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title: "Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich"
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# Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree
Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen Fakultät
(PhF) der Universität Zürich (UZH) und am Departement Geistes-,
Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
2 Dieses Reglement gilt für
a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

1 Die PHZH, die PhF der UZH und das D-GESS der ETH
Zürich sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu
Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
Akademischer

## § 3 Titel {#par_3}

Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen
erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen
Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH
UZH ETH in Science Education».
Anwendbares

## § 4 Recht {#par_4}

1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen
der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Das Recht der UZH bzw. der ETH Zürich ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen
an der UZH bzw. der ETH Zürich,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH bzw. der
ETH Zürich,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH bzw. der ETH Zürich und
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese
an der UZH bzw. der ETH Zürich begangen wurden und die PHZH
nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher des
D-GESS der ETH Zürich gemeinsam.

## § 5 Datenbearbeitung {#par_5}

1 Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses
Reglements fallen, arbeiten die PHZH, die UZH und die ETH Zürich
zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

## § 6 Informationspflicht {#par_6}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und
Fristen, selbstständig zu informieren.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften 414.422.1

## § 7 Rechtsschutz {#par_7}

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet
sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
B. Zulassung

## § 8 Bewerbung {#par_8}

1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der
PHZH.
2 Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und
legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher
erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der
Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird
nicht eingetreten.

## § 9 Fachliche Voraussetzungen {#par_9}

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:
a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,
b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach.
2 Eine Zulassung sur Dossier ist auch mit einem den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen
Abschluss möglich.

## § 10 Zulassungshindernisse {#par_10}

Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder einer
anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang
endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

## § 11 Zulassungsentscheid {#par_11}

1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung
der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über
den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung
und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
Widerruf der

## § 12 Zulassung {#par_12}

1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung
wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.
werden eingezogen.
Fachwissenschaftliche
Kompetenzen

## § 13 und Auflagen {#par_13}

1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik gemäss Anhang A
vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 42 Kreditpunkten (ECTS
Credits), wobei in den Bereichen Biologie, Chemie und Physik je mindestens 6 Kreditpunkte und im Bereich Mathematik mindestens 12 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im
Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis
zu einem Umfang von 42 Kreditpunkten auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.
3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.
C. Immatrikulation
Immatrikulation und
Administration
§ 14. 1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und
vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats
Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten
den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu
den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH, der UZH
und der ETH Zürich.
3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie
Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.
Gebühren § 15. Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen3 und der Weisung zu den Gebühren
der Pädagogischen Hochschule Zürich4.
Änderung persönlicher Daten
§ 16. 1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich
zu melden.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften 414.422.1
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt,
wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.
Exmatrikulation§ 17. 1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen
Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.
2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden
Gründen erfolgen:
a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,
b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.
D. Studium
Umfang des
Studiengangs
§ 18. 1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen
von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht
einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Schwerpunkte§ 19. 1 Der Studiengang gliedert sich in die folgenden Schwerpunkte:
a. Natur und Technik,
b. Biologie Sekundarstufe II,
c. Chemie Sekundarstufe II,
d. Physik Sekundarstufe II.
2 Die Zuordnung zu einem Schwerpunkt wird im Rahmen des Zulassungsentscheids durch den Lenkungsausschuss vorgenommen und
ist von der Vorbildung abhängig:
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über
einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule oder über einen universitären Bachelor oder Masterabschluss
in Umweltnaturwissenschaften verfügen, werden dem Schwerpunkt
Natur und Technik zugeteilt.
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über
einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Biologie,
Chemie bzw. Physik oder über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen
in Biologie, Chemie bzw. Physik verfügen, werden dem Schwerpunkt
Biologie Sekundarstufe II, Chemie Sekundarstufe II bzw. Physik
Sekundarstufe II zugeteilt.
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
Individuelles
Studienprogramm
§ 20. 1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles
Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt
werden.
2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss
auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung
a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht-
und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B,
b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen und
c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht
mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen
Studienprogramms zulässig.
Ausbildungsbereiche
§ 21. 1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen
Fachdidaktik, Forschungsmethoden, Berufspraxis und Fachliche Vertiefung.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:
a. Fachdidaktik: 27 Kreditpunkte,
b. Forschungsmethoden: 9 Kreditpunkte,
c. Berufspraxis: 6 Kreditpunkte,
d. Fachliche Vertiefung: 18 Kreditpunkte.
4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Vertiefungen, die den Studierenden abhängig von der Vorbildung zugeteilt
werden:
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über
eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die
fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaften.
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht
über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren
die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und
Pädagogik.
Fachdidaktik § 22. 1 Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die
Themenbereiche «Fachdidaktische Grundlagen» und «Experimentieren im Unterricht».
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften 414.422.1

## § 13ist {#par_13ist}

Voraussetzung für die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.
Forschungsmethoden
§ 23. Der Ausbildungsbereich Forschungsmethoden besteht aus
einem Modul zu Methoden der empirischen Forschung.
Berufspraxis§ 24. Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen
und ein Praktikum auf der Tertiärstufe.
Fachliche
Vertiefung im
Bereich Fachwissenschaft
§ 25. Die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft besteht
aus Modulen in den Disziplinen Biologie, Chemie und Physik.
Fachliche
Vertiefung im
Bereich
Erziehungswissenschaft
und Pädagogik
§ 26. Die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft
und Pädagogik umfasst Module in Erziehungswissenschaften und ein
schulisches Praktikum.
Masterarbeit§ 27. 1 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig
zu verfassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Naturwissenschaften behandelt.
2 Das benotete Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.
3 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.
In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.
4 Das Thema der Masterarbeit wird vom Lenkungsausschuss auf
Vorschlag der Studierenden festgelegt.
Betreuung der
Masterarbeit
§ 28. 1 Die Masterarbeit wird grundsätzlich durch eine am Studiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen
Dozenten der PHZH, der UZH oder der ETH Zürich betreut.
2 Der Lenkungsausschuss kann fachlich qualifizierte Betreuungspersonen aus anderen Institutionen für die Betreuung von Masterarbeiten zulassen.
3 Der Lenkungsausschuss bestimmt die Betreuungspersonen. Die
Studierenden können Betreuungspersonen vorschlagen.
Endgültige
Abweisung
§ 29. Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein
Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die
endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung
Ausbildung der PHZH.
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Modulstruktur § 30. 1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis.
An- und
Abmeldung
§ 31. Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die
Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum
Leistungsnachweis.
Formen von
Leistungsnachweisen
§ 32. Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen
oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der
berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
Bestehen § 33. 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note
oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.
2 Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit
ist ausgeschlossen.
3 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche
oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Wiederholung
eines Moduls
§ 34. 1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann
einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul
substituiert werden.
Wiederholung
der Masterarbeit
§ 35. 1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt
werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der
als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer
neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 27. Über die Form
der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der
Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die
Frist für die Überarbeitung fest.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften 414.422.1
Unverschuldeter Verhinderungsgrund
§ 36. 1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der
PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an
die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer
Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung
mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrunds bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die
Anerkennung des Verhinderungsgrunds als unverschuldeter Verhinderungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Nichterscheinen
oder Nichteinreichen
§ 37. 1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder
Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht
bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht
bestanden» bewertet.
Leistungsübersicht
§ 38. 1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und
die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen
als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH
innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
Informationszugang und
Akteneinsicht
§ 39. 1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten.
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können
die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien
oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul
durchführenden Hochschule.
Anrechnung
von Kreditpunkten
§ 40. 1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für
den Masterabschluss angerechnet werden, falls
a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen
Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum
Studiengang ausgewiesen wurden und
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf
schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.
Gültigkeit von
Kreditpunkten
§ 41. 1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind
bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit
anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch
den Lenkungsausschuss verlängert werden.
Urheberrecht § 42. 1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden,
liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
2 Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich.
F. Masterabschluss
Titelvergabe
und -entzug
§ 43. 1 Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften 414.422.1
2 Wird ein Modul nachträglich aufgrund unredlichen Verhaltens als
nicht bestanden gewertet, wird der Mastertitel durch die PHZH, die
PhF der UZH und das D-GESS der ETH Zürich gemeinsam entzogen.
Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Notenausweis§ 44. 1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über
den bestandenen Masterabschluss.
2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten
Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufgeführt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Diplomurkunde§ 45. 1 Die Diplomurkunde enthält
a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften»,
c. den Schwerpunkt: «Schwerpunkt Natur und Technik», «Schwerpunkt Biologie Sekundarstufe II», «Schwerpunkt Chemie Sekundarstufe II» oder «Schwerpunkt Physik Sekundarstufe II»,
d. die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Diplomzusatz§ 46. 1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung
des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
G. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten§ 47. 1 Das Reglement tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
2 Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 8. November 2011.
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
Übergangsbestimmung
§ 48. Für Studierende, die das Studium vor Herbstsemester 2026/
2027 aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree
Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom
8. November 2011.
1 OS 81, 113; Begründung siehe ABl 2025-10-24.
2 LS 414.10.
3 LS 414.20.
4 LS 414.410.5.
Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften 414.422.1
Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen
Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen im Umfang von mindestens 42 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt,
wobei in den Bereichen Biologie, Chemie und Physik je mindestens
6 Kreditpunkte und im Bereich Mathematik mindestens 12 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
A. Bereich Biologie
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich
Biologie sind Grundkenntnisse in Biologie im Umfang von mindestens
6 Kreditpunkten, die z. B. in den folgenden Modulen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erworben werden können:
– Evolution und Biodiversität I (5 Kreditpunkte)
– Physiologie und Anatomie I (5 Kreditpunkte)
B. Bereich Chemie
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich
Chemie sind Grundkenntnisse in Chemie im Umfang von mindestens
6 Kreditpunkten, die z. B. im folgenden Modul der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erworben werden können:
– Grundlagen der Chemie (7 Kreditpunkte)
C. Bereich Physik
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich
Physik sind Grundkenntnisse in Physik im Umfang von mindestens
6 Kreditpunkten, die z. B. in den folgenden Modulen der Mathematischnaturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erworben werden können:
– Physik I für Naturwissenschaften (5 Kreditpunkte)
– Physik II für Naturwissenschaften (5 Kreditpunkte)
D. Bereich Mathematik
Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich
Mathematik sind Grundkenntnisse in Mathematik im Umfang von
mindestens 12 Kreditpunkten, die z. B. in den folgenden Modulen aus
dem Zulassungsprogramm «Mathematik für Fachdidaktiker:innen»
der PHZH erworben werden können:
– Grundlagen der Mathematik (5 Kreditpunkte)
– Analysis (5 Kreditpunkte)
– Arithmetik (5 Kreditpunkte)
414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)
Ausbildungsbereich Module ECTS
Fachdidaktik Einführung in die Naturwissenschaftsdidaktik 3
Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 1 4
Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 2 4
Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 3 3
Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 4 2
Experimentieren im Unterricht 1 2
Experimentieren im Unterricht 2 4
Mentorierte Forschungsarbeit 3
Fachdidaktisches Forschungsseminar 2
Forschungsmethoden Methoden der empirischen Sozialforschung 9
Berufspraxis Hospitationen 2
Praktikum auf tertiärer Stufe 4
Fachliche Vertiefung
im Bereich
Erziehungswissenschaft und Pädagogik
Schulisches Praktikum 4
Menschliches Lernen 2
Die Gestaltung schulischer Lernumgebungen 3
Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft 9
Fachliche Vertiefung
im Bereich
Fachwissenschaft
Grundlagen der Biologie 1 3
Grundlagen der Biologie 2 3
Grundlagen der Chemie 1 3
Grundlagen der Chemie 2 3
Grundlagen der Physik 1 3
Grundlagen der Physik 2 3
Masterarbeit Masterarbeit 30
