabgaben
1 Der Kanton Bern erhebt Kausalabgaben, die für die Zeit vor der Gebietsänderung fällig geworden sind.
2 Kausalabgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Gebietsänderung
stehen, werden nicht erhoben.

## Art. 19 C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN {#art_19}

Generalklausel
1 Kann weder dem vorliegenden Konkordat noch der interkantonalen
Vollzugsvereinbarung eine Regelung entnommen werden, so verständigen
sich die zuständigen kantonalen Behörden über das Vorgehen.
2 Können sich die beiden zuständigen Behörden nicht einigen, suchen die Regierungen der beiden Kantone im direkten Kontakt nach einer Lösung.

## Art. 20 {#art_20}

Streitbeilegungsverfahren
1 Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und
der interkantonalen Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann
jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
3 Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertreterinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.
4 Führt die Vermittlung innert nützlicher Frist ab Einreichung des Vermittlungsgesuchs zu keiner Einigung, so steht jedem Kanton die Möglichkeit der
Klage beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG) offen.

## Art. 21 {#art_21}

Genehmigungsverfahren
1 Das vorliegende Konkordat wird, nach seiner Unterzeichnung und dem definitiven Inkrafttreten des Resultates der Gemeindeabstimmungen von Murten und Clavaleyres über die interkommunale Fusionsvereinbarung, den Parlamenten beider Kantone zur Genehmigung unterbreitet.
2 Es unterliegt in beiden Kantonen der Volksabstimmung. Die Abstimmung
findet in beiden Kantonen am selben Termin statt. Die beiden Regierungen
einigen sich auf den Termin.
3 Nach Annahme des vorliegenden Konkordats durch die Stimmberechtigten
in beiden Kantonen unterbreiten die beiden Regierungen die Gebietsänderung
der Eidgenossenschaft zur Genehmigung durch die Bundesversammlung gemäss Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung.

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung und Anpassung interkantonaler Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die in Bezug auf die Einwohnergemeinde
Clavaleyres abgeschlossen wurden, können durch die beiden Kantonsregierungen aufgehoben oder angepasst werden.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Die Regierungen der beiden Kantone bestimmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebietsänderungskonkordats.
A1 ANHANG 1 - Karte des Gemeindegebiets der Einwohnergemeinde
Clavaleyres (Art. 1 Abs. 2)
Art. A1-1
1 Kanton Bern, Gemeinde Clavaleyres
Beitritt durch Gesetz vom 25.06.2019
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2022
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2019_056
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.03.2019 01.01.2022 2019_056
