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title: "Ergänzender privater Gestaltungsplan Schirmhaus, Escher-Wyss-Gebiet Stadtratsbeschluss"
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# Ergänzender privater Gestaltungsplan Schirmhaus, Escher-Wyss-Gebiet Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1Für die Teilbereiche der Baufelder D und G sowie den Schiffbauplatz des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet
vom 7. Juni 1995 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan
gemäss §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und
Art. 9 des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet festgesetzt.
2Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.

## Art. 2 {#art_2}

Geltendes Recht
1Im Geltungsbereich gilt der private Gestaltungsplan Escher-
Wyss-Gebiet und ergänzend dazu der private Gestaltungsplan
Schirmhaus.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO) der
Stadt Zürich keine Anwendung. Vorgehendes kantonales und
eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1Der Gestaltungsplan soll eine nachhaltige Projektentwicklung
ermöglichen (gesellschaftlich, ökologisch, wirtschaftlich).
2Im Besonderen
– sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung geschaffen werden.
– sollen Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden.
– soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.
– soll das Erdgeschoss unter Berücksichtigung des angrenzenden Stadtraums genutzt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Teilbereiche I bis III
Der Geltungsbereich wird in die drei Teilbereiche I bis III gegliedert. Teilbereich I liegt im Baufeld D und Teilbereich II im Baufeld G gemäss privatem Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet.
Teilbereich III umfasst den Schiffbauplatz als zentralen Freiraum
gemäss privatem Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet.

## Art. 5 Nutzung und Bebauung {#art_5}

Baubegrenzungslinie Giessereistrasse
Für die Überbaubarkeit der Baubegrenzungslinie gilt der private
Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet.

## Art. 6 {#art_6}

Baubereiche 1 und 2
1Innerhalb der Teilbereiche I und II befinden sich die Baubereiche 1 und 2 mit begrenzenden Mantellinien. Mit Ausnahme von
besonderen Gebäuden mit einer maximalen Überbauungsziffer
von 5 % (je Teilbereich) dürfen oberirdische Bauten und Anlagen
nur innerhalb dieser Mantellinien erstellt werden. Vorbehalten
bleibt Art. 5.
2Eine etappierte Bebauung der Baubereiche 1 und 2 ist zulässig.
Bei Wohnnutzungen sind die Hauptbauten der Baubereiche 1
und 2 innerhalb des im Plan eingetragenen Bereichs mit übermässiger Lärmbelastung gemeinsam zu erstellen.
3Zwischen den Baubereichen 1 und 2 ist die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei zulässig.
4Gebäudevorsprünge dürfen in dem gemäss § 260 Abs. 3 PBG
erlaubten Mass die Mantellinien überragen. Vorbehalten bleibt
Art. 5.

## Art. 7 {#art_7}

Unterirdische Gebäude
Unterirdisch kann über die Mantellinien hinaus gebaut werden.
Vorbehalten bleibt Art. 5 sowie für den Schiffbauplatz Art. 11
Abs. 3 des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet.

## Art. 8 {#art_8}

Gebäude-, Firsthöhen
1Es gelten folgende maximalen Gebäudehöhen:
Baubereich 1: 24 m
Baubereich 2: Im Baubereich 2 gelten die im Plan eingetragenen maximalen Gebäudehöhen (21 m / 12 m).
2Es gilt eine First-/Zinnenhöhe von 4 m.

## Art. 9 {#art_9}

Hochkamin
1Der Hochkamin ist ein Schutzobjekt im Sinne von Art. 203 Abs. 1
lit. c PBG. Es gelten die Personaldienstbarkeiten zum Veränderungsverbot.
2Auf den Hochkamin ist im Sinne von § 238 Abs 2 PBG Rücksicht zu nehmen. Dies verlangt insbesondere eine entsprechende Reaktion in der Volumetrie der Neubauten und der Gestaltung des Strassenraums inkl. der Vorbereiche der Neubauten.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnützung
1Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich nach Art. 6 Abs. 2
des privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet.
2Im Rahmen der in den Baufeldern D und G des GP Escher-Wyss
zulässigen Ausnützung (D: 15 000m² / G: 38 000m²) gelten folgende maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen mit den
jeweiligen maximalen Wohnanteilen:
Baubereich 1 Baubereich 2
Geschossflächen (m²) 5 500 m² 10 836 m²

## Art. 11 max. Wohnanteil (%) 60 % 85 % {#art_11}

Nutzweise
1Es sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2Im Erdgeschoss sind keine Wohnnutzungen zulässig. Zum
Schiffbauplatz, zum Hof und zur Hardstrasse ist je mindestens
eine publikumsorientierte Nutzungseinheit anzuordnen. Das
Erdgeschoss ist so auszugestalten, dass die Höhe des darüberliegenden Bodens (OK fertiger Boden) mindestens 4 m über
dem Fussboden des Erdgeschosses (OK fertiger Boden) zu liegen kommt.

## Art. 12 Gestaltung {#art_12}

Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Für die Beurteilung sind die Merkmale gemäss
§ 71 PBG sinngemäss anwendbar.
AU6259
AU6260
AU6737
AU6752
AU6750
AU6779
AU6736
AU6801
AU6427
AU6733
Schiffbaustrasserasse
Turbinenplatz
Schnitt 2
Schnitt 1
AU6704
A
Binzstrasse 39
8045 Zürich
044 456 20 20
www.jzp.ch
JZP Tel.
web
Jauch Zumsteg Pfyl AG
Raumplanung I Städtebau
2143.04_12_120423_Situationsplan 500
N 0 5 25 m10
Gestaltungsplan Schirmhaus
Situationsplan mit Richtprojekten
23. April 2012
Massstab 1:500
Teilbereiche I bis III
Baubegrenzungslinie Giessereistrasse
verbindlicher Inhalt
Informationsinhalt
bestehende Bauten
bestehende Fuss-/Fahrwegrechte
Baubereiche 1 und 2 mit Mantellinien
Hofbereich (Lage schematisch)
Abbruch bestehende Bauten
Hochkamin
Platane
h
maximale Gebäudehöhe
maximale First-/Zinnenhöhe
Bereich mit übermässiger Lärmbelastung
AU6704
A
Binzstrasse 39
8045 Zürich
044 456 20 20
www.jzp.ch
JZP Tel.
web
Jauch Zumsteg Pfyl AG
Raumplanung I Städtebau
2143.04_12_120423_Situationsplan 500
N 0 5 25 m10
Gestaltungsplan Schirmhaus
Situationsplan mit Richtprojekten
23. April 2012
Massstab 1:500
Teilbereiche I bis III
Baubegrenzungslinie Giessereistrasse
verbindlicher Inhalt
Informationsinhalt
bestehende Bauten
bestehende Fuss-/Fahrwegrechte
Baubereiche 1 und 2 mit Mantellinien
Hofbereich (Lage schematisch)
Abbruch bestehende Bauten
Hochkamin
Platane
h
maximale Gebäudehöhe
maximale First-/Zinnenhöhe
Bereich mit übermässiger Lärmbelastung
Schnitt 1
12m
Schnitt 2Schnitt 1
Schnitt 1
Informationsinhalt
Baubere
12m
Schnitt 2Schnitt 1
Schnitt 2
Situationsplan 1:500, Schnitte 1:1'000
Ergänzender privater Gestaltungsplan Schirmhaus
Escher-Wyss-Gebiet Zürich
Grundeigentümerin: Zürich, ………………………………………….
Allreal West AG
Eggbühlstrasse 15
8050 Zürich
Bruno Bettoni, CEO Alain Paratte, Leiter Portfolio Management
……………………………………………….. ………………………………………………………
Zustimmung des Stadtrates am:
StRB-Nr. ………………………….............
Zürich, …………………………………………..
Die Stadtpräsidentin:
Corine Mauch
………………………………………………... …………………………………………………......
Von der Baudirektion
genehmigt am: ……………………………
Für die Baudirektion
BDV Nr. ………………………………………….
………………………………………………...
In Kraft gesetzt mit StRB-Nr. ………….. auf den …………………..………………………
22. November 2012
Die Stadtschreiberin:
Claudia Cuche-Curti
AU6751
AU6784
AU6117
AU6802
AU6759
AU6780
AU6802
Hardbrücke
Steinfelsplatz
Schiffbauplatz
Giessereistrasse
7.00
7.00
7.00
7.00
Teilbereich III
22.00
20.00
20.00
12m
Hochkamin
Schnitt 2
Schnitt 1
Schnitt 3Schnitt 3
Schnitt 4 Schnitt 4
h
20.00
AU6704
AU6779
AU6801
AU6812
U6812
AU6814
AU6820
AU6821
Schiffbaustrasse
Turbinenplatz
GiessereistrasseGiessereistrasse
Technoparkstrasse
AU6704
AU6779
AU6801
AU6812
U6812
AU6814
AU6820
AU6821
Schiffbaustra
Turbinenplatz
GiessereistrasseGiessereistrasse
Technoparkstrasse
Giessereistrasse
12m
Schnitt 2Schnitt 1
Teilbereich III
Schnitt 3 Schnitt 4
Schiffbauplatz
12m
Giessereistrasse
12m
Schnitt 2
Teilbereich III
Giessereistrasse
Schnitt 3 Schnitt 4
Schiffbauplatz
12m
First-/Zinnenhöhe Gebäudehöhe
ich 1
Schnitt 3 Schnitt 4
JZP Jauch Zumsteg Pfyl AG

## Art. 13 Raumplanung | Städtebau {#art_13}

Dächer
1Es sind nur Flachdächer zulässig.
2Nicht begehbare Flachdächer sind ökologisch wertvoll zu begrünen und mit einer angemessenen Retentionsmöglichkeit
auszubilden, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich
und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen.
3Flachdächer von kleineren technischen Dachaufbauten müssen nicht begrünt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Aussenraum
Der Aussenraum ist in den Teilbereichen I bis III als durchgehende Stadtebene zu gestalten. Diese reicht bis an die neuerstellten
Bauten.

## Art. 15 {#art_15}

Freiflächen
1Für die Teilbereiche I und II gelten folgende Freiflächenziffern:
Teilbereich I: 20 %
Teilbereich II: 15 %
2Die resultierende Freifläche ist gemäss den Anforderungen des
privaten Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet auszubilden.
Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den Gebäuden haben sich diesem Ziel unterzuordnen.
3Die bestehende Platane im Teilbereich III ist mit ihrer unversiegelten Baumgrube zu erhalten. Bei Abgang ist sie angemessen
zu ersetzen.

## Art. 16 {#art_16}

Hofbereich
Der im Plan eingetragene Hofbereich ist mit einer Mindestfläche
von 400 m² auszubilden. Die genaue Lage ist im Bauprojekt zu
bestimmen. Er darf die Gasse überlagern. Hof und Gasse sind
öffentlich.

## Art. 17 Erschliessung und Parkierung {#art_17}

Erschliessung
Der oberirdische Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den
einzelnen Gebäuden über den öffentlichen Freiraum sind auf
das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.

## Art. 18 Umwelt {#art_18}

Energie
1Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder haben
hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten Grenzwert der zum Zeitraum eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten. Soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar, gilt
dies auch für neubauähnliche Umbauten.
2Die Neubauten in den Baubereichen 1 und 2 sind ans Fernwärmenetz der Stadt Zürich anzuschliessen, soweit dieses zur
Verfügung steht.

## Art. 19 {#art_19}

Meteorwasser
1Das im Planungsgebiet anfallende nicht oder wenig verschmutzte Regenwasser ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 sowie nach
der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 und der
«Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL
in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen
dem Grundwasser zuzuführen.
2Die dazu notwendigen Flächen sind bei der Projektierung auszuscheiden.

## Art. 20 {#art_20}

Lärm
Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs mit übermässiger Lärmbelastung müssen Lüftungsfenster lärmempfindlicher Wohnräume in einen dreiseitig gegen die Hardstrasse,
die Giessereistrasse und den Schiffbauplatz umschlossenen
Aussenraum orientiert sein.

## Art. 21 {#art_21}

Störfallvorsorge
1Im Baubereich 1 sind Nutzungen mit schwer evakuierbaren Personen (z. B Kindergärten, Altersheime) nicht zulässig.
2Im Baubereich 1 sind Fluchttreppen im Gebäudeinnern anzuordnen. Die Fluchtwege sind so vorzusehen, dass im Falle eines Ereignisses auf der Hardbrücke die anwesenden Personen
in einen sicheren Bereich auf der strassenabgewandten Seite
flüchten können.
3Für die Fassade im Baubereich 1 sind nicht brennbare Baustoffe zu verwenden.

## Art. 22 Schlussbestimmungen {#art_22}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 14. Mai 2013;
Inkraftsetzung auf den 29. Juni 2013.
