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title: "Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden"
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provisions: 7
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# Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden

## § 1 {#par_1}

1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich in Zusammenarbeit mit dem
Kanton Basel-Stadt an der Erstellung und am Betrieb eines Kraftwerkes in
Birsfelden.
2 Der Landrat wird ermächtigt, die folgenden vom Regierungsrat unterzeichneten Verträge zu genehmigen:2)
1. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-
Stadt betreffend Gründung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb
einer Wasserkraftanlage in Birsfelden;
2. Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt einerseits und der Kraftwerk Birsfelden AG in Birsfelden andererseits betreffend die Anerkennung des Gründungsvertrages;
3. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft einerseits und den Genossenschaften Elektra Baselland in Liestal und Elektra Birseck in Münchenstein anderseits betreffend die Beteiligung der Elektra-Genossenschaften an der Kraftwerk Birsfelden AG und an der Errichtung und am
Betrieb des Kraftwerkes Birsfelden.

## § 2 {#par_2}

1 Es wird ein Kredit von 7,5 Millionen Franken zwecks Zeichnung des dem
Kanton zufallenden Aktienkapitalanteils von 25% des Gesamtkapitals von
dreissig Millionen Franken bewilligt.
1) In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1950 angenommen.
2) Genehmigt am 10. September 1951.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
2 493.2

## § 3 {#par_3}

1 Der Landrat wird ermächtigt, bei einer allfällig späteren Erhöhung des Aktienkapitals des Kraftwerkes Birsfelden eine entsprechende Erhöhung des kantonalen Anteils und des hierfür notwendigen Kredites zu beschliessen.

## § 4 {#par_4}

1 Der Kanton leistet an die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten
der Schiffahrtsanlagen gemäss Artikel 15 der durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Land Baden gewährten Verleihungsurkunde nachfolgende Beiträge:
a. an die Baukosten 3,048 Millionen Franken, d.h. 40% des der öffentlichen
Hand zufallenden budgetierten Kostenbeitrages von total 7,62 Millionen
Franken;
b. an Betrieb, Unterhalt und Erneuerung jährlich 58 000 Fr., d.h. 40% der
jährlich der öffentlichen Hand zufallenden Pauschalzahlung an das Kraftwerk von total 145 000 Fr.
2 Die hiefür notwendigen Kredite werden bewilligt mit der Massgabe, dass der
Bundesbeitrag an den Kanton Basel-Landschaft in Abzug gebracht wird.

## § 5 {#par_5}

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Aufnahme eines Baukredites durch
die Kraftwerk Birsfelden AG für einen Betrag von fünfzehn Millionen Franken
Staatsgarantie zu leisten.

## § 6 {#par_6}

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Er wird im
weitern beauftragt und ermächtigt, die sich aus dem Gründungsvertrag ergebenden Rechte zu wahren und Verpflichtungen einzugehen.

## § 7 {#par_7}

1 Das Gesetz ist der Volksabstimmung zu unterstellen. Es tritt in Kraft, nachdem die Verleihung der Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Rheines bei Birsfelden durch den Bund bzw. das Land Baden definitiv erfolgt ist
und nachdem insbesondere die in Artikel 15 der Verleihung festgelegten Beiträge des Landes Baden und des Bundes an die Schiffahrtsanlagen des Kraftwerkes Birsfelden von den zuständigen Instanzen beschlossen sind. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt nach Erfüllung dieser Voraussetzungen der
Landrat.3)
3) Der Bundesrat hat die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Rheins bei Birsfelden am 1. Juni 1950, das Land
Baden am 3. August 1950, verliehen. Gesetz in Kraft seit 1. September 1950.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
3 493.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.05.1950 01.09.1950 Erlass Erstfassung GS 20.148
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
4 493.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.05.1950 01.09.1950 Erstfassung GS 20.148
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 20.148
Erlasstitel Gesetz betreffend die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Errichtung und am Betrieb des Kraftwerkes
Birsfelden
SGS-Nr. 493.2
GS-Nr. 20.148
Erlassdatum 25. Mai 1950
In Kraft seit 1. September 1950
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
