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title: "Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug"
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provisions: 7
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# Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeiten
1 Zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug der unter § 2 aufgeführten Übertretungstatbeständen sind ermächtigt:
a) die Schaffhauser Polizei
b) der Fischereiaufseher oder die Fischereiaufseherin bei Übertretungen
von Fischereivorschriften gemäss § 2 Ziff. 3 dieser Verordnung

## § 2 c) die zuständigen kommunalen Organe auf ihrem Gemeindegebiet {#par_2}

Ordnungsbussen: Tatbestände
0 Folgende Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts können durch
unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden:
1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB) vom 22. September 1941:
a) Störung der Nachtruhe durch Lärm, Gesang oder Musik oder übermässige Belästigung der Nachbarschaft
zur Tageszeit (Art. 16): Fr. 200.00
b) Bös- oder mutwillige Schädigung oder übermässige
Belästigung Dritter namentlich durch gesundheitsschädliche oder übelriechende Dünste, Staub, Rauch
oder Russ (Art. 17): Fr. 100.00
c) Bös- oder mutwilliger Missbrauch technischer Einrichtungen wie namentlich von Läutwerken, Lautsprechern
oder Scheinwerfern zur Belästigung oder Beunruhigung Dritter (Art. 18): Fr. 100.00
1) SHR 311.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
311.101 Kanton Schaffhausen
d) Störung, Behinderung oder Erschwerung von polizeilichen Amtshandlungen (Art. 19 Abs. 1): Fr. 200.00
e) Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung, Verweigerung der Nennung des Namens und der Adresse
oder deren Falschangaben (Art. 19 Abs. 2): Fr. 200.00
2 Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 20082):
a) Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde (Art. 11): Fr. 50.00
b) Missachtung der Leinenpflicht für Hunde (Art. 12): Fr. 50.00
c) Verunreinigung von Kulturland oder Freizeitflächen
durch Hunde (Art. 13): Fr. 150.00
3 Verordnung über die Fischerei vom 30. November 19933): Folgende Übertretungen, die das Fischen ohne Fangerfolg betreffen:
a) Fischen ohne behördliche Bewilligung (§ 10 Abs. 1): Fr. 150.00
b) Fischen ohne Mitführen des Ausweises über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1): Fr. 100.00
c) Fischen ausserhalb der vom Angelpatent erfassten
Strecken (§ 23 Abs. 1): Fr. 100.00
d) Fischen ausserhalb der erlaubten Tages- und/oder
Jahreszeiten (§§ 27 und 28): Fr. 100.00
e) Fischen mit unerlaubten Fangmethoden (§§ 30 und
31): Fr. 100.00
f) Fischen mit mehreren Angelruten (§ 31 Abs. 1): Fr. 100.00
g) Fischen mit unbeaufsichtigten Angelruten (§ 31
Abs. 2): Fr. 100.00
4 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen
Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 13. Dezember 20044):
a) Bewirten von Gästen während der Schliesszeit, Dulden
der Anwesenheit von Gästen oder Verheimlichen solcher vor den Kontrollorganen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a): Fr. 200.00
b) Nichtbefolgen der Anordnungen der Betriebsleitung zur
Einhaltung der Ordnung und der Schliesszeiten durch
den Gast (Art. 30 Abs. 2 Bst. c): Fr. 100.00
2) SHR 455.200.
3) SHR 923.101.
4) SHR 935.100.

## § 3 Kanton Schaffhausen 311.101 {#par_3}

Widerhandlungen gegen kommunale Polizeiverordnungen
1 Bei Widerhandlungen gegen Vorschriften einer kommunalen Polizeiverordnung sind zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug ermächtigt:
a) die vom Gemeinderat beauftragten kommunalen Organe
b) die Schaffhauser Polizei aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Art. 10
Abs. 3 des Polizeigesetzes [PolG] vom 21. Februar 20005)) oder allgemein im Rahmen ihrer Unterstützung der Gemeindebehörden

## § 4 (Art. 11 Abs. 2 PolG) {#par_4}

Kommunale Ordnungsbussen: Tatbestände
1 Die nachstehend aufgeführten Sachverhalte können durch unmittelbaren
Busseneinzug erledigt werden, sofern die entsprechend anwendbare Polizeiverordnung sie mit Strafe bedroht:
1. Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum
(insbesondere Verbot, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder zu zerstören): Fr. 200.00
2. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Tage oder ohne
die dafür notwendige Bewilligung: Fr. 50.00
3. Anbringen von Schaukästen, Plakaten oder anderen
Reklameträgern ohne Bewilligung oder in einer Weise,
die den Verkehr behindert oder das Umgebungsbild
verunstaltet: Fr. 100.00
4. Vorschriftswidriges Entsorgen von Abfällen sowie die
Verunreinigung von öffentlichem Grund durch Abfälle
(Littering): Fr. 200.00
5. Verrichtung von lärmverursachenden Tätigkeiten während den Ruhezeiten von 12:00–13:00 Uhr und 22:00–
6:00 Uhr: Fr. 200.00
6. Anstiftung zu und Teilnahme an Schlägereien oder
Raufereien: Fr. 300.00
7. Nicht Zurückschneiden von überragenden Ästen sowie
eindringenden Wurzeln trotz behördlicher Aufforderung: Fr. 100.00
5) SHR 354.100.
311.101 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

Verfahren
1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren des unmittelbaren Busseneinzuges,
ausgenommen der Bestimmungen zur Bedenkfrist, zur Sicherstellung und
Einziehung sowie der Haftung des Fahrzeughalters, sinngemäss nach den

## § 6 Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016. * {#par_6}

Zuweisung der Ordnungsbussen
1 Die mittels Ordnungsbussen eingenommenen Beträge fallen demjenigen
Gemeinwesen zu, dessen Organe sie erhoben haben.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 11. Juli 1989.
6) Amtsblatt 2014, S. 971.
Kanton Schaffhausen 311.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 971
22.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1791
311.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2014 01.07.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 971
§ 5 Abs. 1 22.10.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1791
