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title: "Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates"
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provisions: 18
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# Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Wahlen in den Landrat sind nach Massgabe der Gesetzgebung
durch den Kanton und die Politischen Gemeinden durchzuführen.
2 Die Wahlen in den Landrat erfolgen durch die Urnenabstimmung getrennt von der Gemeindeversammlung nach dem Verhältniswahlverfahren.
Art. 2 * Zeitpunkt der Wahl
1 Die Landratswahlen sind spätestens bis zum 15. April jenes Jahres
durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende geht.
2 Der Regierungsrat hat spätestens im Oktober des der Wahl vorangehenden Jahres den Wahltag für das ganze Kantonsgebiet festzulegen.

## Art. 2 {#art_2}



## Art. 3 {#art_3}

Fristen
1 Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die
Wahlvorschläge fest. *
2 Die Fristen sind in der Weise festzusetzen, dass die Bereinigung der
Wahlvorschläge bis spätestens 20 Tage vor der Wahl abgeschlossen
werden kann.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Die Fristen sind unter Angabe des Tages ihres Ablaufs zusammen mit
der Bekanntgabe des Wahltages durch den Regierungsrat im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
4 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der
Frist bis 12.00 Uhr bei der bezeichneten Amtsstelle eingetroffen ist. *
2 Wahlvorschläge
Art. 4 * Vorschlagsrecht
1 Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern einzureichen.

## Art. 5 {#art_5}

Einreichung der Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge sind fristgerecht bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2 Eingereichte Wahlvorschläge können nicht zurückgezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als die Gemeinde Sitze zu vergeben hat.
2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
3 Wird der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt, sind die überzähligen Wiederholungen zu streichen.
4 Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen, Vornamen,
Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu bezeichnen.

## Art. 7 {#art_7}

Bezeichnung des Wahlvorschlages
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von den
anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
Art. 8 * Unterzeichnende
1 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens die Unterschrift von fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens,
Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse tragen.
2 Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen
Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungültig.
3 Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die
erstunterzeichnende Person als Vertretung.
4 Die Vertretung ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 9 * Bestätigung
1 Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich
bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.
2 Die Namen von Personen die nicht dem Amtszwang unterstehen werden bei fehlender Bestätigung gestrichen; Art. 11 ist anwendbar.
Art. 10 * Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht der Name einer Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat
sie auf Aufforderung der Gemeindekanzlei hin zu erklären, auf welchem
dieser Wahlvorschläge ihr Name stehen soll.
2 Gibt sie bis 12.00 Uhr am nächstfolgenden Montag nach dem letztmöglichen Tag der Einreichung der Wahlvorschläge keine Erklärung ab,
entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag ihr Name stehen soll.
Art. 11 * Behebung der Mängel, Ersatzvorschläge
1 Die Gemeindekanzlei setzt der Vertretung schriftlich eine Frist von 3
Tagen, längstens aber bis 12.00 Uhr am nächstfolgenden Montag nach
dem letztmöglichen Tag der Einreichung der Wahlvorschläge, allfällige
Mängel zu beheben oder für amtlich gestrichene Vorgeschlagene
Ersatzvorschläge einzureichen.
2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen,
dass sie eine allfällige Wahl annehmen.
3 Fehlt diese Erklärung oder steht der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht
wählbar, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
4 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig; betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden lediglich deren Namen gestrichen.
Art. 12 * Öffentliche Auflage, Einsprachen
1 Der Gemeinderat bestätigt die bereinigten Wahlvorschläge und lässt
sie während der gesetzten Frist auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht
auflegen.
2 Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage hat die Gemeindekanzlei jede
vorgeschlagene Person über ihre Nomination schriftlich zu orientieren.
3 Einsprachen gegen die Gültigkeit des Wahlvorschlages, die Wahlfähigkeit der Vorgeschlagenen, die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden und die Echtheit der Unterschriften sind binnen der gesetzten Frist
schriftlich und begründet bei der Gemeindekanzlei zuhanden des
Gemeinderates einzureichen.
Art. 12a * Entscheid über Einsprachen, Rechtsmittel
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.
2 Der Entscheid des Gemeinderates kann binnen 3 Tagen nach erfolgter
Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten
werden.

## Art. 13 {#art_13}

Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Listenverbindungen sind ausgeschlossen. *
Art. 13a * Listengruppen
1 Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn:
1. die Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche
Erklärung gegenüber dem kantonalen Abstimmungsbüro abgegeben haben;
2. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und
3. die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
3 Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe.
4 Die Unterzeichnenden der Listen bereinigen in Zusammenarbeit mit
dem kommunalen Abstimmungsbüro sprachliche Differenzen in den Listenbezeichnungen.
5 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht
als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Unterzeichnenden der
Listen aufgefordert, diese mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht das kantonale Abstimmungsbüro die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.

## Art. 14 {#art_14}

Erstellung und Zustellung der Wahlunterlagen
1 Der Gemeinderat erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die
Listenbezeichnung und die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen,
Jahrgang, Beruf und Wohnadresse vorgedruckt sind sowie Wahlzettel
ohne Vordruck.
2 Der Regierungsrat erstellt vor jeder Wahl zuhanden der Aktivbürger
eine Wahlanleitung.
3 Der Gemeinderat stellt den Aktivbürgern einen vollständigen Satz der
Wahlzettel zusammen mit der Wahlanleitung bis spätestens 10 Tage
vor dem Wahltag zu.
3 Wahlakt
Art. 15 * Ausübung des Stimmrechts
1 Jede stimmberechtigte Person verfügt über so viele Einzelstimmen, als
Landratsmitglieder in ihrer Gemeinde zu wählen sind.
2 Sie gibt ihre Stimme persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde
oder brieflich ab.

## Art. 16 {#art_16}

Ausfüllen der Wahlzettel
1 Das Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel hat handschriftlich zu erfolgen.
2 Es dürfen insgesamt nicht mehr Namen auf dem Wahlzettel aufgeführt
werden, als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, ansonst die letzten Namen als überzählig zu streichen sind.
3 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen wählbarer
Vorgeschlagener eintragen; er kann zusätzlich die Listenbezeichnung
einer Liste anbringen.
4 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann vorgedruckte Namen
streichen und durch andere ersetzen.

## Art. 17 {#art_17}

Panaschieren
1 Der Aktivbürger kann Vorgeschlagene, die auf anderen Listen stehen,
handschriftlich auf seinen Wahlzettel eintragen.

## Art. 18 {#art_18}

Kumulieren
1 Jeder Vorgeschlagene kann höchstens zweimal aufgeführt werden.
2 Wenn der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt wird, sind die
überzähligen Wiederholungen zu streichen.

## Art. 19 {#art_19}

Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger Namen von Vorgeschlagenen, als die
Gemeinde Sitze zu besetzen hat, werden die übriggebliebenen Stimmen als Listenstimmen derjenigen Liste zugezählt, deren Bezeichnung
der Wahlzettel trägt; fehlt eine Listenbezeichnung, zählen diese Stimmen nicht und gelten als leere Stimmen.

## Art. 20 {#art_20}

Ungültige Wahlzettel
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
1. nicht amtlich sind;
2. anders als handschriftlich abgeändert oder ausgefüllt sind, sofern
nicht ein Wahlzettel mit Vordruck unverändert eingeworfen wird;
3. nur Namen von nicht gültig Vorgeschlagenen der Gemeinde enthalten;
4. den Willen des Aktivbürgers nicht eindeutig erkennen lassen;
5. Bemerkungen oder Kennzeichnungen enthalten.
4 Ermittlung des Ergebnisses
Art. 21 * Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Das Abstimmungsbüro der Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln:
1. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Vorgeschlagenen jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
4. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
5. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen
Listen (Parteistimmen);
6. die Zahl der leeren Stimmen.
2 Diese Ergebnisse sind unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro elektronisch zu übermitteln.
3 Das Abstimmungsbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem
Protokoll festzuhalten.
Art. 22 * Sitzverteilung
1. allgemein
1 Die Sitzverteilung erfolgt durch das kantonale Abstimmungsbüro.
2 Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in Art. 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, so entscheidet das kantonale Abstimmungsbüro durch
Los.

## Art. 23 {#art_23}

2. Oberzuteilung auf die Listengruppen
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das ergibt die Wählerzahl
der Liste.
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und
zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3 Für die Berechnung des Kantonswahlschlüssels werden die Wählerzahlen aller Listengruppen zusammengezählt und durch 60 geteilt. Werden mit diesem Kantonswahlschlüssel zu viel oder zu wenig Sitze verteilt, korrigiert das kantonale Abstimmungsbüro den Kantonswahlschlüssel.

## Art. 24 {#art_24}

3. Unterzuteilung auf die Listen der Wahlkreise
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor
und den Listengruppen-Divisor geteilt. Das ergibt die Zahl der Sitze dieser Liste.
2 Das kantonale Abstimmungsbüro legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so
fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1:
1. jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat gemäss Art. 56 des
Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG)1) zugewiesene Zahl von
Sitzen erhält; und
2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl
von Sitzen erhält.

## Art. 25 {#art_25}

4. Sitzverteilung innerhalb der Listen
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Vorgeschlagenen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst aufgeführte Person den
Sitz.
2 Die nicht gewählten Vorgeschlagenen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, gelten die Regeln über das Nachrücken und die Ergänzungswahl.
Art. 26 * Veröffentlichung
1 Das kantonale Abstimmungsbüro veröffentlicht die Wahlergebnisse im
Amtsblatt.
Art. 27 * Beschwerde
1 Die Wahlfeststellung des kantonalen Abstimmungsbüros kann binnen
3 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Beschwerdeberechtigt ist jede Aktivbürgerin beziehungsweise jeder Aktivbürger.
2 Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten
werden.
Art. 27a * Erwahrung
1 Der Landrat stellt an der konstituierenden Sitzung durch Beschluss die
Ratszusammensetzung fest.
1) NG 132.2
5 Nachrücken und Ergänzungswahlen
Art. 28 * Nachrücken
1 Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des
Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, erklärt der Gemeinderat den
ersten Ersatz von der gleichen Liste als gewählt; lehnt der Ersatz binnen
fünf Tagen seit Erhalt der Mitteilung seine Wahl schriftlich ab, rückt der
nachfolgende Ersatz an seine Stelle.
2 Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste binnen 30 Tagen eine Ersatzperson
bezeichnen.
Art. 29 * Ergänzungswahl
1 Wird keine Ersatzperson bezeichnet, ordnet der Gemeinderat im
betreffenden Wahlkreis eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahlverfahren gemäss § 7 und § 18 der Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten2) an.
2 Der Gemeinderat hat das Wahlergebnis der Ergänzungswahl unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übermitteln.
3 Es findet keine Ergänzungswahl statt, wenn die Erneuerungswahl des
Landrates binnen sechs Monaten erfolgt.
Art. 30 * Veröffentlichung; Beschwerde
1 Der Gemeinderat hat das Wahlergebnis der Ergänzungswahl oder das
Nachrücken eines Ersatzes dem kantonalen Abstimmungsbüro mitzuteilen, das es im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Für Beschwerden ist Art. 27 anwendbar.
Art. 31 * Beginn der Amtsdauer
1 Die Amtsdauer des Landrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl.
2) NG 133.12
6 Weitere Bestimmungen
Art. 32 * Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die
Landratswahlen in dieser Reihenfolge:
1. das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)3);
2. das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte4);
3. die Gemeindegesetzgebung5).
Art. 33 * Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 35 Art. 34 * … {#art_35}

Änderung des Organisationsgesetzes
1 ...

## Art. 36 {#art_36}

Rechtsweg
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
3) NG 132.2
4) NG 131.1
5) NG 171.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.04.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung A 1981, 523
26.03.1997 15.06.1997 Art. 15 totalrevidiert A 1997, 509, 859
26.03.1997 15.06.1997 Art. 31 totalrevidiert A 1997, 509, 859
04.02.1998 01.07.1998 Art. 27a eingefügt A 1998, 197, 699
27.05.2009 01.09.2009 Art. 3 Abs. 4 geändert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 30 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
27.05.2009 01.09.2009 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
25.04.2012 22.09.2013 Erlasstitel geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 4 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 8 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 13a eingefügt A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 21 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 22 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 26 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 28 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 29 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 33 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
25.04.2012 22.09.2013 Art. 34 aufgehoben A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
21.05.2014 01.01.2015 Art. 9 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
12.04.2017 01.08.2017 Art. 2 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 9 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 10 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 11 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 12 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 12a eingefügt A 2017, 593, 1263
12.04.2017 01.08.2017 Art. 27 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.04.1981 01.01.1982 Erstfassung A 1981, 523
Erlasstitel 25.04.2012 22.09.2013 geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 2 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 3 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 3 Abs. 4 27.05.2009 01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524
Art. 4 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 8 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 9 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 9 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 10 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 11 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 12 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 12 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 12a 12.04.2017 01.08.2017 eingefügt A 2017, 593, 1263
Art. 13 Abs. 2 25.04.2012 22.09.2013 geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 13a 25.04.2012 22.09.2013 eingefügt A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 15 26.03.1997 15.06.1997 totalrevidiert A 1997, 509, 859
Art. 21 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 22 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 26 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 27 12.04.2017 01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 27a 04.02.1998 01.07.1998 eingefügt A 1998, 197, 699
Art. 28 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 29 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 30 27.05.2009 01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
Art. 31 26.03.1997 15.06.1997 totalrevidiert A 1997, 509, 859
Art. 32 27.05.2009 01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524
Art. 33 25.04.2012 22.09.2013 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
Art. 34 25.04.2012 22.09.2013 aufgehoben A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
