---
title: "Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen"
id: 01ad040c-23e6-4d2f-963a-a6d6e0668afa
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "212.225.1"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/212.225.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/01ad040c-23e6-4d2f-963a-a6d6e0668afa
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/22016/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 93243459d89f412cb770745f150b53980013687694b34b35babfd2898fb71b22
provisions: 10
---

# Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die bestehenden Familienkisten, insoweit sie mit den Vorschriften der Ordnung und Reglement von 1740 im Einklange sind, so dass das Vermögen einer
Familienkiste für alle Zweige eines Geschlechts, das gleichen Namen und gleiches Wappen führt, zusammengenommen die Summe von zweimalhunderttausend Bernpfunden nicht übersteigt, und dass ihnen die Erwerbung und der
Besitz von liegenden Gütern, Lehen, Zehnten, Bodenzinsen untersagt sein soll,
stehen in dem Sinne unter dem Schutz des Gesetzes, dass das Kapital derselben als gemeinschaftliches Vermögen der berechtigten Familienglieder anzusehen ist.

## Art. 2 {#art_2}

1 Da möglicherweise Familien, welche dergleichen Kisten besitzen, durch den
Beschluss des Kleinen Rates vom 9. Weinmonat 1815 zu dem Glauben veranlasst worden sein könnten, als sei durch denselben die Ordnung von 1740 aufgehoben, und aus diesem Grunde den darin enthaltenen Beschränkungen zuwider gehandelt haben dürften, so soll denjenigen, die es betreffen mag, eine
Frist von einem Jahre zur Verteilung eines allfälligen Überschusses über den
Betrag der 200 000 Pfund, eine solche von zwei Jahren aber zur Veräusserung
von Liegenschaften, Lehen, Zehnten und Bodenzinsen gestattet sein.
1) Aufgehoben durch EG zum ZGB vom 28. 5. 1911; BSG 211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
I d 83 | f 90
212.225.1 2

## Art. 3 {#art_3}

1 Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes hinweg sollen keinerlei Verfügungen zu toter Hand, weder unter Lebenden noch von Todes wegen
gültig sein, ohne die nachherige Bestätigung des Grossen Rates erhalten zu
haben. Auch soll keine Bestimmung über Weitervererbung des Vermögens gültig sein, die den gesetzlichen Vorschriften über die fideikommissarische Nacherbeneinsetzung widerstreitet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Vom gleichen Zeitpunkte an soll jeder Miteigentümer an dem Vermögen einer
Familienkiste berechtigt sein, aus der Gemeinschaft zu treten und den ihm davon gebührenden Anteil heraus zu verlangen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Betreffend alle übrigen Familienstiftungen, welche als Verfügungen zu toter
Hand anzusehen sind, namentlich auch die sogeheissenen Majorate, so soll
der gegenwärtige Nutzniesser im Besitz gelassen werden bis zu seinem
Absterben. Nach dessen Tod sollen dieselben ebenfalls als gemeinschaftliches
Vermögen sämtlicher berechtigten Familienglieder angesehen und nach den
Bestimmungen über die Familienkisten behandelt werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Streitigkeiten in Teilungssachen sollen von dem Civilrichter in das summarische Verfahren gewiesen werden, und in Berücksichtigung der Statuten der
betreffenden Familienkiste nach Billigkeit entschieden werden, der Richter mithin nicht an die Schlüsse der Parteien gebunden sein.

## Art. 7 {#art_7}

1 Diejenigen Personen, die inner zehn Jahren vor Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes Kapitalien in Familienkisten eingeschlossen haben, die erst inner
dieser Zeit gestiftet worden sind, auf deren Teilung inner der nämlichen Zeitfrist
angetragen wird, sollen berechtigt sein, dasjenige an Vermögen zurückzufordern, was von ihrer Seite beigeschossen worden ist. Das gleiche Recht steht
binnen dieser Zeitfrist den Erben der vor Ablauf derselben verstorbenen Donatoren zu.
3 212.225.1

## Art. 8 {#art_8}

1 Sollten durch Stiftungsbriefe, Testamente, Statuten der Familienkisten, oder
auf andere rechtsgültige Weise, Substitutionen zu Gunsten frommer Stiftungen
gemacht worden sein, so soll der Miteigentümer, der den ihm beziehenden Anteil am Kistenvermögen zu Handen ziehen will, fünf von Einhundert von demjenigen Teil an die substituierte Stiftung fallen lassen, für welchen dieselbe substituiert ist.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Ordnung vom 8., 13. und 22. April, 18. und 21. November 1740 ist, soweit
sie den Familienkisten einen bleibenden Zweck zusichert, anmit aufgehoben;
es bleibt aber die Bestimmung über den Betrag des Vermögens, sowie diejenige über Erwerbung und Besitz von liegenden Gütern, Lehen, Zehnten, Bodenzinsen in Kraft, und Widerhandlungen gegen dieselben werden mit Konfiskation der betreffenden Gegenstände bestraft, wovon ein Viertel dem Verleider,
die übrigen drei Vierteile dem Inselspital und äussern Krankenhause zufallen
sollen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Es soll
in beiden Sprachen gedruckt, auf gewohnte Weise bekannt gemacht und in die
Sammlung der Gesetze und Dekrete aufgenommen werden.
Bern, den, 6. Mai 1837 Der Landammann: Tillier
Der Staatsschreiber: May
212.225.1 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.05.1837 06.05.1837 Erlass Erstfassung I d 83 | f 90
5 212.225.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 06.05.1837 06.05.1837 Erstfassung I d 83 | f 90
