---
title: "Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen"
id: 026b8218-0ceb-4d57-8f10-248b97eb83ce
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "633.1"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/633.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/026b8218-0ceb-4d57-8f10-248b97eb83ce
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19957/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9c20714c125a042e508fb7932ab9e84c98f6158e62f80d9824ad15f1cfcf220f
provisions: 5
---

# Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in
welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn
folgenden Jahre bestehen bleiben.
GS 17, 537 1
633.1
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei
der Besteuerung
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen
und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres
des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer
und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin
Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz,
schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte,
Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des
Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun
folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs-
und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,
dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei
diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die
in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,
wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
633.1
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder
der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche
oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren
Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen
Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen
Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder
einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht
in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der
Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die
Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder
Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der
dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Über dies hat
der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende
Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen
gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens
Fr. 10 000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu
vollziehen.
633.1
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz
nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der
Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.1)
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zurichten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949
Datum des Inkrafttretens: 6. Oktober 1949
Der Regierungsrat hat den Beitritt zum Konkordat auf den 1. Okt. 1959
festgesetzt (RRB vom 5. Juni 1959 – GS 17, 536).
Dem Konkordat gehören heute sämtliche Kantone an.
1) Datum des Inkrafttretens: 6. Okt. 1949 (SR 671.1).
633.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.12.1948 01.10.1959 Erlass Erstfassung GS 17, 537
633.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.12.1948 01.10.1959 Erstfassung GS 17, 537
