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title: "Reglement der Feuerwehr (Feuerwehrreglement)"
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provisions: 12
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# Reglement der Feuerwehr (Feuerwehrreglement)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation des gemeindlichen Feuerwehrwesens, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Organisation:

## Art. 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist.
2
Er ist überdies zuständig für:
a)
die Wahl der Mitglieder der Feuerschutzkommission
b)
die Wahl der Feuerwehr-Offiziere
c)
den Ausschluss von Feuerwehr-Offizieren
d)
die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge bei der Gebäudeversicherung Zug
e)
die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen
f)
die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte
g)
alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben

## Art. 4 Feuerschutzkommission {#art_4}

1
Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie ist überdies zuständig für:
a)
den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos und der Feuerwehr-Offiziere
b)
das Aufgebot für eine allfällige Rekrutierung
c)
den Ausschluss von Feuerwehrleuten mit Ausnahme der Offiziere
d)
die Antragstellung des Feuerwehrbudgets an den Gemeinderat

## Art. 5 Feuerwehrkommando {#art_5}

1
Das Feuerwehrkommando besteht aus dem Kommandanten bzw. der Kommandantin und den Vizekommandanten bzw. den Vizekommandantinnen.
2
Es ist für die Einsatzbereitschaft, die Ausbildung, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material, den Dienstbetrieb sowie für die interne Dienstorganisation und die Aufgabenzuteilung der Feuerwehr verantwortlich.
3
Es ist überdies zuständig für:
a)
die Entlassung von Feuerwehrleuten
b)
die Ernennung von Unteroffizieren
c)
den Vorschlag bei der Neuwahl von Offizieren zuhanden der Feuerschutzkommission
d)
die Alarmorganisation
e)
den Erlass von Weisungen, so namentlich:
1.
Entschuldigungsregelung
2.
Beförderungspraxis

## Art. 6 Stab {#art_6}

1
Der Stab unterstützt das Feuerwehrkommando bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2
Er erarbeitet das Feuerwehrbudget und unterbreitet es der Feuerschutzkommission.

## Art. 7 Feuerwehr-Offiziere {#art_7}

1
Die Versammlung der Feuerwehr-Offiziere, Korps- und Fachchefs hat bei der Neuwahl von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos ein Vorschlagsrecht zuhanden der Feuerschutzkommission.

## Art. 8 Rekrutierung, Einteilung, Dispensation, Entlassung und Ausschluss {#art_8}

1
Eine Rekrutierung für die Feuerwehr kann bei Bedarf durchgeführt werden.
2
Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung erfolgt durch das Feuerwehrkommando.
3
Das Feuerwehrkommando kann auf begründetes Gesuch hin Feuerwehrleute vorübergehend vom Übungs- und Einsatzdienst dispensieren.
4
Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt grundsätzlich am Jahresschlussrapport. Das entsprechende Austrittsschreiben ist bis zum 31. Dezember dem Feuerwehrkommando einzureichen. Auf eigenen Wunsch kann ein Austritt in begründeten Fällen auch per vereinbartem Zeitpunkt unter dem Jahr erfolgen.
5
Ein Ausschluss kann jederzeit erfolgen.

## Art. 9 Jahresschlussrapport {#art_9}

1
Die Feuerwehr führt jährlich einen Jahresschlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden:
a)
Jahresbericht des Kommandanten oder der Kommandantin
b)
Beförderungen, Ernennungen, Eintritte, Austritte
c)
Ehrungen
d)
Verschiedenes
2
Die Teilnahme am Jahresschlussrapport ist für alle Angehörigen der Feuerwehr obligatorisch.

## Art. 10 Übungen, Kurse {#art_10}

1
Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Feuerschutzgesetzes und den Weisungen der Gebäudeversicherung Zug.
2
Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch.

## Art. 11 Sold {#art_11}

1
Die Feuerwehrleute erhalten für folgende Dienstleistungen einen Sold / Kurstaggeld:
a)
Kurse
b)
Übungen
c)
Alarmaufgebote
d)
weitere angeordnete Dienstleistungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz

## Art. 12 Versicherung {#art_12}

1
Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Er hat darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die an Übungen oder bei Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritten, zu versichern und Schäden sowie allfällige Bonusverluste zu decken.
