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title: "Feuerpolizeitarif"
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provisions: 6
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# Feuerpolizeitarif

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Gebühren für Kontrollen ausserhalb des baurecht
lichen Verfahrens für bestehende Gebäude und Anlagen sowie
für Veranstaltungen berechnen sich nach Zeitaufwand.
2 Der Zeitaufwand wird berechnet auf der Basis von Fr. 155.– pro
Stunde und beruht auf einem Stand des Landesindexes der Kon
sumentenpreise (Dezember 2005 = 100 Prozent) von 103,6 Punk
ten. Der Stundenansatz wird jeweils per 1. Januar eines Jahres an
den Indexstand des vorangegangenen Septembers angepasst.
3 Gebührenpflichtig gemäss Abs. 1 sind Kontrollen von beste
henden Gebäuden und Anlagen, wie namentlich ordentliche
Gebäudekontrollen, Stichprobenkontrollen, Kontrollen von Fall
zu Fall, Mängelnachkontrollen, Verfügungskontrollen, Kaminun
tersuchungen (wie Druckproben, Ausbrennen).
4 Die Prüfung von Veranstaltungsgesuchen sowie die erste Kon
trolle von Veranstaltungen einschliesslich Aktionen, Ausstellun
gen, Bühnen, Bühnenbildern, Dekorationen, Festen, Installatio
nen, Messen und Verkaufsaktionen sind in der Regel gebührenfrei.
Darüber hinausgehende Vorbesprechungen, Beratungen, Bege
hungen sowie zusätzliche Kontrollen und Aufwendungen sind
nach Abs. 1 und 2 gebührenpflichtig.4
5 Die Prüfung von Veranstaltungsgesuchen, die weniger als zwei
Wochen vor Veranstaltungstermin eingereicht werden, ist inklu
sive aller notwendigen Vorbesprechungen, Begehungen, Kon
trollen und sonstigen Aufwendungen gebührenpflichtig gemäss
Abs. 1 und 2.5
1 LS 861.1
2 AS 702.141
3 Begründung siehe STRB Nr. 2133 vom 22. Dezember 2010,
Fassung gem. STRB Nr. 196 vom 14. März 2018, Inkraftsetzung 1. Mai 2018.
4 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016.
5 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016.
Gebühren
ausserhalb des
baurechtlichen
Verfahrens
2Feuerpolizeitarif
861.105
Art. 26 1 Die Gebühren innerhalb des baurechtlichen Verfahrens
richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für das
Baubewilligungsverfahren7, Abschnitt II. Gebühren im baurecht
lichen Verfahren, Art. 4, 5 und 10, und umfassen folgende Leis
tungen der Feuerpolizei:
a. feuerpolizeiliche Beratungen für projektierte und ausge
führte Bauten;
b. feuerpolizeiliche Kontrollen einschliesslich der Beurtei
lung von Brandschutzkonzepten, Brandschutznachweisen,
statischer Brandschutzberechnungen, der Prüfung von
Konstruktionsplänen, Baumaterialien, technischen Aus
rüstungen wie wärme oder lufttechnische Anlagen, Lösch
einrichtungen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, Sicher
heitsstromversorgungen mit Beleuchtungen usw. sowie
eines schriftlichen Schlussberichts und einer ersten Män
gelnachkontrolle.
2 Gebührenbefreit sind: bewilligte nicht ausgeführte Bauprojekte,
zurückgezogene Baugesuche zu Bauprojekten, verweigerte Bau
projekte und feuerpolizeilich nicht relevante Bauprojekte wie Ein
familienhausumbauten, Abbruchvorhaben, Gartenhäuser, Mobil
funkantennen, Velounterstände und dergleichen. Die Direktorin

## Art. 3 oder der Direktor von Schutz & Rettung erlässt eine Auflistung.8 {#art_3}

1 Die feuerpolizeilichen Gebühren innerhalb des baurecht
lichen Verfahrens werden vom Amt für Baubewilligungen zu
sammen mit den Gebühren für das Baubewilligungsverfahren
erhoben und nach Abzug der Inkassokosten an Schutz und Ret
tung weitergeleitet.
2 Die übrigen Gebühren werden von der Feuerpolizei erhoben.

## Art. 4 {#art_4}

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet.

## Art. 5 {#art_5}

Für Kanzlei , Schreib , Mahngebühren, Zustellkosten und
Verzugszinsen gelten die entsprechenden Bestimmungen der

## Art. 6 Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren.9 {#art_6}

Dieser Gebührentarif findet auf alle Geschäfte Anwen
dung, die ab der Inkraftsetzung des vorliegenden Gebühren
tarifs bei der Feuerpolizei oder beim Amt für Baubewilligungen
eingehen. Geschäfte, die vor diesem Zeitpunkt eingegangen
sind, werden nach alter Gebührenordnung abgerechnet.

## Art. 7 {#art_7}

Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
6 Fassung gem. STRB Nr. 196 vom 14. März 2018, Inkraftsetzung 1. Mai 2018.
7 AS 702.140
8 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016.
9 AS 702.140
Gebühren
innerhalb des
baurechtlichen
Verfahrens
Gebühren
erhebung
Mehrwertsteuer
Übrige
Gebühren
Übergangs
bestimmung
Inkraftsetzung
