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title: "Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Recht zum Fischen
1 Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in
den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die
Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.
2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte (sogenannte Fischereigerechtsame) bestehen, nur im Rahmen der Bundesvorschriften, dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Ausführungsbestimmungen ausgeübt werden.
3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

Verwaltung und Aufsicht
1 Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über
die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung
der Gewässer.

## § 3 {#par_3}

Erlass weiterer Vorschriften
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 2) Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung
von Gebühren.

## § 4 {#par_4}

Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird
mit Busse bestraft, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt. *

## § 5 {#par_5}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle in Widerspruch zu diesem Gesetz bestehenden Vorschriften aufgehoben.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern 3), sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.
1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 5. 3. 1979.
2) § 3: Der grenzüberschreitenden Fischerei in der Birs auf dem Abschnitt Häfeliwuhr bis Birsmündung mit RRB vom 16. 10. 2001 (wirksam seit
1. 1. 2002) zugestimmt.
3) Genehmigt am 5. 3. 1979.
Fischereigesetz 912.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.1978 05.03.1979 Erlass Erstfassung KB 16.12.1978
13.02.2019 01.07.2020 § 4 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019
Fischereigesetz 912.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.1978 05.03.1979 Erstfassung KB 16.12.1978
§ 4 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019
