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title: "Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Logopädie"
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# Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Logopädie

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Hochschuldiplomen, die zur Berufsausübung in Logopädie befähigen.

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen
1Logopädinnen und Logopäden arbeiten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und sind im Frühbereich, im Bereich der
schulischen Bildung, in Einrichtungen des Gesundheitswesens
sowie in selbstständigen Praxen tätig. Sie sind ausgebildet für
evidenzbasierte Prävention, Erfassung und Diagnostik, Therapie, Förderung, Beratung, Rehabilitation bei Störungen der
Kommunikation, der mündlichen und schriftlichen Sprache, des
Sprechens, der Stimme, des mathematischen Verständnisses, des
Schluckens und des orofazialen Bereichs.

2Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Logopädin oder zum Logopäden absolvieren. Sie
zeichnen sich dadurch aus, dass sie 27-jährig oder älter sind, eine
dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Gesamtumfang von drei Jahren (in Vollzeit oder in Teilzeit verteilt auf maximal acht Jahre)
verfügen.
3Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem
Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder
zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im
Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird
von Studienleistungen gesprochen.
4Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb
der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung.
5Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.

## Art. 3 II Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung {#art_3}

Anerkannt werden können Diplome, die zur Berufsausübung in
Logopädie befähigen, erworben an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September
20111 institutionell akkreditiert ist und deren Ausbildung, die im
vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erfüllt.
1 HFKG, SR 414.20.

## Art. 4 III Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung {#art_4}

Zulassung zur Ausbildung auf Bachelorstufe
1Die Zulassung zur Bachelorausbildung gemäss Artikel 7
Absatz 1 erfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene
Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und
Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen2 oder ein
Hochschuldiplom.
2Ebenfalls zugelassen werden können
a. Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer
Prüfung den Äquivalenznachweis zur gymnasialen Maturität erbringen,
b. Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens "sur dossier" festgestellt hat.

## Art. 5 {#art_5}

Zulassung zur Ausbildung auf Masterstufe
Die Zulassung zur Masterausbildung gemäss Artikel 7 Absatz 2
setzt einen Bachelorabschluss in einem Nachbargebiet der Logopädie voraus. Die Ausbildungsinstitutionen können zusätzliche,
für das Studium in Logopädie relevante Auflagen formulieren.
2 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.

## Art. 6 IV Anforderungen an die Ausbildung {#art_6}

Ausbildungsziele
Die Absolventinnen und Absolventen erlangen in der Ausbildung Kompetenzen und Kenntnisse
a. zur Erfassung, Abklärung und Diagnose von Störungen der
nonverbalen und verbalen Kommunikation, der mündlichen
und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Stimme, des
Schluckens, des orofazialen Bereichs und des mathematischen Verständnisses bei Menschen jeden Alters sowohl in einem pädagogisch-therapeutischen als auch medizinisch-therapeutischen Kontext,
b. zur Planung, Durchführung und Auswertung von
Präventions-, Förder-, Beratungs- und Therapiemassnahmen
in Zusammenhang mit Störungen, die unter den in Buchstabe
a beschriebenen Tätigkeitsbereich fallen,
c. zur Erstellung fachlich fundierter und Adressaten gerichteter
Berichte und Gutachten unter Berücksichtigung ethischer
und gesetzlicher Bestimmungen,
d. zur interprofessionellen und intraprofessionellen Zusammenarbeit in Teams, Netzwerken und mit Behörden sowie
zur Weiterweisung an andere Fachpersonen,
e. zur Mitarbeit an der Entwicklung und Realisation von Forschungsprojekten,
f. zum Einbezug des familiären und sozialen Umfelds in die
Planung und Umsetzung der Massnahmen, die unter den
Buchstaben a. und b. beschrieben sind,
g. zur Ausübung der Tätigkeit nach evidence based practice
und zur selbstregulierten Wissenserweiterung und
h. zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der logopädischen Massnahmen in der Berufsausübung und deren Weiterentwicklung.

## Art. 7 A Umfang und Stufe der Ausbildung {#art_7}

Ausbildungsumfang
1Die Ausbildung entspricht einem Bachelorstudiengang gemäss
der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der
Lehre3 und umfasst 180 ECTS-Punkte4.
2Die Ausbildung kann ebenfalls im Rahmen eines 120 ECTS-
Punkte umfassenden Masterstudiengangs erfolgen, der auf einen Bachelorabschluss gemäss Artikel 5 aufbaut.

## Art. 8 {#art_8}

Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Auf Tertiärstufe erworbene nicht-formale Bildungsleistungen können in einem Umfang von maximal 30 ECTS-
Punkten angerechnet werden. Die Anrechnung validierter Berufspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.

## Art. 9 B Ausbildungsinhalte {#art_9}

Ausbildungsbereiche
1Die Ausbildung umfasst spezifisch logopädische Studieninhalte
gemäss Artikel 6 sowie relevante Aspekte aus Nachbargebieten
der Logopädie, insbesondere Studieninhalte aus den Sprachwissenschaften, der Psychologie, den Erziehungs- und Bildungswissenschaften, der Sonderpädagogik, den medizinischen Wissenschaften sowie der Wissenschaftsmethodologie.
2Die berufspraktische Ausbildung ist integraler Bestandteil der
Ausbildung. Sie erfolgt unter anderem in Form von Praktika und
umfasst mindestens 45 ECTS-Punkte.
3 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den
Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019.
4 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

## Art. 10 {#art_10}

Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und Forschung
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und
Forschung.

## Art. 11 V Eignung für den Beruf {#art_11}

1Die Berufsausübung in Logopädie stellt Anforderungen an die
Eignung, denen die Studierenden mit Blick auf die Integrität der
ihnen anvertrauten Personen genügen müssen.
2Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss
von Studierenden, die im Sinne von Absatz 1 nicht geeignet sind.

## Art. 12 VI Diplom {#art_12}

Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Qualifikationen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Artikel 9 und im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Artikel 6 sowie bei
Vorliegen der Eignung für den Beruf gemäss Artikel 11 erteilt.

## Art. 13 {#art_13}

Diplomurkunde
1Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Hochschule, 
b. Angaben zur Person der oder des Diplomierten, 
c. den Vermerk "Diplom in Logopädie",
d. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie 
e. den Ort und das Datum.
2Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom
… [Datum der erstmaligen Anerkennung])".
3Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind die im Anhang definierten Termini zu verwenden.

## Art. 14 {#art_14}

Titel
1Das Diplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder
der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als
"diplomierte Logopädin (EDK)", "diplomierter Logopäde (EDK)"
zu bezeichnen.
2Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet
dieser "Bachelor of Arts", "Bachelor of Science", "Master of Arts", oder
"Master of Science". Der Zusatz lautet "in Speech and Language
Therapy".

## Art. 15 VII Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen {#art_15}

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über fachspezifische Berufserfahrung.

## Art. 16 {#art_16}

Qualifikation der Praxisverantwortlichen
Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom in Logopädie sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.
Die Praxisverantwortlichen werden auf ihre Aufgabe vorbereitet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

## Art. 17 VIII Anerkennungsverfahren {#art_17}

Anerkennungskommission
1Der Vorstand der EDK setzt zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen ein.
2Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

## Art. 18 {#art_18}

Verfahren
1Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen Studiengang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt
dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige
Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben
sind.
3Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung
der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs.
4Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen nach sieben
Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die
Anerkennung des Studiengangs ein. Der Vorstand entscheidet
über die Bestätigung der Anerkennung.

## Art. 19 {#art_19}

Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

## Art. 20 IX Schlussbestimmungen {#art_20}

Rechtsmittel
1Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht5 zur Verfügung.
2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die
nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde
erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht6 finden sinngemäss Anwendung.

## Art. 21 {#art_21}

Hängige Verfahren
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind,
werden nach neuem Recht abgeschlossen.

## Art. 22 {#art_22}

Nach bisherigem Recht anerkannte Diplome
1Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 18
Absätze 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Artikel 26 bleibt vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

Altrechtliche Diplome
1Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt
wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der zuständige
Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt.
5 SR 173.110.
6 SR 173.32.
2Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Artikel 14 Absatz 1 definierten Titel zu führen.
3Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.

## Art. 24 {#art_24}

Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
Personen, die über ein EDK-anerkanntes, altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfügen, werden zum Bachelorstudium
gemäss Artikel 7 Absatz 1 zugelassen.

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird das Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom
3. November 2000 aufgehoben.

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsbestimmung
1Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements
noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem
Recht beginnen.
2Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach neuem
Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem
Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 22. Juni 2023
Im Namen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier

Anhang
Englische Übersetzung Diplomurkunde
Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind folgende Termini zu verwenden:
Diplom in Logopädie/
Sprachheilpädagogik
Diploma in Speech and Language Therapy
Das Diplom ist schweizerisch
anerkannt (Entscheid der
Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektorinnen
und -direktoren vom ... [Datum der erstmaligen Anerkennung])
The diploma is recognized
throughout Switzerland (decision by the Swiss Conference of
Cantonal Ministers of Education (EDK) of ... [Datum der
erstmaligen Anerkennung])
