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title: "Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung"
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provisions: 29
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# Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung

## § 1 Vollzug {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des
Volksschulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschulamt (Amt) wahrgenommen.
3 Verfügungen des Amtes werden schriftlich eröffnet. Mit dem Einverständnis der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten
können sie elektronisch über ein Webportal eröffnet werden. Elektronisch eröffnete Verfügungen des Amtes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronische eröffnete Verfügung wird der Verfügungsadressatin oder dem Verfügungsadressaten im Webportal zum Abruf bereitgestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfügung gilt im quittierten Zeitpunkt
als fristauslösend mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der
Bereitstellung der Verfügung im Webportal.

## § 2 Ausgabenkompetenz {#par_2}

1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Sonderschulung unabhängig von ihrer Höhe.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen
für Bauvorhaben und Anschaffungen nach § 65 d VSG unabhängig von
ihrer Höhe.
Leistungsvereinbarung

## § 3 und Beitragsberechtigung {#par_3}

1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschulen in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen gemäss § 65 b VSG ab.
2 Für die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung gilt die Sonderschule als beitragsberechtigt.
B. Pauschale Leistungsabgeltung

## § 4 Grundsätze {#par_4}

1 Das Amt richtet als Kostenanteil an die Sonderschulen gemäss § 65 VSG folgende Pauschalen aus:
a. für jeden belegten Platz eine Pauschale für die anrechenbaren Personal- und Sachkosten,
b. unabhängig von der Auslastung einen festen Beitrag für die anrechenbaren Immobilienkosten.
2 Kommunale Sonderschulen werden für die pauschale Leistungsabgeltung als Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 geführt.
b. Anforderungen an die
Auslastung der

## § 5 Sonderschulen {#par_5}

1 Die Anforderungen an die Auslastung der Sonderschulen
richten sich nach qualitativen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Grundlage bilden die den Sonderschulen in der Leistungsvereinbarung zugeteilten Plätze.
2 Für die Festlegung der Pauschale wird die Auslastung jährlich berechnet.
3 Eine Auslastung über die einer Sonderschule zugeteilten Plätze
hinaus ist in begründeten Fällen möglich. Sie muss vom Amt genehmigt werden.
c. Festlegung
der Pauschalen
für Personal-,

## § 6 Sach- und Immobilienkosten {#par_6}

1 Für vergleichbare Leistungen legt das Amt auf der Grundlage der berechneten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eine
einheitliche Pauschale fest. Vergleichbar sind insbesondere die Leistungen der Sonderschultypen A und C gemäss § 21 der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM)6.
2 Für nicht vergleichbare Leistungen legt das Amt die Pauschale
für die Personal- und Sachkosten aufgrund von Erfahrungswerten, des
Stellenbedarfs und der Budgetzahlen fest. Nicht vergleichbar sind insbesondere die Leistungen der Sonderschulen des Typs B.
3 Für die Immobilienkosten legt das Amt auf der Grundlage von
Erfahrungswerten, der Budgetzahlen und des Investitionsplans einrichtungsbezogene Pauschalen für die Laufzeit der Leistungsvereinbarung
fest.
4 Die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten werden jährlich
der Teuerung gemäss Beschluss des Regierungsrates über die Teuerungszulage für das Staatspersonal angepasst, wenn die aufgelaufene Teuerung
mindestens 1% beträgt.
a. Allgemeines
Für die Festlegung der
Pauschalen
massgebende
Kosten und

## § 7 Erlöse {#par_7}

1 Die anrechenbaren Kosten gemäss § 65 Abs. 4 lit. a VSG umfassen die für die Leistungserbringung notwendigen und im Rahmen
einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung anfallenden
Personal-, Sach- und Immobilienkosten.
2 Von den anrechenbaren Kosten werden Erträge Dritter abgezogen.
3 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

## § 8 b. Personalkosten {#par_8}

1 Die anrechenbaren Personalkosten umfassen den für die Leistungserbringung notwendigen Lohnaufwand der Lehr- und Fachpersonen sowie des weiteren Personals einschliesslich Sozialleistungen und
Personalnebenaufwand.
2 Anrechenbar sind die Personalkosten, soweit die Entlöhnung des
Personals sinngemäss die Löhne gemäss Lehrpersonalverordnung vom
19. Juli 20007 und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
19994 nicht überschreitet.

## § 9 c. Sachkosten {#par_9}

1 Als Sachkosten gelten insbesondere
a. die für den Betrieb notwendigen Unterhaltskosten für mobile Sachanlagen und die entsprechenden Abschreibungen,
b. weitere Betriebskosten, die weder zu den Personal- noch zu den
Immobilienkosten gehören.
2 Die Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen richten sich nach
der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung
vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie LAKORE1) und bei öffentlich-rechtlichen Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.
d. Immobilienkosten
§ 10. 1 Die Immobilienkosten umfassen Abschreibungen, Kapital-
und Mietzinsen sowie Reparaturen und Unterhalt.
2 Das Amt legt diese auf der Grundlage der letzten geprüften Berichterstattung, des von der Sonderschule einzureichenden Budgets und des
Investitionsplans fest.
3 Die beitragsberechtigten Abschreibungen richten sich nach den Vorgaben gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE und bei öffentlich-rechtlichen
Sonderschulen nach den Vorschriften der Gemeinde.
4 Von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen werden
a. Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauvorhaben
und Anschaffungen gemäss § 65 d VSG,
b. nicht anerkannte Kosten für Bauvorhaben.
1 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse
a. Grundsatz
Bauvorhaben
und Anschaffungen
§ 11. 1 Bauvorhaben und Anschaffungen von Sonderschulen ab
Fr. 100 000 sind genehmigungspflichtig.
2 Das Amt erteilt der Trägerschaft die Genehmigung für ein Bauvorhaben, wenn dieses
a. für die Versorgung erforderlich ist,
b. der Umsetzung des Rahmenkonzepts dient,
c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht
und
d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet.
3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
4 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig eine Sonderschulung nach § 36

## § 9des Abs. 1 lit. b VSG und ein Angebot der Heimpflege nach {#par_9des}

Kinder-
und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG)8, entscheidet
das Amt, wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

## § 12 b. Ablauf {#par_12}

1 Die Sonderschulen legen dem Amt bei Bauvorhaben den
grundsätzlichen Bedarf und den Raumbedarf zur Genehmigung vor.
Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen:
a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs,
b. Festlegung des Raumbedarfs,
c. Vorprojekt,
d. Projekt,
e. Bauabrechnung.
2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche
Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Trägerschaft auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten.
3 Das Hochbauamt berät das Amt und die Sonderschulen und nimmt
in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.

## § 13 c. Gesuch {#par_13}

1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Projekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn einzureichen. Mit dem Bau
darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.
2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist das Gesuch
vor Beginn der entsprechenden Arbeiten einzureichen. Mit diesen darf
erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden.
3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um
Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen.
a. Genehmigung
4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder
der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden.
5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel
spätestens drei Monate im Voraus zu stellen.
d. Einreichung

## § 14 des Gesuchs {#par_14}

Gesuche sind dem Amt schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal einzureichen.
e. anrechenbare

## § 15 Kosten {#par_15}

1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des
Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumprogramms
gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für
Baurationalisierung2 gemäss Anhang 2.
2 Anrechenbar sind die Kosten für einen zweckmässigen, dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard.
3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,
die zurückzuführen sind auf
a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung,
b. Beschädigung,
c. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungsdauer.
4 Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von Sonderschülerinnen und Sonderschülern gemäss Volksschulgesetz genutzt,
rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nutzung
an.
Entrichtung der

## § 16 Pauschalen {#par_16}

1 Das Amt entrichtet die Pauschalen für die Immobilienkosten jährlich.
2 Es entrichtet die Pauschalen für die Personal- und Sachkosten für
diejenigen Monate, in denen ein Platz durch eine Schülerin oder einen
Schüler belegt ist, deren oder dessen Eltern Wohnsitz im Kanton haben.
3 Für Plätze, die aufgrund eines ausserordentlichen Weggangs oder
Wechsels einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Schule
nicht belegt sind, entrichtet das Amt die Pauschale für längstens drei
Monate.
4 Die Abrechnung für Platzierungen von Schülerinnen und Schülern
mit ausserkantonalem Wohnsitz erfolgt bei einem ausserordentlichen
Weggang per Austrittstag.
2 Bezugsquelle: crb.ch
Vollkostentaxe
für Platzierungen von Sonderschülerinnen
und Sonderschülern mit

## § 17 ausserkantonalem Wohnsitz {#par_17}

Für Sonderschülerinnen und Sonderschüler mit ausserkantonalem Wohnsitz legt das Amt gemäss IVSE-Richtlinie LAKORE eine
Vollkostentaxe fest.
Folgen der
Über- oder

## § 18 Unterdeckung {#par_18}

1 Erzielt die Sonderschule einen Überschuss, ist dieser dem
Schwankungsfonds, bei kommunalen Sonderschulen dem Spezialfinanzierungskonto zuzuweisen.
2 Erreichen der Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungskonto 10% der höchstens möglichen jährlichen Leistungsabgeltung ohne
Berücksichtigung der Immobilienkosten, müssen weitere Überschüsse
vollumfänglich dem Kanton zurückerstattet werden.
3 Die Sonderschule informiert das Amt unverzüglich, wenn der
Schwankungsfonds oder das Spezialfinanzierungskonto nicht zum Ausgleich einer Unterdeckung ausreicht. In Absprache mit dem Amt kann
ein vorübergehend negativer Saldo vorgetragen werden, wenn die Erhaltung des Angebots nicht gefährdet ist und ein Massnahmenplan erarbeitet wird.
4 Ist die Erhaltung eines Angebots gefährdet und weiterhin notwendig, kann das Amt in Ausnahmefällen eine zeitlich begrenzte Leistungsabgeltung nach anrechenbaren Kosten anordnen. Die Leistungsvereinbarung regelt damit verbundene Auflagen, insbesondere die Einreichung eines Budgets, eine umfassendere Prüfung und unterstützende
Beratung.
Abrechnung

## § 19 und Berichterstattung {#par_19}

1 Das Amt leistet Teilzahlungen an die voraussichtlichen Sonderschulkosten im Umfang von 50% per Ende Januar und 30% per
Ende Juli des laufenden Jahres. Grundlage bilden die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Beträge.
2 Die Schlusszahlung erfolgt im Folgejahr aufgrund der Berichterstattung und nach deren Prüfung durch das Amt.

## § 20 b. Kostenrechnung und Berichterstattung {#par_20}

1 Die Trägerschaft führt für jede von ihr betriebene Sonderschule eine transparente Kostenrechnung, die nach Angeboten und
gemäss Leistungsvereinbarung getrennt ist. Die Kostenrechnung richtet sich nach der IVSE-Richtlinie LAKORE.
a. Teil- und
Schlusszahlungen
2 Die Sonderschulen erstatten dem Amt jährlich Bericht. Die Berichterstattung erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres und umfasst insbesondere
a. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang),
b. den Bericht der externen Revisionsstelle,
c. Angaben zum Schwankungsfonds bzw. zum Spezialfinanzierungskonto,
d. die Berichterstattungsformulare, insbesondere den Betriebsabrechnungsbogen, Angaben zum Personal sowie den Belegungsnachweis.
3 Das Amt kann bei Bedarf Einsicht in weitere Unterlagen verlangen.

## § 21 C. Kostenanteile für Bauvorhaben und Anschaffungen {#par_21}

1 Die Direktion kann für Bauvorhaben und Anschaffungen
ausnahmsweise Kostenanteile gemäss § 65 d VSG ausrichten, wenn die
Finanzierung nachweislich nicht anderweitig gewährleistet werden kann.
Für die Gesuchstellung, die Genehmigung und die anrechenbaren Kosten gelten §§ 11–15 sinngemäss.
2 Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmigung der Phasen
gemäss § 12 Abs. 1 lit. d und e.
D. Gemeindeanteil und Verpflegungskosten
Ermittlung

## § 22 des Gemeindeanteils {#par_22}

1 Das Amt ermittelt den Gemeindeanteil gemäss § 64 a VSG
pro Sonderschülerin und Sonderschüler in den vom Amt gemäss § 21
VSM bewilligten Sonderschulen.
2 Für die Berechnung des Gemeindeanteils massgebend sind
a. die gesamte an die Sonderschulen erfolgte Leistungsabgeltung gemäss
§ 4,
b. die beim Kanton angefallenen Kosten für Abschreibungen und Zinsen auf Kostenanteilen für Bauten und Anschaffungen von Sonderschulen.
3 Das Amt stellt den Gemeinden den ermittelten Gemeindeanteil
bis 30. November des Folgejahres in Rechnung.
4 Sind Primar- und Sekundarschulgemeinden getrennt, trägt die Sekundarschulgemeinde die Kosten der Sonderschulung ab dem Übertritt an die Sekundarstufe, wenn die Sonderschule zwischen Primar- und
Sekundarstufe unterscheidet. In den übrigen Fällen trägt sie die Kosten
ab dem neunten Schuljahr.
5 Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem zivilrechtlichem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils
den Gemeindeanteil, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt bzw.
wohnen würde.
6 Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit bestimmt das Amt die
kostenpflichtige Gemeinde.
Erhebung von
Beiträgen der
Eltern an die
auswärtige

## § 23 Verpflegung {#par_23}

1 Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für die auswärtige Verpflegung in einer Sonderschule
erheben. Das Amt legt die Höchstansätze fest.
2 Bei Sonderschulung in Verbindung mit Heimpflege gemäss § 9 KJG
wird der Verpflegungsbeitrag nach KJG erhoben.
E. Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
der Regelschule (ISR)
Gemeindeanteil

## § 24 ISR {#par_24}

Die Wohngemeinde der Eltern übernimmt die Kosten der
ISR pro Schülerin und Schüler bis höchstens Fr. 45 000 pro Schuljahr.
Kantonsanteil

## § 25 ISR {#par_25}

Überschreiten die ISR-Kosten den Betrag von Fr. 45 000,
übernimmt das Amt die darüberliegenden Kosten pro Schuljahr bis zu
folgenden Obergrenzen:
a. für Sonderschultyp A bis Fr. 53 000,
b. für Sonderschultyp B1 und B2 bis Fr. 80 000,
c. für Sonderschultyp C bis Fr. 64 000.
Gesuch und

## § 26 Auszahlung {#par_26}

1 Die Wohngemeinde der Eltern reicht dem Amt das Gesuch
um Ausrichtung des Kostenanteils nach § 25 für das vergangene Schuljahr bis 31. August ein.
2 Sie legt dem Gesuch die Abrechnung der Kosten bei.
3 Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
4 Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. November.
F. Subventionen

## § 27 Voraussetzungen {#par_27}

1 Subventionen gemäss § 65 c VSG können ausgerichtet werden, wenn ein Projekt bedarfsgerecht und wirtschaftlich ausgestaltet
ist.
2 Keine Subventionen werden insbesondere gewährt für
a. die Bedarfsabklärung für ein Projekt,
b. die Erstellung von Projektunterlagen.

## § 28 Gesuch {#par_28}

1 Sonderschulen oder Regelschulen im Bereich der integrierten Sonderschulung können ein Gesuch um Ausrichtung von Subventionen mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal
stellen. Es muss dem Amt mindestens sechs Monate vor Projektbeginn
eingereicht werden.
2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungskonzept beizulegen.
Entscheid und

## § 29 Abrechnung {#par_29}

1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung
der Subvention auf seiner Webseite.
2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilligungspflichtig.
3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf
Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurückzuführen sind auf
a. bewilligte Projektänderungen oder
b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfänger nicht beeinflussbare Gründe.
4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsempfängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschlussbericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den
Abschlussbericht auf seiner Webseite.

## § 30 G. Übergangsbestimmung {#par_30}

1 Werden die Leistungen einer Sonderschule gestützt auf diese
Verordnung mit einer einheitlichen Pauschale abgegolten, kann das Amt
der Sonderschule auf Antrag während vier Jahren ab Inkrafttreten dieser
Verordnung eine einrichtungsbezogene Pauschale ausrichten.
2 Bereits unter bisherigem Recht mit Pauschalen abgegoltene Sonderschulen können während vier Jahren ab Inkrafttreten eine Erhöhung
der Platzpauschale für Personal- und Sachkosten um 5% beantragen,
sofern der Schwankungsfonds unter der in § 18 Abs. 2 vorgesehenen
Höchstgrenze liegt.
1 OS 76, 573; Begründung siehe ABl 2021-10-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 131.1.
4 LS 177.111.
5 LS 412.100.
6 LS 412.103.
7 LS 412.311.
8 LS 852.2.
Anhang 1
Raumflächenvorgaben (§ 11 Abs. 2 und Abs. 3)
I. Unterricht
Pos. Raumbezeichnung m2
1.1 Unterrichtsraum (alle Stufen) 50
1.2 Allgemeiner Werkraum 50
1.3 Werkraum für Holz-/Metallarbeiten 50
1.4 Materialraum pro Werkraum 15
1.5 Schulküche 50
1.6 Bibliothek 6 pro Klasse
1.7 Schulmaterialraum 5 pro Klasse
1.8 WC-Anlagen nach Bedarf,
Pos. 5.4
1.9 Abstellraum 8
1.10 Putzraum 6
1.11 Pausenfläche aussen 2 pro Schülerin
1.12 Pausen- und Spielplatz 5 pro Schülerin
Pos. 2.8 und 9.1
1.13 Schulgarten nach Bedarf
II. Sport
2.1 Turnraum 180
2.2 Geräteraum 35
2.3 Garderoben/Duschen 40
2.4 WC-Anlagen nach Bedarf
Pos. Raumbezeichnung m2
2.5 Turnlehrpersonen/Sanität 12
2.6 Putzraum 6
2.7 Aussengeräteraum nach Bedarf
2.8 Aussensportanlage nach Bedarf,
Pos. 1.12 und 9.1
2.9 Spielwiese 40×26 m
III. Tagesstruktur
3.1 Betreuung/Aufenthalt 7 pro Schülerin
Pos. 3.2
3.2 Essraum 2,5 pro Schülerin
Pos. 3.1
3.3 Garderobe, WC-Anlage und Zahnreinigung nach Bedarf
3.4 Ruheraum 3,5 pro Schülerin
3.5 Betriebsküche 1,5 pro Schülerin
in Kombination
mit Pos. 6.3
3.6 Nebenräume zu Küche 1,5 pro Schülerin
3.7 Abstellraum 50
3.8 Technische Räume nach Bedarf
3.9 WC-Anlagen nach Bedarf
3.10 Putzraum 6
3.11 Anlieferung/Abstellplatz nach Bedarf
IV. Organisation des Schulbetriebs
Pos. Raumbezeichnung m2
4.1 Büro Schulleitung 22
4.2 Zimmer für Lehrpersonen/Bibliothek/ 12 pro Klasse
Sammlung/Vorbereitung
4.3 Sitzungszimmer 25
Pos. 4.1 und 7.1
4.4 Nebenraum 12
4.5 Archiv 20
4.6 WC-Anlagen nach Bedarf
V. Therapiebereich
5.1 Einzeltherapieraum 18
5.2 Gruppentherapieraum 60
5.3 Materialraum 20
5.4 WC-Anlagen nach Bedarf
5.5 Putzraum 6
5.6 Administration/Besprechung 16
5.7 Wartebereich nach Bedarf
VI. Allgemeine Räume
6.1 Haupteingang nach Bedarf
6.2 Eingangshalle nach Bedarf
6.3 Mehrzweckraum 2 pro Schülerin
6.4 Stuhlmagazin/Abstellraum 20
6.5 WC-Anlagen nach Bedarf
Pos. 7.3
6.6 Putzraum 6
Pos. 7.4
VII. Verwaltung
Pos. Raumbezeichnung m2
7.1 Büros 1,5 pro Arbeitsplatz
7.2 Archiv 20
7.3 WC-Anlagen nach Bedarf
Pos. 6.5
7.4 Putzraum 6
Pos. 6.6
VIII. Personal
8.1 Garderoben 1 pro Arbeitsplatz
8.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz
8.3 WC-Anlagen und Duschen nach Bedarf
IX. Aussenanlagen
9.1 Gartensitzplatz nach Bedarf
Pos. 1.12
9.2 Unterstand nach Bedarf
9.3 Garage nach Bedarf
9.4 Parkplätze nach Bedarf
Anhang 2
Berechnung der anrechenbaren Kosten (§ 15)
1. Grundlagen
– Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden
(Bezugsquelle: sia.ch)
– Zürcher Index der Wohnbaupreise
(Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch)
– Baukostenplan (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung
(Bezugsquelle: crb.ch)
2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP-Hauptgruppen wie folgt:
BKP 0 Grundstück Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw.
Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist
beschränkt auf die unmittelbar für den Bau
benötigte Fläche mit angemessenem Umschwung. Beiträge für Land, das sich bereits
im Besitz der Trägerschaft befindet, sind ausgeschlossen.
BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 2 Gebäude Für Neu- und Umbauten sowie umfassende
Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der
pauschal anrechenbaren Baukosten durch die
Multiplizierung der anrechenbaren Geschossfläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem aktuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher
Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich
MWSt BKP 2 pro m2 GF SIA 416). Bei Umbauten und Instandsetzungen wird die Pauschale
mit einem Korrekturfaktor entsprechend der
Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen,
die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen
und bei denen eine Festlegung über Flächenpauschalen nicht sinnvoll ist (z.B. Fassadeninstandsetzungen, Erneuerung der Sanitärräume, Heizungsersatz), sind die Kosten
gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.
BKP 3 Betriebseinrichtung Es werden alle über einen normalen Wohn-
bzw. Bürohausstandard hinausgehenden
Einrichtungen erfasst. Das sind z.B. Gastroküchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore.
Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 4 Umgebung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
BKP 5 Baunebenkosten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge
sind in den jeweiligen Positionen, bei denen
sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen.
Rückstellungen und Reserven sind in der
Position 58 zu verbuchen.
BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden.
BKP 9 Ausstattung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen
Aufwand anrechenbar.
3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für
Sanierung Altlasten gemäss BKP 018
Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025
Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03
Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04
Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545
Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546
Betriebsplanung gemäss BKP 557
Reisespesen gemäss BKP 565
Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566
Baureklame gemäss BKP 568
Mehrwertsteuer gemäss BKP 57
Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58
Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59
