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title: "Kompetenzordnung der Sozialbehörde"
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provisions: 1
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# Kompetenzordnung der Sozialbehörde

## Art. 2 {#art_2}

1 Sozialbehörde
– Entscheid über erstmalige Bewilligung und Weiterfüh
rung der Bewilligung der selbstständigen Erwerbs
tätigkeit im Vollpensum6
– Entscheid über die Finanzierung einer Betriebsanalyse
bei selbstständiger Erwerbstätigkeit7
– Entscheid über Bewilligung und Weiterführung der Be
willigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei
Personen, die aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes oder anderer besonderer Umstände nicht in den
1. Arbeitsmarkt vermittelbar und deshalb von der Teilnahmepflicht an einer Arbeitsintegrationsmassnahme ausgenommen sind8
– Entscheid über Übernahme von Aus und Weiterbildungs
kosten inkl. der für die jeweilige Bildungsmassnahme notwendigen Abklärungs- und Vorbereitungsangebote gemäss
«Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen
durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)»9
– Entscheid über den Verzicht auf Rückerstattung sowie
Erlass oder Teilerlass von rechtskräftigen Rückerstattungsforderungen
– Entscheid über Leistungen, die eine Ausnahme zu bestehenden Richtlinien der Sozialbehörde bedeuten
– Fälle in Kompetenz der Sozialen Dienste, die auf Antrag
der Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde zu entscheiden sind. Das Antragsrecht steht für
Fälle in Kompetenz der AOZ auch der Bereichsleitung AOZ
zu, sofern diese von der AOZ die entsprechende Kompetenz erhalten hat.10
6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011;
Inkrafttreten 1. Februar 2012.
7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011;
Inkrafttreten 1. Februar 2012.
8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011;
Inkrafttreten 1. Februar 2012.
9 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. Juni 2025.
10 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025;
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Übersicht
finanzielle
Kompetenzen
3Kompetenzordnung der Sozialbehörde 851.115
– Leistungskürzungen (Sanktionen und Verrechnungen)
bei Kürzungen von mehr als 15 % bis maximal 30 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)11
2 Abteilungsleitung Wirtschaftliche Hilfe12
– Leistungseinstellungen (Teil- und Volleinstellung)
– Entscheid über Einberechnung mutmasslich erzielbares
Einkommen bei Einberechnung von Einkommen von mehr
als 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)13
– Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbe
zug oder Zweckentfremdung ab CHF 10 000.–
– Entscheid über Weiterführung der Bewilligung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ab
5. Jahr der Unterstützung als Selbstständigerwerbende/r14
– Entscheid über Finanzierung von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung, sofern keine Finanzierung über das kantonale Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) möglich ist,
bei Gesamtkosten der ergänzenden Hilfe ab monatlich
CHF 12 000.–15
– Entscheid über Leistungen, die eine Ausnahme zu Verein
barungen mit Anbietern sowie Ausnahmen zu Vereinbarungen kantonaler Stellen bedeuten16
– Erlass oder Reduktion von im Rahmen der Richtlinie
der Sozialbehörde festgelegten Unterhaltsbeiträgen, der
Haushaltsführungsentschädigung, von Konkubinats
beiträgen oder Verzicht auf Geltendmachung von Ver
wandtenunterstützungsbeiträgen
– Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn
SOD17
11 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015;
Inkrafttreten 1. Mai 2016.
12 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025;
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
13 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015;
Inkrafttreten 1. Mai 2016.
14 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011;
Inkrafttreten 1. Februar 2012.
15 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
16 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
17 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
4Kompetenzordnung der Sozialbehörde
851.115
– Leistungen, die in Handlungsanweisungen nicht konkret
geregelt sind, jedoch innerhalb von SHG/SKOS bzw. der
Asylfürsorgeverordnung liegen18
3 Leitung Beratung Wirtschaftliche Hilfe19
– Entscheid über Weiterführung Unterstützung in allen Fäl
len ab 2. Jahr der Unterstützung
– Entscheid über Weiterführung der Bewilligung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb ab
2. Jahr der Unterstützung als Selbstständigerwerbende/r20
– Entscheid über Finanzierung von ergänzenden Hilfen zur
Erziehung, sofern keine Finanzierung über das kantonale
Kinder- und Jugendheimgesetz möglich ist, bei Gesamtkos
ten der ergänzenden Hilfe bis monatlich CHF 12 000.–21
– Leistungskürzungen (Sanktionen und Verrechnungen) bei
Kürzungen von 5 % bis maximal 15 % des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt (GBL)22
– Rückerstattungen gem. SKOS E und Weiterführung von
Verrechnungen von Rückerstattungen
– Rückerstattungen bei unrechtmässigem Leistungsbe
zug oder Zweckentfremdung bis CHF 10 000.–
– Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn
SOD23
– Übernahme von Schulden bei Neuaufnahmen gemäss
Handlungsanweisung (z. B. Ausstände KVG, Mietzinsausstände)
18 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
19 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 18. September 2025;
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
20 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011;
Inkrafttreten 1. Februar 2012.
21 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
22 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 26. November 2015;
Inkrafttreten 1. Mai 2016.
23 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
5Kompetenzordnung der Sozialbehörde 851.115
4 Stellenleitung / Gruppenleitende Alimentenstelle24
Für die nachfolgend aufgeführten Entscheide gilt: Werden die
Fälle von der Sachbearbeitung geführt, ist die Gruppenleitung
zuständig. Werden die Fälle von der Gruppenleitung geführt, ist
die Stellenleitung zuständig.
– Entscheid über Neuaufnahmen
– Entscheid über Veränderungen infolge neuem Rechts
titel: Verfügung von Anspruchsveränderungen
– Einstellungen: Verfügung von Einstellungen infolge Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, die
den Verlust des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung
bewirken
– Rückerstattungen: Verfügung von Rückerstattungen
5 Sozialarbeitende wirtschaftliche Hilfe25
– Leistungen zur materiellen Grundsicherung gemäss
SKOS-Richtlinien (GBL, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, verbindlich zu erbringende SIL etc.) bzw. für
den Asylbereich gemäss Richtlinien der Sozialbehörde zur
Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung26
– Leistungen zur Integration und Betreuung von Kindern
und Jugendlichen
– Entscheid über Neuaufnahmen zur Existenzsicherung in
allen Fällen im 1. Jahr der Unterstützung27
– Entscheid über Übernahme von Aus und Weiterbildungs
kosten inkl. der für die jeweilige Bildungsmassnahme notwendigen Abklärungs- und Vorbereitungsangebote gemäss
«Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen
durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)»28
24 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
25 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
26 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
27 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. Juni 2025.
28 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. Juni 2025.
6Kompetenzordnung der Sozialbehörde
851.115
– Entscheid über erstmalige Bewilligung der selbstständi
gen Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb29
– Kurzfristige Überbrückung für einmalige Notlagen zur Verhinderung von Anhängigkeit
– Leistungen gemäss Handlungsanweisungen DirektorIn
SOD30
– Bewilligung von Schlussabrechnungen
6 Sachbearbeitende Alimentenstelle31
– Jährliche Überprüfungen: Verfügung aufgrund der jährlichen Überprüfung, die keine Änderungen in der Anspruchshöhe zur Folge haben.
– Einstellungen: Verfügung von Einstellungen infolge Volljährigkeit, Wegzug aus der Stadt Zürich, Ausbildungsende
der unterhaltsberechtigen Person oder Tod der unterhaltspflichtigen Person.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom
30. September 202132
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden diese Änderungen
auf alle neuen und bereits anhängigen Unterstützungsfälle angewendet.
29 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 10. November 2011;
Inkrafttreten 1. Februar 2012.
30 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
31 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
Inkrafttreten 1. Juli 2022.
32 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021;
