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title: "Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss"
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# Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss

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842.1011
Richtlinien über die Förderung des
Wohnungsbaus gemäss Gemeinde
beschluss vom 11. Mai 1958
Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 19591
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Mit den verfügbaren Mitteln soll die Erstellung von rund
2000 Wohnungen gefördert werden. Bei annähernd gleichwertigen Gesuchen werden jene Projekte bevorzugt, die rasch
verwirklicht werden können und die im Verhältnis zu den dafür aufgewendeten Mitteln in höherem Masse geeignet sind, die
Wohnungsnot zu steuern.
2. Der bewilligte Kredit darf bis höchstens zu einem Drittel
auch verwendet werden zur Unterstützung von Wohnungen, die
ausserhalb des Stadtgebietes erstellt werden. Voraussetzung
ist, dass sie von Baugenossenschaften oder gemeinnützigen
Unternehmungen, die ihren Sitz in Zürich haben, ausgeführt
werden, dass sich daraus preisliche Vorteile ergeben und dass
sich der Kanton an der Unterstützung mitbeteiligt. Von diesen
Wohnungen müssen mindestens vier Fünftel an Mieter abgegeben werden, die ihren Arbeitsplatz in der Stadt Zürich haben.
Unter besonderen Verhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden.
3. Die Unterstützung darf nur an städtebaulich und architektonisch gut qualifizierte Bauvorhaben erfolgen. Dabei sollen
zweckmässige Wohnbauten in einfacher und solider Ausführung
in erster Linie berücksichtigt werden.
Bei Bauten ausserhalb des Stadtgebietes ist auf die Forderungen der Regionalplanung Rücksicht zu nehmen.
4. Dem Büro für Notwohnungen sind 10 % der unterstützten
Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wobei auch Wohnungen
früherer Wohnkolonien abgegeben werden können.
1 BS 2, 31.
2Richtlinien über die Förderung
des Wohnungsbaus gemäss
Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958
842.101
B. Sozialer Wohnungsbau
5. Die Leistung der Stadt Zürich erfolgt in Form von Kapitalzinszuschüssen während 20 Jahren; diese sollen mindestens
der Leistung des Kantons entsprechen, dürfen jedoch ⅔ % der
Gesamtanlagekosten der Wohnungen nicht übersteigen.
6. Die Stadt gewährt ihre Beiträge auch dann, wenn die Bundeshilfe von Anfang an nicht geleistet oder später sistiert wird,
vorausgesetzt, dass sich der Kanton an der Unterstützung beteiligt.
7. Auf die Beiträge der Stadt finden die Bestimmungen der
§§ 12, 14–17, 18, Abs. 2, 19, 20 des kantonalen Gesetzes über
die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues und der §§ 5–12,
19, 20, 23–30, 34–55 und 57 der Vollziehungsverordnung I des
Regierungsrates vom 18. September 1958 sinngemäss Anwendung.
8. Sofern in besonderen Fällen die Unterstützung durch die
Stadt ohne Mitwirkung von Bund und Kanton erfolgt, beträgt
der jährliche Kapitalzinszuschuss für die Dauer von 20 Jahren
höchstens 1 % der Anlagekosten der Wohnungen. Die unter
Ziff. 7 aufgeführten Bestimmungen des Kantons finden sinngemäss Anwendung.
C. Allgemeiner Wohnungsbau
9. 1 Erfolgt die Unterstützung in Verbindung mit dem Kanton,
so ist der Kapitalzinszuschuss der Stadt so zu bemessen, dass
er in der Auswirkung der 1½-prozentigen Verbilligung des Darlehens des Kantons entspricht, er darf jedoch 0,5 % der Gesamtanlagekosten der Wohnungen nicht übersteigen. Der Stadtrat
kann die städtischen Zuschüsse abstufen.
2 Die in Ziff. 7 genannten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues sowie
der §§ 3–10, 24–33, 38–48, 54–59 der kantonalen Vollziehungsverordnung II des Regierungsrates vom 2. Oktober 1958 finden
sinngemäss auch auf die städtischen Zuschüsse Anwendung.
10. Ist die Mitwirkung des Kantons nicht vorgesehen, so beträgt
der Kapitalzinszuschuss der Stadt höchstens 0,6 % der Anlagekosten der Wohnungen. Die in Ziff. 9 aufgeführten Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 6. Juli 1958 und der kantonalen Verordnung vom 2. Oktober 1958 finden sinngemäss auf
diese Wohnungen Anwendung.
3Richtlinien über die Förderung
des Wohnungsbaus gemäss
Gemeindebeschluss vom 11. Mai 1958
842.101
D. Schlussbestimmungen
11. Erfolgt die Unterstützung durch die Stadt allein, so werden
die Bestimmungen des Kantons sinngemäss angewendet. In
diesen Fällen tritt anstelle der kantonalen Baudirektion das städtische Finanzamt.
12. Soweit diese Richtlinien nicht etwas anderes bestimmen,
finden die Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues (Beschluss des Grossen Stadtrates
vom 9. Juli 1924/15. Dezember 1926) sowie das Reglement über
die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai 1957
Anwendung.
13. Diese Richtlinien treten nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.2
2 Die Frist zur Durchführung des fakultativen Referendums ist am 3. März
1959 unbenutzt abgelaufen.
