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title: "Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt

## § 1 A. Grundsatz {#par_1}

1 Verantwortlich für die Personalpolitik und die Personalstrategie BASEL-STADT (Human Resources
Management, HRM) ist der Regierungsrat. Wahrgenommen wird das HRM von allen Führungsverantwortlichen sowie der gesamten Personalfachorganisation.
2 Die Personalfachorganisation erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Führung und berät die
Führungsverantwortlichen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.
3 Der Regierungsrat umschreibt im Einzelnen die Standardleistungen der Personalfachorganisation für
das HRM bei BASEL-STADT.

## § 2 B. Organisation {#par_2}

1 Die Personalfachorganisation BASEL-STADT besteht aus HR Basel-Stadt (HR BS) 2) und den Dezentralen Personaldiensten der Departemente und Betriebe (DPD).
(B.)1. HR Basel-Stadt (HR BS) 3)
§ 3 *
1 HR BS 4) ist eine Dienststelle des Finanzdepartements.
§ 4 * …
§ 5 *
1 Geführt wird HR BS 5) auf der Basis der jährlich neu festzusetzenden Leistungsvereinbarung. Massgebliche Veränderungen werden dem Regierungsrat vorgelegt.
1) SG 162.100.
2) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
4) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
Personaldienste: Verordnung 160.100

## § 6 (B.)2. Die Dezentralen Personaldienste (DPD) {#par_6}

1 Die DPD sind direkt den Departementen beziehungsweise Betrieben unterstellt.

## § 7 {#par_7}

1 Geführt werden die DPD auf der Grundlage von Jahreszielen.
C. Rollen und Aufgaben der Personalfachorganisation

## § 8 (C.)1. HR BS 6) {#par_8}

1 HR BS 7) nimmt in HRM-Fragen eine strategische und proaktive Stellung ein. *
2 Im Auftrag des Regierungsrates entwicklt HR BS 8) Konzepte, Systeme und Instrumente von verwaltungsweiter Bedeutung im Rahmen des HRM BASEL-STADT. HR BS 9) sorgt für deren Umsetzung
und permanente Weiterentwicklung. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung verfügt HR-BS 10) über
die erforderlichen Kompetenzen.

## § 9 {#par_9}

1 HR BS 11) unterstützt die DPD bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit und ist verantwortlich für die
Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.

## § 10 {#par_10}

1 HR BS 12) unterstützt den Regierungsrat bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und
der Personalstrategie von BASEL-STADT. HR BS 13) berät den Regierungsrat bei der Umsetzung der
strategischen Ziele in HR-relevanten Angelegenheiten und liefert ihm die nötigen Entscheidungsgrundlagen.
2 HR BS 14) sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Regierungsrates. Bei Abweichungen ergreift HR BS 15) zusammen mit der jeweiligen Personalleiterin bzw. dem jeweiligen Personalleiter
und/oder der Departementsvorsteherin bzw. dem betreffenden Departementsvorsteher die nötigen Korrektur- und Unterstützungsmassnahmen. Bei Differenzen zur Departementsvorsteherin bzw. zum Departementsvorsteher wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
3 HR BS 16) berät die Departementsvorstehenden und die Betriebsleitungen im Zusammenhang mit der
Funktion der Dezentralen Personalleiterin bzw. des Dezentralen Personalleiters.
6) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
7) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
8) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
9) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
10) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
11) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
12) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
13) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
14) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
15) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
16) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
Personaldienste: Verordnung 160.100

## § 11 (C.)2. Die DPD {#par_11}

1 Die DPD sind für das operative HRM verantwortlich. Sie wirken bei der Definition und Umsetzung
des strategischen Personalmanagements und bei allen personalpolitischen Belangen ihres Zuständigkeitsbereichs mit.
2 Sie unterstützen die Departementsvorstehenden, Betriebsleitungen, Gerichte sowie die übrigen Führungsverantwortlichen und stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beratend zur Verfügung.
3 Sie beraten die Departementsvorstehenden, die Betriebsleitungen sowie die Gerichte in departements- beziehungsweise betriebsübergreifenden HRM-Themen.

## § 12 {#par_12}

1 Die DPD unterstützen die Führungsverantwortlichen bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit. Sie sind
verantwortlich für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.
2 Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Themen und Prozesse im HRM, in denen die Betriebe
(BVB, IWB, USB, PFS, UPK) autonom sind.

## § 13 D. Zusammenarbeit HR BS 17)-DPD {#par_13}

1 HR BS 18) und die DPD arbeiten in Erfüllung des HRM zusammen. Bei Aufträgen des Regierungsrates an HR-BS 19), welche sich mit HR-Fragestellungen von verwaltungsweiter Relevanz beziehungsweise mit der Entwicklung von Systemen und Instrumenten befassen, werden die DPD und die Führungsverantwortlichen einbezogen. Über die Art und Weise entscheidet, vorbehältlich spezieller Anordnung des Regierungsrates, HR BS 20).
2 Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit.
E. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam. 21) Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Aufgaben und Organisation des Personalamtes
vom 6. April 1971 aufgehoben.
17) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
18) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
19) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
20) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
21) Publiziert am 9. 2. 2005.
Personaldienste: Verordnung 160.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.01.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 09.02.2005
22.04.2008 01.05.2008 § 3 eingefügt -
22.04.2008 01.05.2008 § 4 aufgehoben -
22.04.2008 01.05.2008 § 5 eingefügt -
22.04.2008 01.05.2008 § 8 Abs. 1 geändert -
Personaldienste: Verordnung 160.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.01.2005 01.01.2005 Erstfassung KB 09.02.2005
§ 3 22.04.2008 01.05.2008 eingefügt -
§ 4 22.04.2008 01.05.2008 aufgehoben -
§ 5 22.04.2008 01.05.2008 eingefügt -
§ 8 Abs. 1 22.04.2008 01.05.2008 geändert -
