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title: "Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

## § 1 {#par_1}

Zuständige Behörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.
2. Prämienverbilligung

## § 2 {#par_2}

Verfahren bei Quellenbesteuerung
1 Die SVA Aargau orientiert sich bei der Durchführung des Verfahrens bei quellensteuerpflichtigen Einzelpersonen, Ehepaaren und Familien am Verfahren bei ordentlichen Steuerpflichtigen.

## § 3 {#par_3}

Haushaltstypen
1 Als Haushaltstypen gemäss § 5 KVGG gelten Haushalte von:
a) Alleinstehenden,
1) SAR 837.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Alleinstehenden mit Kind(ern),
c) Ehepaaren,
d) Ehepaaren mit Kind(ern).

## § 4 {#par_4}

Berechnungselemente
1 Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder gemäss Anhang
1 entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im
Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle gemäss Art. 62 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 2). Zudem
wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Verglichen werden dabei die Prämien für Versicherungsmodelle mit Unfalleinschluss, für Erwachsene und junge Erwachsene mit einer Franchise von Fr. 300.– und für Kinder ohne Franchise. *
2 Für die Erstellung der Grundlagen zur Festlegung des Einkommenssatzes und der
Einkommensabzüge für die verschiedenen Haushaltstypen gemäss Anhang 1 ist das
kantonale Steueramt in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt zuständig. *
3 Die effektive Prämie gemäss § 7 Abs. 2 KVGG entspricht der effektiven KVG-Prämie am 1. Januar des Anspruchsjahres. Bei Versicherungsbeginn nach dem 1. Januar
ist die Prämie ab Versicherungsbeginn im Anspruchsjahr massgebend. *
4 Die Verteilung des Haushaltsanspruchs auf die Haushaltsmitglieder erfolgt anteilmässig im Verhältnis der Richtprämien. *
5 Wird mit einem gemäss § 4 Abs. 4 bestimmten Prämienverbilligungsanteil der
Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG nicht eingehalten, wird
die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend erhöht. *
§ 4a * Einkommen
1 Unter Einkommen gemäss § 11 Abs. 2 und 3 KVGG fallen liquiditätswirksame
Einkommenspositionen zuzüglich abzugsfähiger Unterhaltsbeiträge. Es handelt sich
namentlich um die Summe der nachfolgenden Positionen:
a) Einkommen und Vergütungen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b) Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Liegenschaften,
c) Renteneinkommen,
d) Taggeldleistungen,
e) erhaltene Unterhaltsbeiträge,
f) andere Einkünfte,
g) Wertschriftenerträge,
h) Familienzulagen,
i) Einkommen aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 3),
2) SR 832.10
3) SR 822.41
j) bezahlte Unterhaltsbeiträge,
k) Vermögenszuwachs gemäss § 14 Abs. 2 KVGG und
l) hypothetisches Einkommen bei einem freiwilligen Einkommensverzicht gemäss § 6 Abs. 1.

## § 5 {#par_5}

Grenzwerte
1 Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, werden Beiträge an die Säule 3a gemäss § 6 Abs. 3 lit. b KVGG nur aufgerechnet, soweit sie
10 % des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.
2 Ein selbstständiger Lebensunterhalt gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG wird angenommen, wenn in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Erwachsenen das
steuerbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen höher als Fr. 24'000.– ist.
3 Zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen hat die SVA Aargau gemäss
§ 10 Abs. 5 KVGG Zugriff auf Steuerdaten, bei denen die Summe von steuerbarem
Einkommen und 20 % des steuerbaren Vermögens die folgenden Beträge nicht überschreitet: *
a) * Tarif A Fr. 44'000.–

## § 6 b) * Tarif B Fr. 140'000.– {#par_6}

Freiwilliger Einkommensverzicht
1 Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund eines freiwilligen Einkommensverzichts wird gemäss § 13 Abs. 2 KVGG ein Einkommen angerechnet, das erzielt werden könnte.
2 Ein freiwilliger Einkommensverzicht liegt vor, wenn eine Person gänzlich auf eine
Erwerbstätigkeit verzichtet, ohne dass sich ihre persönlichen Verhältnisse gemäss
§ 11 Abs. 4 KVGG verändert haben.

## § 7 {#par_7}

Sozialhilfebeziehende
1 Die zuständige Gemeinde kann die Differenz gemäss § 17 Abs. 3 KVGG bis Ende
Juni des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres bei der SVA Aargau zurückfordern.
Nach Fristablauf verwirkt der Anspruch.
2 Grundsätzlich ist der Wechsel des Versicherungsmodells oder des Krankenversicherers gemäss § 17 Abs. 3 KVGG auf den nächsten Wechseltermin vorzunehmen.
Wenn zwischen dem Eintritt in die Sozialhilfe und dem nächsten Wechseltermin weniger als drei Monate liegen, verlängert sich die Frist bis zum nächstmöglichen
Wechseltermin.
§ 7a * Konkubinat
1 Als Konkubinat gemäss § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt eine stabile, eheähnliche
Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen.
2 Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird vermutet, wenn entweder
a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,
b) 2 Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben, oder
c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung
anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
§ 7b * Selektion der Anspruchsberechtigten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG
1 Die SVA Aargau ist verpflichtet, sich beim automatisierten Zugriff gemäss § 18
Abs. 5 KVGG auf die zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten notwendigen Elemente zu beschränken.
2 Für die Definition der notwendigen Elemente aus dem Einwohnerregister muss die
SVA Aargau die Fachstelle Datenaustausch des Kantons Aargau, die Beauftragte für
Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau und den Verband Aargauer
Einwohnerdienste einbeziehen.
§ 7c * Nachkontrollen und Rückforderungen
1 Der Zugriff auf die Steuerdaten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG beinhaltet auch den
Zugriff zur Durchführung von Nachkontrollen. Die SVA Aargau nimmt die Nachkontrollen vor, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchsjahrs
rechtskräftig geworden ist.
2 Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen werden zurückgefordert.
3. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

## § 8 {#par_8}

Revisionsstelle
1 Als vom Kanton zu bestimmende Revisionsstelle wird die Revisionsstelle des jeweiligen Versicherers gemäss Art. 86 der Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV) vom 27. Juni 1995 4) bezeichnet.

## § 9 {#par_9}

Liste der säumigen Versicherten
1 Die Liste der säumigen Versicherten wird von der SVA Aargau elektronisch geführt. Sie kann den Betrieb der Zugriffsplattform der Liste Dritten übertragen. *

## § 10 {#par_10}

Elektronischer Zugriff auf die Liste
1 Der Zugriff auf die Liste erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort.
4) SR 832.102
2 Der elektronische Zugriff wird den Berechtigten gemäss § 24 Abs. 1 KVGG erteilt,
sobald die für die Benutzung der Liste hauptverantwortliche Person unterschriftlich
erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
3 Die Zugriffsberechtigten müssen die Einsichtnahme auf den Einzelfall und auf diejenigen Informationen beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind.
Leistungserbringer dürfen nur Personen abfragen, die Leistungen nach KVG bei ihnen in Anspruch nehmen wollen.
4 Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten
Person oder deren AHV-Versichertennummer beziehungsweise deren Versichertenkartennummer anzugeben.
5 Sämtliche Einsichtnahmen werden automatisch protokolliert und während zehn
Jahren gespeichert.

## § 11 {#par_11}

Löschung des Listeneintrags
1 Meldet der Versicherer die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen
beziehungsweise die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die SVA Aargau die
versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer.
2 Der Meldung des Versicherers über die vollständige Bezahlung der ausstehenden
Forderungen gleichgestellt ist die Vorlage eines amtlichen Dokuments, das belegt,
dass die Betreibung eingestellt oder abgeschlossen wurde.
2bis Wenn gegen eine versicherte Person ein oder mehrere Verlustscheine für nicht
bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, löscht die SVA Aargau die versicherte
Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den
Versicherer. Das Vorliegen von entsprechenden Verlustscheinen hat die versicherte
Person nötigenfalls zu belegen. *
3 Mit der Löschung des Eintrags infolge Genehmigung eines Gesuchs um Sozialhilfe
oder um Ergänzungsleistungen findet keine automatische Übernahme der ausstehenden Forderungen statt. Der zuständigen Gemeinde steht es frei, die Ausstände zu begleichen.
§ 11a * Definition Notfall
1 Als Notfall gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG 5) gilt *
a) ein akuter, lebensbedrohlicher Zustand, der durch Störung einer Vitalfunktion
bewirkt wird oder bei dem die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler
Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Vergiftung besteht,
b) eine Situation, in der es darum geht, heftige Schmerzen, hohes Fieber oder
vergleichbar schwerwiegende Symptome sofort zu behandeln beziehungsweise zu lindern.
5) Berichtigung AGS 2017/4-13

## § 12 {#par_12}

Antrag auf Sistierung eines Listeneintrags
1 Dem begründeten Antrag der zuständigen Gemeinde auf Sistierung des Listeneintrags der betroffenen Person kann namentlich stattgegeben werden, wenn die betroffene Person
a) nachweisen kann, dass sie sich bemüht hat, die Schulden zu tilgen,
b) nachweisen kann, dass die Vornahme von medizinischen Massnahmen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt oder zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit führt,
c) * trotz nachweislichem Anspruch freiwillig auf Sozialhilfe verzichtet,
d) * nachweisen kann, dass die Betreibung ungerechtfertigt war,
e) * schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann,
dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt zu einer schweren
Einschränkung der Lebensqualität oder sogar zum Tod führt,
f) * schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann,
dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt ansteckend ist,
oder
g) * mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine Schwangerschaft vorliegt.

## § 13 {#par_13}

Verlustscheine: Finanzierung und Zahlungsverkehr
1 Die SVA Aargau verrechnet die Kosten für Verlustscheine aus ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten den zuständigen Gemeinden schnellstmöglich nach Bezahlung der entsprechenden Forderungen an die Krankenversicherer. Die zuständigen Gemeinden begleichen

## § 14 diese Rechnung innert 30 Tagen. 6) * {#par_14}

Datenaustausch zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden
1 Die Daten gemäss § 31 Abs. 1 KVGG sind der SVA Aargau von den Gemeinden
durch die Anwendung eines Webportals zu übermitteln.
2 Der Zugriff auf das Webportal erfolgt durch ein mehrstufiges Login gemäss den
Vorgaben der SVA Aargau.
3 Für die Meldung der Sozialhilfebeziehenden gemäss § 31 Abs. 1 KVGG gilt:
a) Für die SVA Aargau ist erst erkennbar, dass eine betriebene Person Sozialhilfe bezieht, wenn beim Abgleich gemäss § 25 Abs. 2 KVGG eine Übereinstimmung resultiert,
b) für die Gemeinden ist erst ersichtlich, dass eine Sozialhilfe beziehende Person
betrieben wurde, wenn eine Betreibungsmeldung gemäss § 20 KVGG eingeht.
6) Tritt am 1. Januar des Folgejahres des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der
Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) in Kraft. Inkrafttreten AVBiG: 31. Dezember 2017.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14a * Geltendmachung der Differenzkosten gemäss § 17 Abs. 3 KVGG
1 Für das Jahr 2017 besteht seitens der Gemeinden ein einmaliges Anrecht auf Rückerstattung für Personen, die vor dem 1. Oktober 2016 Sozialhilfe bezogen haben.
Diese ausserordentliche Rückerstattung basiert auf den folgenden hypothetischen
Richtprämien: Erwachsene Fr. 4'077.–, junge Erwachsene Fr. 3'861.– und Kinder
Fr. 900.–.

## § 15 {#par_15}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt des gleichzeitigen Inkrafttretens des
KVGG, wie folgt in Kraft:
§§ 1–12, 14 und 15 auf den 1. Juli 2016,
§ 13 auf den 1. Januar des Folgejahres des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AV-
BiG).
Aarau, 16. März 2016 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOCHULI
Staatsschreiber
I.V. MEIER
Ablauf der Referendumsfrist KVGG: 9. Juni 2016
Inkrafttreten: 1. Juli 2016 (mit Ausnahme von § 13)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung 2016/3-21
16.03.2016 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2016/3-21
15.02.2017 15.03.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 5 Abs. 3 geändert 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 5 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 5 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 7a eingefügt 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 7b eingefügt 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 11a eingefügt 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 § 11a Abs. 1 geändert 2017/4-13
15.02.2017 15.03.2017 § 14a eingefügt 2017/2-01
15.02.2017 15.03.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2017/2-01
07.03.2018 01.04.2018 Anhang 01 Inhalt geändert 2018/2-02
17.10.2018 12.11.2018 Anhang 01 Inhalt geändert 2018/7-11
21.08.2019 02.09.2019 Anhang 01 Inhalt geändert 2019/6-05
12.08.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1 geändert 2020/12-04
12.08.2020 01.09.2020 Anhang 01 Inhalt geändert 2020/12-04
18.08.2021 30.08.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/12-21
24.08.2022 01.11.2022 § 7c eingefügt 2022/14-01
24.08.2022 01.11.2022 § 11 Abs. 2bis eingefügt 2022/14-01
24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/14-01
24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. d) geändert 2022/14-01
24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2022/14-01
24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2022/14-01
24.08.2022 01.09.2022 § 12 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2022/14-01
24.08.2022 01.09.2022 Anhang 01 Inhalt geändert 2022/14-01
06.09.2023 08.09.2023 Anhang 01 Inhalt geändert 2023/08-02
27.03.2024 01.05.2024 § 4 Abs. 2 geändert 2024/03-12
28.08.2024 02.09.2024 § 5 Abs. 3, lit. a) geändert 2024/08-06
28.08.2024 02.09.2024 Anhang 01 Inhalt geändert 2024/08-06
27.08.2025 01.09.2025 Ingress geändert 2025/06-13
27.08.2025 01.09.2025 § 4 Abs. 3 eingefügt 2025/06-13
27.08.2025 01.09.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt 2025/06-13
27.08.2025 01.09.2025 § 4 Abs. 5 eingefügt 2025/06-13
27.08.2025 01.09.2025 § 4a eingefügt 2025/06-13
27.08.2025 01.09.2025 Anhang 01 Inhalt geändert 2025/06-13
26.08.2026 01.09.2026 Anhang 01 Inhalt geändert 2026/07-08
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.03.2016 01.07.2016 Erstfassung 2016/3-21
Ingress 27.08.2025 01.09.2025 geändert 2025/06-13
§ 4 Abs. 1 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/2-01
§ 4 Abs. 2 27.03.2024 01.05.2024 geändert 2024/03-12
§ 4 Abs. 3 27.08.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/06-13
§ 4 Abs. 4 27.08.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/06-13
§ 4 Abs. 5 27.08.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/06-13
§ 4a 27.08.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/06-13
§ 5 Abs. 3 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/2-01
§ 5 Abs. 3, lit. a) 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2-01
§ 5 Abs. 3, lit. a) 28.08.2024 02.09.2024 geändert 2024/08-06
§ 5 Abs. 3, lit. b) 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2-01
§ 7a 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2-01
§ 7b 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2-01
§ 7c 24.08.2022 01.11.2022 eingefügt 2022/14-01
§ 9 Abs. 1 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/2-01
§ 11 Abs. 2bis 24.08.2022 01.11.2022 eingefügt 2022/14-01
§ 11a 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2-01
§ 11a Abs. 1 15.02.2017 15.03.2017 geändert 2017/4-13
§ 12 Abs. 1, lit. c) 24.08.2022 01.09.2022 geändert 2022/14-01
§ 12 Abs. 1, lit. d) 24.08.2022 01.09.2022 geändert 2022/14-01
§ 12 Abs. 1, lit. e) 24.08.2022 01.09.2022 eingefügt 2022/14-01
§ 12 Abs. 1, lit. f) 24.08.2022 01.09.2022 eingefügt 2022/14-01
§ 12 Abs. 1, lit. g) 24.08.2022 01.09.2022 eingefügt 2022/14-01
§ 13 Abs. 1 16.03.2016 01.01.2018 geändert 2016/3-21
§ 13 Abs. 1 12.08.2020 01.09.2020 geändert 2020/12-04
§ 14a 15.02.2017 15.03.2017 eingefügt 2017/2-01
Anhang 01 15.02.2017 15.03.2017 Inhalt geändert 2017/2-01
Anhang 01 07.03.2018 01.04.2018 Inhalt geändert 2018/2-02
Anhang 01 17.10.2018 12.11.2018 Inhalt geändert 2018/7-11
Anhang 01 21.08.2019 02.09.2019 Inhalt geändert 2019/6-05
Anhang 01 12.08.2020 01.09.2020 Inhalt geändert 2020/12-04
Anhang 01 18.08.2021 30.08.2021 Inhalt geändert 2021/12-21
Anhang 01 24.08.2022 01.09.2022 Inhalt geändert 2022/14-01
Anhang 01 06.09.2023 08.09.2023 Inhalt geändert 2023/08-02
Anhang 01 28.08.2024 02.09.2024 Inhalt geändert 2024/08-06
Anhang 01 27.08.2025 01.09.2025 Inhalt geändert 2025/06-13
Anhang 01 26.08.2026 01.09.2026 Inhalt geändert 2026/07-08
Anhang 1 (Stand 1. September 2026)
Berechnungselemente für die Verteilung der
Prämienverbilligung 2027
Richtprämien
Die Richtprämien gemäss § 5 KVGG und § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen:
a) für Erwachsene: Fr. 6'070.–,
b) für junge Erwachsene: Fr. 4'440.–,
c) für Kinder: Fr. 1’450.–.
Einkommensabzüge
Die Einkommensabzüge gemäss § 5 KVGG betragen:
a) für Alleinstehende: Fr. 8'500.–,
b) für Alleinstehende mit Kind(ern): Fr. 12'200.–,
c) für Ehepaare: Fr. 0.–,
d) für Ehepaare mit Kind(ern): Fr. 8'000.–,
e) pro Kind/gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbildung:
Fr. 2’500.–.
Einkommenssatz
Der Einkommenssatz gemäss § 5 KVGG beträgt 19,25 %.
1 Anhang zur Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(V KVGG) vom 16. März 2016 (SAR 837.211)
