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title: "Verordnung über die Tagesschulen und die Ferienbetreuung (VTSF)"
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provisions: 36
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# Verordnung über die Tagesschulen und die Ferienbetreuung (VTSF)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Bildungsreglements die
Tagesschulen ergänzend zum übergeordneten Recht.

## Art. 2 {#art_2}

Schülerinnen und Schüler sind Kinder und Jugendliche, welche an der
öffentlichen Volksschule in Thun den Kindergarten, die Primar- oder die
Oberstufenschule besuchen.

## Art. 3 {#art_3}

Die Tagesschule
a ist eine in die öffentliche Volksschule integrierte pädagogische Einrichtung,
b bietet eine professionelle, altersgerechte und qualitativ hochstehende
Betreuung für Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeiten,
c fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
d erleichtert die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern,
e trägt zur Chancengleichheit bei,
f erweitert den Lern- und Lebensort Schule und
g regt zu sinnvoller Freizeitgestaltung und ausreichend Bewegung an.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Tagesschulen sind den einzelnen Schulen zugeordnet.
2 Jede Primarschule verfügt über mindestens eine Tagesschule.
3 Für die Oberstufenschülerinnen und -schüler steht mindestens eine
1 SSG 430.10.01
2 SSG 101.1
Gegenstand
Begriff
Ziele der Tagesschule
Standorte
430.10.172
Tagesschule zur Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Für den Weg von zu Hause oder von einem anderen Ort in die Tagesschule und zurück sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2 Befindet sich die Tagesschule nicht unmittelbar beim Schulhaus oder
Kindergarten, werden Schülerinnen und Schüler bis und mit dritter
Klasse auf dem Weg von der Schule oder vom Kindergarten in die Tagesschule und zurück von einer Betreuungsperson begleitet.
3 Ausnahmen sind mit schriftlicher Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten möglich.
4 Ältere Schülerinnen und Schüler legen den Weg zwischen der Schule
und der Tagesschule selbständig zurück.
2. Angebote

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Tagesschulen sind an allen Tagen, an welchen Unterricht stattfindet, von 07.00 bis 18.35 Uhr geöffnet.
2 Vorbehalten bleibt die Mindestbelegung pro Tagesschule und Modul
gemäss Artikel 7 Absatz 3.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können die Tagesschulangebote modulweise beanspruchen.
2 Angeboten werden die Module
a Morgenbetreuung,
b Mittagsbetreuung und
c Nachmittagsbetreuung.
3 Die einzelnen Module werden durchgeführt, sofern mindestens drei
Schülerinnen oder Schüler an der entsprechenden Tagesschule dafür
angemeldet sind.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Mittagsbetreuung umfasst ein gemeinsames Mittagessen.
2 Das Essen wird von einer externen Organisation bezogen (Catering).
3 Bei der Auswahl der Anbieterin oder des Anbieters werden insbesondere die Aspekte ausgeglichene und abwechslungsreiche Ernährung,
Hygiene sowie Nachhaltigkeit gewichtet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Während der Nachmittagsbetreuung werden die Schülerinnen und
Weg zur Tagesschule
Öffnungszeiten
Module
Mittagsbetreuung
Nachmittagsbetreuung
430.10.173
Schüler bei der Erledigung der Hausaufgaben begleitet und unterstützt.
2 Zwischen 15.30 und 16.00 Uhr erhalten die anwesenden Schülerinnen
und Schüler eine Zwischenverpflegung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Fällt der Unterricht an einer Schule ausserhalb der Ferien und der Freitage gemäss Ferienplan der öffentlichen Volksschule der Stadt Thun
aus, bietet die entsprechende Tagesschule ein Vormittagsmodul an, sofern
a der Unterricht in einem Schulhaus in mehr als einer Klasse ausfällt
und
b mindestens drei Schülerinnen oder Schüler, welche die Tagesschule
ordentlicherweise am betreffenden Tag besuchen, für das Vormittagsmodul angemeldet sind.
2 Fällt die Schule gleichzeitig an mehreren Schulen aus, können die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Tagesschule
betreut werden.
3. Personal und Organisation

## Art. 11 {#art_11}

1 Jede Tagesschule verfügt über eine pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildete Tagesschulleitung.
2 Die Tagesschulleitung führt die Tagesschule in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht nach den Vorgaben des kantonalen und städtischen
Rechts.
3 Die Absätze 1 und 4 von Artikel 14 gelten auch für die Tagesschulleitungen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Tagesschulleitungen sind dem Amt für Bildung und Sport unterstellt.
2 Sie haben innerhalb der Schule die Stellung von Fachbereichsleitungen und arbeiten mit der zuständigen Schulleitung, den Lehrpersonen,
der Schulsozialarbeit und den Eltern oder Erziehungsberechtigten zusammen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Funktionendiagramm in Anhang 1 dieser Verordnung definiert die
Aufgaben und Befugnisse der Tagesschulleitungen, der Schulleitungen
und des Amts für Bildung und Sport in den Grundzügen.
2 Die Details der Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen
Amt für Bildung und Sport, Schulleitungen und Tagesschulleitungen werden ergänzend in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt.
Schulausfall
Tagesschulleitung
1. Anforderungen
und Aufgaben
2. Organisation
3. Kompetenzen
430.10.174

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Mitarbeitenden der Tagesschulen sind nach städtischem Personalrecht angestellt.
2 Sie unterstehen der Tagesschulleitung und werden entsprechend ihrer Ausbildung gemäss den kantonalen Vorgaben eingesetzt.
3 Die Tagesschulleitungen können ergänzend Freiwillige einsetzen.
4 Die Mitarbeitenden der Tagesschulen und die Freiwilligen bezahlen
für die während der Arbeitszeit eingenommenen Mittagessen die Hälfte
des Tarifs für die grosse Portion.

## Art. 15 {#art_15}

1 Das Sekretariat der entsprechenden Schulleitung unterstützt die Tagesschulleitung in administrativer Hinsicht.
2 Die Auftragserteilung erfolgt über die Schulleitung.
4. Aufnahme, Verweigerung der Aufnahme, Ausschluss

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten melden die Schülerinnen und
Schüler über kiBon für bestimmte Module gemäss Artikel 7 an und hinterlegen die geforderten Unterlagen und Belege.
2 Das Amt für Bildung und Sport legt den Termin für die Anmeldung in
Absprache mit der Schulleitungskonferenz fest und gibt ihn mit der Ausschreibung bekannt.
3 Bei Nichteinhalten der Anmeldefrist besteht kein Rechtsanspruch auf
Angebote der Tagesschule, ausgenommen sind später zuziehende
Schülerinnen und Schüler.
4 Die Anmeldung ist unter Vorbehalt von Artikel 19 bis 21 verbindlich für
ein Schuljahr.

## Art. 17 {#art_17}

Haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten fällige Gebühren für die
Betreuung und die Mahlzeiten trotz Zahlungseinladung, Mahnung und
Einleitung der Betreibung nicht vollständig bezahlt, kann die Aufnahme
der Schülerin oder des Schülers in die Tagesschule verweigert werden.

## Art. 18 {#art_18}

Unter den Voraussetzungen und im Rahmen von Artikel 28 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)1 können Schülerinnen und
Schüler von der Tagesschule ausgeschlossen werden.
1 BSG 432.210
Mitarbeitende Tagesschule
Sekretariat
Anmeldung
Verweigerung der
Aufnahme
Ausschluss
430.10.175
5. Änderungen während des Schuljahrs

## Art. 19 {#art_19}

Bei Wegzug aus der Stadt Thun können Schülerinnen und Schüler mit
einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats von der Tagesschule
abgemeldet werden.

## Art. 20 {#art_20}

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe können die Schülerinnen und Schüler
auf das Ende des ersten Semesters (31. Januar) von der Tagesschule
oder von einzelnen Betreuungseinheiten abgemeldet werden.
2 Das begründete Gesuch ist bis spätestens Ende Dezember schriftlich
beim Amt für Bildung und Sport einzureichen.
3 Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
a sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wesentlich verändert
haben, namentlich wegen beruflicher Veränderung oder Arbeitslosigkeit,
b sich nicht voraussehbare neue Möglichkeiten der Betreuung innerhalb
der Familie ergeben oder
c die Schülerin oder der Schüler während der bestellten Betreuungseinheiten neue regelmässige Freizeitaktivitäten wie Musik oder Sport
ausübt.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können jederzeit bei der Tagesschulleitung ein Gesuch um zusätzliche Betreuungseinheiten stellen.
2 Beim Entscheid zu berücksichtigen sind insbesondere die räumlichen
Verhältnisse und die Betreuungssituation.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuungseinheiten
während des Schuljahres.
6. Gebühren

## Art. 22 {#art_22}

Die Bemessung der Gebühren für die Betreuung richtet sich nach den
kantonalen Vorgaben.

## Art. 23 {#art_23}

1 Für das Mittagessen erhebt die Stadt Thun zusätzlich eine einkommensunabhängige, kostendeckende Gebühr.
2 Das Amt für Bildung und Sport legt die Gebühr fest und kommuniziert
sie mit der Ausschreibung.
Wegzug
Abmeldung aus
wichtigen Gründen
Erhöhung der Betreuungseinheiten
Betreuungsgebühren
Gebühr für das
Mittagessen
430.10.176

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Gebühren für die bestellten Betreuungseinheiten und Mittagessen
sind unter Vorbehalt von Artikel 25 unabhängig davon geschuldet, ob
diese tatsächlich in Anspruch genommen werden.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche während des gesamten Schuljahrs in der Tagesschule angemeldet sind, werden für die letzte Schulwoche vor den Sommerferien keine Gebühren erhoben.
3 Mit diesem Pauschalabzug sind Absenzen, welche nicht unter Artikel 25 fallen, abgegolten.

## Art. 25 {#art_25}

1 Keine Gebühren sind geschuldet
a für die Zeit ab Wegzug aus der Stadt Thun bei rechtzeitiger Abmeldung gemäss Artikel 19,
b bei Krankheit oder Unfall ab dem siebten Tag bei Vorlage eines Arztzeugnisses,
c wenn die Schülerin oder der Schüler gemäss kantonalen Vorgaben
vom Unterricht dispensiert ist ab dem siebten Tag,
d für die Dauer eines Schulausschlusses gemäss Artikel 28 des Volksschulgesetzes,
e für die Dauer eines Ausschlusses aus der Tagesschule gemäss Artikel 18,
f bei schulisch bedingten Abwesenheiten, die mindestens fünf Tage
dauern (Lager usw.).

## Art. 26 {#art_26}

Die Gebühren für Betreuung und Mittagessen werden in mehreren Raten
pro Schuljahr in Rechnung gestellt.

## Art. 27 II. Ferienbetreuung {#art_27}

1 Während der Frühlings-, Sommer- und Herbstferien bietet die Stadt
Thun eine entgeltliche Tagesbetreuung an.
2 Die Anzahl der Betreuungstage und die angebotenen Plätze richten
sich nach den im Budget bewilligten Mitteln.

## Art. 28 {#art_28}

1 Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt
Thun entweder ihren Wohnsitz haben oder die Schule oder den Kindergarten besuchen.
2 Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt Thun weder Wohnsitz haben noch die Schule oder den Kindergarten besuchen, sind teilnahmeberechtigt, wenn nach Anmeldeschluss noch Plätze vorhanden sind.
Gemeinsame
Bestimmungen
1. Grundsatz
2. Ausnahmen
3. Erhebung der
Gebühren
Angebot
Teilnahmeberechtigung
430.10.177

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt von Artikel 28 Absatz 2 in der
Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
2 Anmeldeschluss ist jeweils eine Woche vor den Frühlings-, Sommer-
und Herbstferien.
3 Anmeldungen nach Anmeldeschluss können berücksichtig werden,
wenn freie Plätze vorhanden sind.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Betreuung findet von Montag bis Freitag mindestens von 08.00 bis
18.00 Uhr statt.
2 Das Amt für Bildung und Sport regelt die Einzelheiten des Angebots in
einem pädagogischen und betrieblichen Konzept.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Gebühr beträgt 30 Franken pro Schülerin oder Schüler und Tag.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer blauen Karte oder Kulturlegi bezahlen
15 Franken pro Schülerin oder Schüler und Tag.
3 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Thun
werden die Vollkosten von 90 Franken pro Tag verrechnet.
4 Die Gebühr umfasst die Kosten für die Betreuung und die Verpflegung.

## Art. 32 {#art_32}

1 Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss oder bei Nichtteilnahme bleiben die Gebühren geschuldet, sofern das Amt für Bildung und Sport den
Platz nicht neu belegen kann.
2 Bei Vorlage eines Arztzeugnisses wegen Krankheit oder Unfalls oder
bei Abwesenheit wegen wichtiger und unvorhergesehener familiärer Ereignisse erhebt das Amt für Bildung und Sport keine Gebühren.

## Art. 33 {#art_33}

Das Amt für Bildung und Sport erhebt die Gebühr im Anschluss an die
Ferienbetreuung bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten.

## Art. 34 {#art_34}

Haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten fällige Gebühren für die
Ferienbetreuung trotz Zahlungseinladung, Mahnung und Einleitung der
Betreibung nicht vollständig bezahlt, kann die Aufnahme der Schülerin
oder des Schülers in eine künftige Ferienbetreuung verweigert werden.
Aufnahme
Öffnungszeiten
und Angebot
Gebühren
1. Grundsätze
2. Gebühren bei
Fernbleiben
3. Erhebung
4. Verweigerung
der Aufnahme
430.10.178

## Art. 35 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_35}

1 Die Verordnung über die Tagesschulen vom 2. September 2010 wird
unter Vorbehalt von Absatz 2 per 31. Dezember 2021 aufgehoben.
2 Artikel 12 der Verordnung über die Tagesschulen vom 2. September
2010 wird per 31. Juli 2022 aufgehoben.*)

## Art. 36 {#art_36}

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar
2022 in Kraft.
2 Artikel 19 bis 21 sowie Artikel 24 und 25 treten am 1. August 2022 in
Kraft.
Thun, 10. September 2021 Namens des Gemeinderats
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
*) Wortlaut von Art. 12 der Verordnung über die Tagesschulen vom
12. September 2010, gültig bis 31. Juli 2022:
Art. 12
1 Vorübergehende Abmeldungen haben keinen Gebührenerlass zur
Folge. Bei rechtzeitiger Abmeldung entfällt die Gebühr für das Mittagessen.
2 Bei länger dauernden Abmeldungen können auch auf Gesuch hin bei
Vorliegen wichtiger Gründe die Gebühren angemessen reduziert werden:
a bei Unfall oder Krankheit des Kindes ab dem 6. Tag der entschuldigten
Abwesenheit; ein Nachweis durch Arztzeugnis bleibt vorbehalten,
b für Abwesenheiten gemäss Art. 28 des Volksschulgesetzes (VSG) 1.
3 Bei schulisch bedingten mehrtägigen Abwesenheiten infolge Landschulwoche, Skilager, mehrtägiger Schulreise und dergleichen erfolgt
eine anteilmässige Kürzung der Gebühren. Diese Abwesenheiten sind
14 Tage vor dem Anlass anzumelden.2
4 Im Übrigen richten sich Gebührenerlasse nach den Bestimmungen
des städtischen Finanzreglements3.
1 BSG 432.210
2 Fassung vom 31. Mai 2013
3 SSG 620.0
Aufhebung von Erlassen
Inkrafttreten
Gebührenerlass
430.10.17
Anhang
Funktionendiagramm (Art. 13)
Organ
Bereich
Tagesschulleitung (TSL) Schulleitung (SL)
SL von Schule mit Tagesschule (TS)
Amt für Bildung und Sport (ABS)
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Kommunale Regelungen • Stellt Grundlagen für kommunale
Regelungen bereit.
1.2 Strategie • Verantwortlich für Leitbild der entsprechenden TS.
• Mitarbeit Weiterentwicklung Thuner
TS-Angebot.
• Mitarbeit Weiterentwicklung Thuner
TS-Angebot.
• Verantwortlich für Weiterentwicklung Thuner TS-Angebot.
1.3 Öffentlichkeitsarbeit • Mitwirkung Öffentlichkeitsarbeit zum
Thema TS.
• Mitwirkung Öffentlichkeitsarbeit zum
Thema TS.
• Verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit zum Thema TS.
1.4 Administration • Unter Vorbehalt anderslautender
Bestimmungen verantwortlich für
die gesamte Administration der TS.
• Unterstützt TSL in administrativen
Aufgaben.
2. Tagesschulorganisation
2.1 Angebotsdimensionierung • Mitarbeit bei der Tagesschulraumplanung.
• Mitarbeit bei der Tagesschulraumplanung.
• Verantwortlich für Tagesschulraumplanung.
2.2 Betreuungsprogramm (inkl. Mittagsverpflegung)
• Verantwortlich für Vorbereitung/
Durchführung/Nachbereitung des
TS-Betreuungsprogramms inkl. Einhaltung Sorgfaltspflichten und Sicherheitsregeln.
• Kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und Sicherheitsregeln.
2.3 Schulsekretariat • Einreichen von Aufträgen für das
Schulsekretariat an SL
• Erteilen von Aufträgen für die Tagesschule an das Schulsekretariat
3. Schülerinnen und Schüler
3.1 Ausschreibung TS • Mitarbeit Ausschreibung TS (Informationsstelle).
• Mitarbeit Ausschreibung TS (Distribution).
• Verantwortlich für Ausschreibung
TS.
3.2 Aufnahme in die Tagesschule
oder in zusätzliche Tagesschulmodule während des Schuljahrs
(Art. 21)
• Entscheid über die Aufnahme in die
Tagesschule oder in zusätzliche Tagesschulmodule während des
Schuljahrs.
430.10.17
Organ
Bereich
Tagesschulleitung (TSL) Schulleitung (SL)
SL von Schule mit Tagesschule (TS)
Amt für Bildung und Sport (ABS)
3.3 Zuweisung Betreuungsfaktor für
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsaufwand.
Weist Betreuungsfaktor für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsaufwand zu.
• Stellt Entscheidungsgrundlagen auf
Basis der kantonalen Vorgaben
(Richtlinien ERZ) bereit.
3.4 Verweigerung Aufnahme (Art. 17) • Verfügt die Verweigerung der Aufnahme.
3.5 Abmeldung auf Ende des ersten
Semesters (Art. 20)
• Entscheidet über Abmeldungen von
der Tagesschule oder von einzelnen
Betreuungseinheiten auf Ende des
ersten Semesters.
3.6 Disziplinarmassnahmen • Beantragt bei der SL Disziplinarmassnahmen für Schülerinnen und
Schüler (gemäss «Leitfaden Grenzen respektieren»).
• Ausschluss (Art. 18): Vorgehen gemäss Rolle Lehrperson im Leitfaden
«Früherfassung Thun»
• Verfügt auf Antrag der TSL Disziplinarmassnahmen für SuS (gemäss
«Leitfaden Grenzen respektieren»).
• Verfügt den Ausschluss (Art. 18);
Vorgehen gemäss Leitfaden
«Früherfassung Thun».
3.7 Administration Daten • Verantwortlich für die Administration
der Daten
• Schulinterne Organisation der Administration der Daten
• Führt das Administrationstool.
430.10.17
Organ
Bereich
Tagesschulleitung (TSL) Schulleitung (SL)
SL von Schule mit Tagesschule (TS)
Amt für Bildung und Sport (ABS)
4. Entwicklung, Qualität und Evaluation
4.1 Entwicklung • Setzt die Ziele der TS-Entwicklung
um.
• Unterstützt die TSL in der TS-Entwicklung.
• Definiert unter Einbezug der TSL
die Ziele der TS-Entwicklung.
4.2 Qualität und Evaluation • Umsetzung des Qualitätsmanagements der TS.
• Sorgt für die Berichterstattung im
Rahmen des kantonal-kommunalen
Controllings.
• Stellt Grundlagen für kommunale
Grundsätze zum Qualitätsmanagement der TS bereit.
• Erarbeitet gemeinsam mit TSL die
kommunalen Qualitätsstandards für
die TS.
• Nimmt die Qualitätsmanagement-
Berichte der TS ab und gibt diesen
eine Rückmeldung.
• Erarbeitet Bericht an den Kanton.
5. Eltern/Erziehungsberechtigte
Kommunikation • Pflegt den Kontakt zu den Eltern/Erziehungsberechtigten.
• Informiert und gibt Auskunft.
• Unterstützt TSL bei Konflikten mit
Eltern/Erziehungsberechtigten zu
pädagogischen Fragen.
• Stellt Grundlagen für Information
bereit.
6. Finanzen
6.1 Budget • Verantwortlich für den Einsatz der
zugeteilten Budgets.
• Stellt der TSL auf Anfrage die TS-
Konto-Auszüge zu.
• Führt den Budgetprozess für die TS.
• Teilt den einzelnen TS ihre Budgets
zu.
6.2 Rechnungsstellung • Mitarbeit bei der Rechnungsstellung.
• Verantwortlich für die Rechnungsstellung.
• Beantwortet interne und externe Anfragen zu den Rechnungen.
6.3 Abrechnung mit Kanton • Verantwortlich die Abrechnung.
