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title: "Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee

## § 1 {#par_1}

Schutzziel
1 Die Verordnung hat zum Zweck
a. * die Torfstichgebiete im Hagimoos und seiner Umgebung in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee zu erhalten und
b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre
ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet
werden.

## § 2 {#par_2}

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2003 225
2 Nr. 713b
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 10. Juni 2003 eingezeichnet. Der Plan ist
Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf. *

## § 3 {#par_3}

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich
a. alle Hoch- und Tiefbauten,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitungen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Flösse, Fischereianlagen, Zelte, Wohnwagen,
c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

## § 4 {#par_4}

Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf-
und Riedflächen sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen
Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Vorkehrungen und Nutzungen
verboten, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.
2 Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.
3 Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für die Mahd und
andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 2, 5, 6, 10 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle
Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

## § 5 Nr. 713b 3 {#par_5}

Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts verboten,
die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken.
2 Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.

## § 6 {#par_6}

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen
der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann
mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am
15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das
Schnittgut ist bis am 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3 Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft
und Wald zulässig.
4 Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton
Ersatzmassnahmen treffen.

## § 7 {#par_7}

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und extensiv genutzten Wiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen
Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise
zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören
sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören

## § 8 oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt {#par_8}

4 Nr. 713b
§ 8 Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die
auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind:
a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.
b. Die Entenjagd ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.
c. Die offene Jagd ist an einem Tag im Monat Oktober erlaubt.
2 Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3 Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird in den Pachtverträgen örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt. *

## § 9 {#par_9}

Landschaftsschutzzone
1 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume,
Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
2 Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19793 bleiben gewährleistet.
3 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die nach Artikel 16a Absatz 1 oder 2 RPG zonenkonform sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche
Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion,
Gestaltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder
wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.
3 Vorschriften für alle Zonen

## § 10 {#par_10}

Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze in
Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19894.
3 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr. 717

## § 11 Nr. 713b 5 {#par_11}

Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 19995,
strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung6, die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. März 19897.

## § 12 {#par_12}

Zuständigkeit
1 Zuständig ist
a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle
Raum und Wirtschaft8 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.
November 20019,
b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
4 Widerhandlungen

## § 13 {#par_13}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 199010 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist
die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8 und 10 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.
5 SR 101
6 Vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebieteverordnung vom 15. Juni 2001 (SR 451.34)
7 SRL Nr. 735
8 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
9 SRL Nr. 736
10 SRL Nr. 709a
6 Nr. 713b
5 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Kottwil und Mauensee vom 20. Dezember 197611 wird aufgehoben.

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
11 G 1976 259 (SRL Nr. 713b)
Nr. 713b 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.06.2003 01.07.2003 Erstfassung G 2003 225
§ 1 Abs. 1, a. 13.12.2005 01.01.2006 geändert G 2005 501
§ 2 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 8 Abs. 3 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 12 Abs. 1, b. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 13 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451
8 Nr. 713b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.06.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung G 2003 225
23.03.2004 01.04.2004 § 8 Abs. 3 geändert G 2004 176
13.12.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 1, a. geändert G 2005 501
12.12.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert G 2006 451
11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1, b. geändert G 2007 445
