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title: "Adoptions- und Pflegekinderverordnung"
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provisions: 11
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# Adoptions- und Pflegekinderverordnung

## Art. 1 I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Adoptionsteils des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).

## Art. 2 {#art_2}

Standeskommission
1 Zuständige Behörde nach Art. 268, Art. 268c Abs. 3 und Art. 316 Abs. 1bis
ZGB ist die Standeskommission. Sie erlässt für das Verfahren die erforderlichen Weisungen.
2 Sie kann Abklärungen und andere Aufgaben geeigneten Dritten, im Besonderen den Kindes- und Erwachsenenschutz- und den Sozialbehörden, übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen
sowie mit öffentlichen oder privaten Institutionen abzuschliessen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.210 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Sie ist Aufsichtsorgan gemäss Art. 10 der Adoptionsverordnung (AdoV),
übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der Familien-, Tages- und Heimpflege sowie im Bereich
der Familienplatzierungsorganisationen aus und bewilligt die Führung von
Kinderheimen. Sie kann die erforderlichen Weisungen erlassen.
Art. 3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für:
a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und
die Aufsicht über die Familienpflege;
b) die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespflege, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die
Aufsicht über die Tagespflege;
c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von
Kinderkrippen und Kinderhorten;
d) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege;
e) die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpflege und Tagespflege.

## Art. 2a {#art_2a}

PAVO.

## Art. 4 II. Familienpflege {#art_4}

Aufsichtsperson
1 Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2 Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche
Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.210

## Art. 5 III. Tagespflege {#art_5}

Bewilligung
1 Wer Kinder in Tagespflege nimmt, hat dies vorgängig der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsichtsperson
1 Aufsichtsperson im Bereich Tagespflege ist eine Fachperson der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2 Die Aufsichtsperson besucht die Tagesfamilien und führt über die Besuche
Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

## Art. 7 IV. Heimpflege {#art_7}

Bewilligungspflicht
1 Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die
Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

## Art. 8 {#art_8}

Internate
1 Internate für Mittelschüler gelten nicht als Heime.

## Art. 9 V. Strafbestimmung {#art_9}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. *
211.210 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 10 VI. Schlussbestimmung {#art_10}

Aufhebung bestehendes Recht
1 Die Verordnung über die Adoption und die Aufnahme von Pflegekindern
(Adoptions- und Pflegekinderverordnung; APfV) vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.
2 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) wird
aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. d mit Annahme
durch den Grossen Rat in Kraft.
2 Art. 3 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.210
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2013 24.06.2013 Erlass Erstfassung -
24.06.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert -
211.210 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.06.2013 24.06.2013 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, d) 24.06.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 9 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
