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title: "Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte"
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# Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden
der Kantone begutachtet;
c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
* G XV 137 und SR 743.22. Der Entwurf des Konkordates wurde an der Gründungsversammlung in Bern
vom 15. Oktober 1951 endgültig bereinigt. Vom Bundesrat am 17. Juni 1955 genehmigt.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 23. April 1956 den Beitritt zu diesem Konkordat.
Der Grosse Rat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt zu diesem Konkordat am 15. Mai 1956
(K 1956 428). Die Referendumsfrist lief am 28. Juni 1956 unbenützt ab (K 1956 591).
Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973
(AS 1973 992). Die Änderung des Titels sowie von Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 wurde weder im
Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
1 SR 101
2 Nr. 786

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte,
insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen
sind:
a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
b. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen
Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.2
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der
Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz 3 darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.4
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.

## Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen {#art_3}

Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte
sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei
Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

## Art. 4 {#art_4}

Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst
dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a. die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der
Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
2 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
3 Heute: im Sinne der Art. 69 ff. der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01).
4 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
Nr. 786 3
b. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
c. sie einem Bedürfnis entspricht;
d. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.5
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach
den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der
Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese
Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung
festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen6

## Art. 7 {#art_7}

Sanktionen
. Bei unmittelbarer Gefährdung
kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu
entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder
wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet
wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen7
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
, obliegt den Kantonen.
5 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 1972, in Kraft seit dem 18. Juni 1973 (AS 1973 992).
6 Art. 292 StGB (SR 311.0)
7 Art. 292 StGB (SR 311.0)
4 Nr. 786

## Art. 8 III. Organisation {#art_8}

Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen
gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen
Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit
einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den
Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat
fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den
Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes
für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer
von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen
kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet,
wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

## Art. 10 Nr. 786 5 {#art_10}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem
weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern
Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen
und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

## Art. 11 {#art_11}

Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

## Art. 12 {#art_12}

Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben
zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung
und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone,
insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung
oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die
Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
6 Nr. 786
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese
darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und
die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei werden die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

## Art. 14 {#art_14}

Sitz
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

## Art. 15 {#art_15}

Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter
das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat
fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

## Art. 16 IV. Schlussbestimmungen {#art_16}

Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden
Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat
seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates
eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

## Art. 17 Nr. 786 7 {#art_17}

Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der Suva für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
