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title: "Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden"
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provisions: 5
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# Verordnung über die arbeitsmedizinische Untersuchung der Lernenden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der durch Bundesrecht vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchung für Lernende von Betrieben
im Kanton.

## § 2 {#par_2}

Anspruch
1 Lernende derjenigen Berufe, für welche einschlägige Bundesvorschriften bestehen, haben während des ersten Ausbildungsjahres Anspruch auf eine
arbeitsmedizinische Untersuchung.
2 Bewerber und Bewerberinnen um eine Ausbildungsstelle in einem Beruf, bei
dem bereits vor Ausbildungsvertragsabschluss die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung verlangt wird, haben vor Vertragsabschluss Anspruch auf diese Untersuchung.
3 Gesundheitlich gefährdete Lernende haben Anspruch auf eine jährliche
arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung ab dem 2. Ausbildungsjahr.
4 Die Zeitaufwendungen der Lernenden für die arbeitsmedizinische Untersuchung gelten als Arbeitszeit.
5 Die arbeitsmedizinische Untersuchung ist für die Lernenden kostenlos.

## § 3 {#par_3}

Arbeitsmedizinische Untersuchung
1 Die Untersuchung hat auf die besonderen gesundheitlichen Belastungen, Risiken und Gefahren bei der Ausübung des jeweiligen Berufs Rücksicht zu nehmen.
2 Sie umfasst in jedem Fall:
a. Allgemeinanamnese,
b. lehrplatzbezogene Spezialanamnese und -status,
c. physikalischer Allgemeinstatus,
d. arbeitsmedizinische Beratung,
e. Abklärung des Anspruches auf weitere Untersuchungen gemäss § 2 Absatz 3.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
2 645.13
3 Die arbeitsmedizinische Untersuchung kann von einem in der Schweiz praktizierenden Arzt oder einer in der Schweiz praktizierenden Ärztin oder, in Lehrbetrieben, die über einen werkärztlichen Dienst verfügen, vom Werkarzt oder
der Werkärztin durchgeführt werden.

## § 4 {#par_4}

Vergütung
1 Die Vergütung für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen beträgt je Untersuchung in der Regel 80 TARMED-Taxpunkte gemäss SUVA-Tarif.
2 Bei besonderem Zeitaufwand über eine halbe Stunde wird die angefangene
Viertelstunde – bis höchstens eine halbe Stunde – mit weiteren 40 TARMED-
Taxpunkten gemäss SUVA-Tarif vergütet.

## § 5 {#par_5}

Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 23. Dezember 19971) über die ärztlichen Untersuchungen der Lehrlinge und Lehrtöchter wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
1) GS 32.1093, SGS 645.13
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
3 645.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0485
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
4 645.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.03.2005 01.07.2005 Erstfassung GS 35.0485
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0485
