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title: "Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland"
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provisions: 7
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# Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

## § 1 vom 28. September 1987 (Stand 19. November 1997) {#par_1}

Allgemeines
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland1).

## § 2 {#par_2}

Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund
1 Der Erwerb eines Grundstückes, welches als Hauptwohnung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes dient, wird bewilligt.

## § 3 {#par_3}

Kantonale Behörden
1 Zuständig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes sind:
1. * als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft;
2. * als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
3. als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.

## § 4 {#par_4}

Kommunale Behörden
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der in § 3 genannten Behörden Auskünfte zu erteilen oder Kontrollfunktionen wahrzunehmen.

## § 5 {#par_5}

Gesuche
1 Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2 Gesuche um Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft der Bewilligungspflicht nicht untersteht, sind schriftlich und begründet beim zuständigen
Grundbuchamt einzureichen.

## § 6 {#par_6}

Eröffnung des Entscheides
1 Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid gleichzeitig dem Gesuchsteller, der
beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache
und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
1) SR 211.412.41
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.415 TG BewG

## § 8 § 7 ...1) {#par_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch
den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2).
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 1184.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1988.
TG BewG 211.415
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.09.1987 01.01.1988 Erstfassung 42/1987
§ 3 Abs. 1, 1. 18.11.1997 19.11.1997 geändert -
§ 3 Abs. 1, 2. 18.11.1997 19.11.1997 geändert -
