---
title: "Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten"
id: 01b61634-1922-4f8d-b935-9817323f23b2
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "3.5.1.1.1"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/100421
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/01b61634-1922-4f8d-b935-9817323f23b2
language: de
in_force_from: 1992-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/4381495
read_on: 2026-11-08
sha256: 2c21fb7553136af262208dd793f663eb810ccdf18d4ad5e3630e4666505d1e2d
provisions: 10
---

# Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten

## Art. 1 I. Zweck, Einlage und deren Verwendung {#art_1}

Zweck
Der Fonds bezweckt die Förderung und Unterstützung kultureller Projekte
und kultureller Aktivitäten. Er fördert ein möglichst breites Spektrum kultureller Aktivitäten von Kulturschaffenden und Veranstaltern, insbesondere
auch aus den Bereichen der sogenannten Alternativkultur.

## Art. 2 {#art_2}

Einlage
Die Fondseinlage beträgt 15 % der Billettsteuererträge von billettsteuerpflichtigen Veranstaltungen, die ab dem 1. Januar 1992 stattfinden.

## Art. 3 {#art_3}

Verwendung
1 Die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sind vorwiegend zur direkten finanziellen Unterstützung von Projekten und Aktionen zu verwenden.
2 Im Vordergrund steht der Gedanke der Förderung und Ermöglichung von
Projekten und spontaner kultureller Aktivitäten.
3 Es können Beiträge für den Auf- und Ausbau der Infrastrukturen gesprochen
werden, wie zum Beispiel für das Bereitstellen von Räumlichkeiten, die Anschaffung von Apparaten und Materialien, die von kulturell tätigen Einzelpersonen und Gruppen genutzt werden können.
4 Der Fonds übernimmt die Aufgaben des bisherigen Fonds zur Kunst- und
Künstlerförderung.
5 Mit den Fondsgeldern werden in der Regel nur Projekte und Aktivitäten
unterstützt, die einen Bezug zur Stadt Luzern haben.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuche
Gesuche müssen in schriftlicher Form und unter Beilage eines Budgets
beim Kulturbeauftragten der Stadt Luzern eingereicht werden. Im Gesuch
ist das Projekt näher zu umschreiben.
Seite 3/5

## Art. 5 II. Organisation {#art_5}

2 Fondsverwaltung
1 Über die Verwendung des Fonds gemäss seinem Zweck entscheidet die
Fondsverwaltung. Sie setzt sich zusammen aus mindestens fünf Fachleuten, die über die notwendigen Kontakte zu den Zielgruppen verfügen, sowie
mindestens zwei Vertretern der Stadt, darunter der Kulturbeauftragte.
2 Die Fondsverwaltung wird vom Stadtrat auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Fondsverwaltung konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit
einfachem Mehr. Sie bestellt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, dem ein Vertreter der Stadtverwaltung anzugehören hat. Der Ausschuss entscheidet über dringende Beitragsgesuche bis zu Fr. 5’000.– pro
Einzelfall.

## Art. 6 {#art_6}

Kulturbeauftragter
1 Der Kulturbeauftragte der Stadt Luzern sichtet und überprüft die eingegangenen Gesuche und unterbreitet sie der Fondsverwaltung.
2 Der Kulturbeauftragte ist für die Auszahlung der von der Fondsverwaltung
gesprochenen Beiträge verantwortlich.

## Art. 7 {#art_7}

Koordination
Zur Koordination und Vermeidung von Doppelspurigkeiten orientiert die
Kommission vor ihrem Entscheid andere in Betracht fallende Subventionsträger, insbesondere die kantonale Kulturförderungskommission und klärt
deren Leistungen ab.

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungswesen
Die Auszahlung der Leistungen und die Abrechnung über den Fonds erfolgen durch die Stadtbuchhaltung. Die Bestimmungen des Reglementes
über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom 25. November 1976 finden
sinngemäss Anwendung.
2 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2008, in Kraft seit 1. September 2008.

## Art. 9 Seite 4/5 {#art_9}

Aufsicht
Die jährliche Fondsabrechnung ist mit der Jahresrechnung der Stadt Luzern
dem Grossen Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 10 III. Schlussbestimmungen {#art_10}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.4
Luzern, 27. Juni 1991
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Hunkeler
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Die Referendumsfrist ist am 4. September 1991 unbenützt abgelaufen.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. September 1991.
Seite 5/5
Tabelle der Änderungen des Reglements über den Fonds zur Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten vom 27. Juni 1991
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 7/08 15.5.08 24.5.08
Art. 5 geändert 1.9.08
