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title: "Interkantonale Vereinbarung von 1985 über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung von 1985 über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Die vertragschliessenden Parteien einigen sich, gemäss den nachfolgenden
Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan 1), der Bestandteil der
vorliegenden Vereinbarung bildet, die Unterhaltsarbeiten an den Kanälen
der Broye, der Zihl und demjenigen von Nidau nach Büren, einschliesslich
der Wehranlage Port, sowie dem Aarelauf zwischen Büren und dem
Kraftwerk Flumenthal auszuführen, die ihnen nach Artikel 12 des
obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen.
1) Weder in der SGF noch in der BDLF veröffentlicht.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
Folgende Organe und Personen besorgen den Unterhalt der Werke der
II. Juragewässerkorrektion:
– die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone;
– die Aufsichtskommission, zusammengesetzt aus den in ihren Kantonen
für die II. Juragewässerkorrektion zuständigen Ingenieuren;
– der Unterhaltsinspektor.

## Art. 3 Juragewässerkorrektion – Interkantonale Vereinbarung 743.7.2 {#art_3}

Unterhalt
Der Unterhalt besteht aus den laufenden Unterhaltsarbeiten, den
Wiederinstandstellungs- und den Ergänzungsarbeiten, die zur Erhaltung des
Werkes, seiner Wirkung und seiner Zielsetzungen notwendig sind.

## Art. 4 {#art_4}

Befugnisse
a) Vertreter der Kantone
1 Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone üben die
Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus.
2 Sie entscheiden unter Vorbehalt übergeordneter Kompetenzregelung über
die Ausführung der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsprojekte.
3 Sie genehmigen den jährlichen Bericht der Aufsichtskommission und
entlasten dieselbe.
4 Sie entscheiden über allfällige Differenzen, welche von der
Aufsichtskommission nicht bereinigt werden können.
5 Der Vorsteher der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des
Kantons Bern wählt auf Antrag der Aufsichtskommission den
Unterhaltsinspektor.

## Art. 5 {#art_5}

b) Aufsichtskommission
1 Die Kommission übt die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes aus.
Den Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern.
2 An ihren Sitzungen kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit
beratender Stimme teilnehmen.
3 Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zudem
überprüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1.
4 Sie stellt für die zuständigen Departementsvorsteher einen ausführlichen
Jahresbericht auf, welcher insbesondere eine Zusammenfassung ihrer
Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält.
5 Sie wirkt als Verbindungsorgan zwischen den Kantonen und dem Bund
für alle Probleme, die sich aus dem Unterhalt und der Regulierung der
Gewässer ergeben.
6 Die den Ingenieuren durch ihre Mitgliedschaft bei der Kommission oder
in Ausführung deren Tätigkeit anfallenden Spesen übernimmt derjenige
Kanton, den sie vertreten.

## Art. 6 {#art_6}

c) Unterhaltsinspektor
1 Der Unterhaltsinspektor ist mit den laufenden Unterhaltsarbeiten gemäss
Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission
Juragewässerkorrektion – Interkantonale Vereinbarung 743.7.2
einen wöchentlichen Arbeitsrapport aus, der alle Angaben über den Ort und
die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält.
2 Drei Mitarbeiter, die für den Unterhalt durch die Direktion für Verkehr,
Energie und Wasser des Kantons Bern angestellt werden, sind ihm
unterstellt. Diese Anzahl kann durch die Kommission geändert werden,
falls dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist.
3 Notfalls und im Rahmen des Voranschlages kann der Unterhaltsinspektor
vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen.

## Art. 7 {#art_7}

Laufender Unterhalt
1 Der laufende Unterhalt besteht im Beaufsichtigen und Pflegen der Ufer
der Korrektionsstrecken. Er umfasst insbesondere das Ersetzen der Steine
in den Uferböschungen, den Unterhalt und die Pflege der Gehölze und
Uferbepflanzung sowie das Freihalten der Uferwege. Die
Aufsichtskommission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf.
2 Die Aufsichtskommission stellt bis Ende März für die
vertragschliessenden Kantone den Kostenvoranschlag für die laufenden
Unterhaltsarbeiten des folgenden Jahres aufgrund der Angaben des
Unterhaltsinspektors auf. Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier
Jahre.
3 Der Kanton Bern leistet für die laufenden Unterhaltsarbeiten
Vorschusszahlungen. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des
Kantons Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung.

## Art. 8 {#art_8}

Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
1 Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten sind Massnahmen,
welche den Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten überschreiten. Sie
erfordern in der Regel Projektierungen und den Beizug von Unternehmern
nach Anordnung der Aufsichtskommission.
2 Als Arbeiten im Sinne von Absatz 1 gelten auch
Wiederherstellungsarbeiten an Dritteigentum, die durch Massnahmen der
II. Juragewässerkorrektion nötig geworden sind, desgleichen solche, die zur
Vorbeugung von Schäden vorgenommen werden müssen. Vor
Inangriffnahme solcher Wiederherstellungsarbeiten ist die
Wiederherstellungspflicht durch die zuständigen Departementsvorsteher
der fünf Kantone aufgrund des Berichtes der Aufsichtskommission oder
durch endgültiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörden festzustellen
und anzuerkennen.
3 Die Aufsichtskommission unterbreitet allfällige Projekte für
Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten den zuständigen
Departementsvorstehern.
Juragewässerkorrektion – Interkantonale Vereinbarung 743.7.2
4 Wichtige Arbeiten sind dem Bund zur Genehmigung und gegebenenfalls
zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages zu unterbreiten. Die
Aufsichtskommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest.
5 Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem Kanton, auf dessen Gebiet sie
ausgeführt werden müssen; dieser Kanton leistet die Vorschusszahlung. Die
Arbeiten sind mit der Abnahme durch die Aufsichtskommission
abgeschlossen.
6 Nötigenfalls trifft der Kanton, in welchem die Arbeiten ausgeführt werden
müssen, sofort die notwendigen Massnahmen unter unverzüglicher
Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission.

## Art. 9 {#art_9}

Kosten
1 Die tatsächlichen Kosten gemäss den Artikeln 7 und 8 verteilen sich unter
den Kantonen nach folgendem Schlüssel:
Freiburg 14 Prozent
Waadt 12 Prozent
Neuenburg 10 Prozent
Bern 44 Prozent
Solothurn 20 Prozent
2 Der Verteilschlüssel gilt auch für den Unterhaltsaufwand an der
Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage ohne
diejenigen der Schleuse und Strassenbrücke berücksichtigt werden. Im
Weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent, falls
an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird.

## Art. 10 {#art_10}

Schadenersatz
Lassen sich Wiederherstellungsarbeiten nach Artikel 8 Abs. 2 nicht
ausführen und ist die Entschädigungspflicht durch die
Departementsvorsteher der fünf Kantone oder durch die zuständigen
Gerichtsbehörden anerkannt worden, so sind die Schadenersatzansprüche
gemäss Artikel 9 zwischen den Kantonen zu verteilen.

## Art. 11 {#art_11}

Anwendung des Regulierreglementes
Das Regulierreglement wird durch die Aufsichtskommission im Sinne von
Artikel 11 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1960 aufgestellt,
und die Regulierung erfolgt im Sinn und Geist der II.
Juragewässerkorrektion. Zu diesem Zweck sind die legitimen Interessen der
Kantone ober- und unterhalb der Stauwehranlage Nidau-Port zu gleichen
Teilen in Betracht zu ziehen.

## Art. 12 Juragewässerkorrektion – Interkantonale Vereinbarung 743.7.2 {#art_12}

Pflichten der Kantone
Die vertragschliessenden Kantone haben der Aufsichtskommission die
Projekte zur Stellungnahme und allfälligen Weiterleitung an die
Bundesbehörden zu unterbreiten, wenn die geplanten Arbeiten auf den
Wasserstand oder den Abfluss, auf die Ufer- und Sohlensicherungen wie
auf die Flussquerprofile einen Einfluss haben oder die bestehenden
Uferlinien verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See-
und Flussregulierung beziehen.

## Art. 13 {#art_13}

Seepolizei
Die vertragschliessenden Kantone gewährleisten eine enge
Zusammenarbeit ihrer Seepolizei mit den Unterhaltsorganen der II.
Juragewässerkorrektion.

## Art. 14 {#art_14}

Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf
Jahren auf das Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch auf Ende
1993.

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vom 21. Dezember 1973
über den gemeinsamen Unterhalt des interkantonalen Werkes der II.
Juragewässerkorrektion aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen
Behörden der vertragschliessenden Kantone in Kraft.

## Art. 17 {#art_17}

Genehmigung
Die interkantonale Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Genehmigung
unterbreitet.
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Genehmigung
Die Vereinbarung ist vom Bundesrat am 19.11.1986 genehmigt worden.
Beitritt durch Beschluss vom 16.9.1985
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 4.2.1986
Juragewässerkorrektion – Interkantonale Vereinbarung 743.7.2
